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Rechtsinfo


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Keine Entgeltfortzahlung bei „Anschlusserkrankung“
Soweit sein Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen besteht, hat ein Arbeitnehmer im Falle einer Erkrankung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch besteht für einen Zeitraum von sechs Wochen. Wenn während des Zeitraums der ersten Erkrankung eine weitere, neue Erkrankung des Arbeitnehmers hinzukommt, löst die Letztgenannte keinen eigenständigen Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes aus. Maßgeblich bleibt immer der sechswöchige Bezugszeitraum der ersten Erkrankung, auch wenn diese schon geendet hat und die Arbeitsunfähigkeit nur noch wegen der zweiten Erkrankung besteht. Der Gesetzgeber nennt dies „Einheit des Verhinderungsfalls“. Es ist nach den gesetzlichen Vorgaben für einen Arbeitnehmer also nicht möglich, durch neu hinzutretende Erkrankungen die Entgeltfortzahlung „immer weiter zu verlängern“. Ein „Fortsetzen“ der Entgeltfortzahlung ist nur dann denkbar, wenn eine erste Erkrankung nach den ärztlichen Feststellungen zu einem bestimmten Zeitpunkt endete und bereits am folgenden Tag eine neue Ersterkrankung festgestellt wird. Genau dies war im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschehen und erregte das Misstrauen des Arbeitgebers. Über diesen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 11.12.2019 zu entscheiden. Dabei ging es konkret um die Frage, ob der Eintritt einer neuen Arbeitsunfähigkeit just nach Beendigung einer vorherigen Erkrankung bereits durch die ärztlich ausgestellte AU-Bescheinigung nachgewiesen ist oder der Arbeitnehmer diese Umstände noch zusätzlich belegen muss. Hierzu stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass es als eher ungewöhnlich anzusehen ist, dass eine erste, eventuell sogar mehrwöchige Erkrankung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder zum Ablauf einer Kalenderwoche endet und dann bereits am folgenden Werktag oder am ersten Arbeitstag der Folgewoche vom Arzt eine ganz neue Erkrankung festgestellt wird. Bei einem solch engen zeitlichen Zusammenhang spreche einiges dafür, dass doch eine „Überlappung“ der Krankheiten vorliegen könne und dem Arbeitnehmer dann für die neue Erkrankung gar keine Entgeltfortzahlung zustehe. Deshalb reiche eine einfache AU-Bescheinigung des Arztes nicht aus. Der Arbeitnehmer müsse zusätzlich (unter Einbeziehung seines Arztes) den Nachweis erbringen, dass die erste Erkrankung schon beendet war, als die zweite Erkrankung eingetreten ist. Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes wird erhebliche Auswirkungen auf die arbeitsrechtliche Praxis haben. Arbeitgebern ist zu empfehlen, im Falle einer Anschlusserkrankung eines Arbeitnehmers im Blick zu behalten, ob ein enger zeitlicher Zusammenhang zum Ablauf der vorangegangenen Erkrankung besteht. In diesem Fall kann dann eine Entgeltfortzahlung zunächst verweigert werden. Michael Wüst Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Holly | Rath | Hülshörster www.hrh-anwaelte.de
Unfall ohne Fahrradhelm

Es ist mittlerweile anerkannt, dass man sich im Schadensfalle bei eigenen Pflichtverstößen ein Mitverschulden zurechnen lassen muss. Beispiel: Wer auf der Autobahn schneller als 130 km/h fährt, bekommt im UnFalle keinen vollen Schadenersatz. Wer nicht angeschnallt verunglückt und verletzt wird, muss sich ein Mitverschulden anrechnen lassen.

Anders sieht es beim Tragen eines Fahrradhelms aus. Das hat der BGH bereits im Jahre 2014 entschieden und das OLG Nürnberg im August 2020 weiter ausgeführt und bestätigt.

Die Klägerin war beim Radfahren von einem rechtsabbiegenden Fahrzeug erfasst worden und zu Fall gekommen. Sie erlitt schwere Kopfverletzungen. Auf die Schmerzensgeldklage verteidigte sich die in Anspruch genommene Versicherung damit, dass die Klägerin – unstreitig – keinen Fahrradhelm getragen habe und deshalb wegen eines Mitverschuldens nur eine Teilzahlung bekommen könne.

Dem hat das OLG Nürnberg in seiner aktuellen Entscheidung widersprochen. Ein Mitverschulden durch das Nichttragen eines Fahrradhelms könnte nach Auffassung des BGH und des OLG nur dann vorliegen, wenn nach allgemeinem Bewusstsein in der Bevölkerung das Tragen eines Helms beim Fahrradfahren zum eigenen Schutz zwingend erforderlich ist. Nun befanden die Richter, dass es zwar anerkanntermaßen sinnvoll sei und schütze, einen Fahrradhelm zu tragen. Allerdings verwiesen die Richter auf Erhebungen von Verkehrszählungen der Bundesanstalt für das Straßenwesen. Danach betrug der Anteil der Fahrradfahrer/innen mit Helm lediglich 18 % innerorts und 22 % außerorts. Bei jüngeren Verkehrsteilnehmern lag die Quote noch erheblich darunter. Die Richter verkannten nicht, dass sich der Anteil der Radfahrer/innen mit Helm langsam und stetig erhöhe. Ein generell in der Bevölkerung verankertes Bewusstsein, dass es eine gegen eigene Interessen verstoßende Verkehrspflichtverletzung sei, ohne Helm unterwegs zu sein, vermochten die Richter aber nicht zu erkennen.

Zumindest gilt dies für die Benutzung des Fahrrads im Alltagsverkehr. Bei Sportveranstaltungen mag etwas anderes gelten.

Die Richter lehnten das Ansinnen der Versicherung ab und sprachen in voller Höhe das Schmerzensgeld zu.

Peter Hülshörster
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Dr. Holly │ Rath │ Hülshörster
www.hrh-anwaelte.de

Schlechter Straßenzustand

Immer wieder kommt es zu Verkehrsunfällen, bei denen – nach Auffassung der Geschädigten – Sach- und Personenschäden auf einem schlechten Zustand der Straße beruhen. Wer haftet hier?

Es geht hier um den weiten Bereich der Verkehrssicherungspflichten für Gemeindestraßen. Von diesen Pflichten sind nicht nur die Gemeinden betroffen, sondern alle anderen Straßenbaulastträger auch.

Über einen der zahlreichen Fälle hat im März 2020 das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Der Kläger hatte eine Straße befahren, die wegen des Straßenverlaufs nicht ungefährlich war. Seine Geschwindigkeit war zu hoch. Er verlor die Kontrolle über das Fahrzeug und prallte gegen ein Brückengeländer. Das Brückengeländer wurde zerstört. Eine Eisenstange des Geländers verletzte den Kläger.

Das OLG hat eine Haftung der Gemeinde für das die Verletzung verursachende Brückengeländer abgelehnt.

Der Senat führte aus, dass den Straßenbaulastträger die straßenverkehrsrechtliche Verkehrssicherungspflicht trifft. Diese Pflicht bezieht sich nicht nur auf die Fahrbahnfläche, sondern auch auf die zur Straße gehörenden weiteren Bestandteile, wie hier das Brückengeländer. Der Straßenbaulastträger hat dafür Sorge zu tragen, dass von den in seiner Obhut stehenden baulichen Einrichtungen keine Gefahren für den Benutzer ausgehen. Straßen sind regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls instand zu halten; auf Gefahrenstellen ist hinzuweisen.

Das setzt aber die Eigenverantwortung des Benutzers – hier des Kraftfahrers – nicht außer Kraft. Eine Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommt nicht in Betracht, wenn eine Gefahr bei einem Verkehrsunfall offensichtlich ist und durch Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt leicht gemeistert werden kann. Erst wenn die Gefahrenquelle trotz Anwendung der von jedermann zu erwartenden Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist oder auf die sich sorgfältige Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig einstellen können, kommt eine Haftung überhaupt in Betracht.

Im vorliegenden Falle hat das OLG die Haftung verneint, gerade weil dem Kraftfahrer selbst Verkehrsverstöße zur Last gelegt wurden. Dahinter müsse, so das OLG, die Haftung der Gemeinde vollständig zurücktreten. Der Kläger erlangte keinen Ersatz.

Peter Hülshörster
Rechtsanwalt
Dr. Holly │ Rath │ Hülshörster
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Corona und Arbeitsrecht

Die Auswirkungen der Corona-Pandemie auf die Arbeitswelt sind vielfältig. Rechte und Pflichten der Arbeitsvertragsparteien müssen völlig neu bewertet werden.

Zunächst geht es um den Umgang mit der Gefährdungslage. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle gebotenen und möglichen Maßnahmen zum Schutz seiner Arbeitnehmer zu ergreifen. Hierzu gehören insbesondere die Unterrichtung und Beratung über Gefahren, Regelung von Abständen, Einrichtung von Handhygiene, Meidung und Dokumentation persönlicher Kontakte sowie gegebenenfalls die Schließung von Gemeinschaftsräumen und die Errichtung physischer Barrieren (Spuckschutz).

Bei behördlich angeordneter Quarantäne entfällt die Arbeitspflicht des Arbeitnehmers. Da dies mit einem Ausfall von meist 14 Tagen verbunden ist, wird ein Vergütungsanspruch bei „vorübergehender Verhinderung“ (§ 616 BGB) wohl nicht bestehen, zumal viele Arbeitsverträge diese gesetzliche Regelung ausschließen. Allerdings steht dem Arbeitnehmer eine Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz zu.

Soweit wegen der aktuell noch immer bestehenden Schließung von Schulen oder Kindertagesstätten ein nachgewiesener und nicht anders abzudeckender Bedarf zur Betreuung der eigenen Kinder besteht, darf ein Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung verweigern. Auch hier gilt, dass ein Vergütungsanspruch wegen „vorübergehender Verhinderung“ nicht bestehen dürfen. Indes hat der Gesetzgeber seit dem 30.03.2020 das Infektionsschutzgesetz angepasst und sieht für Betreuungsfälle einen Entschädigungsanspruch vor.

Wenn es die Gefährdungslage oder auch dringende betriebliche Gründe erfordern, kann der Arbeitgeber anordnen, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung von zu Hause aus erbringt (Home-Office). Dies ist jedenfalls dann unproblematisch, wenn der Arbeitsvertrag eine entsprechende Weisung regelt. Alle Mittel für die häusliche Arbeit hat der Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen.

Dem gegenüber besteht ein unmittelbarer Anspruch des Arbeitnehmers auf häusliche Arbeit nicht. Ein solcher Anspruch ist nur denkbar, wenn er arbeitsvertraglich geregelt ist oder sich eventuell aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz ergibt. Nur in Ausnahmefällen wird ein Arbeitnehmer häusliche Arbeit einfordern dürfen.

Schließlich kann ein Arbeitgeber Kurzarbeit anordnen, wenn ein erheblicher, aber vorübergehender Arbeitsausfall vorliegt und sich dieser auch nicht durch Abbau von Arbeitszeitkonten und die Erfüllung von Urlaubsansprüchen vermeiden lässt. Allerdings muss der Arbeitnehmer sich mit der Kurzarbeit einverstanden erklären, soweit nicht bereits der Arbeitsvertrag eine diesbezügliche Zustimmung enthält. Bei Weigerung des Arbeitnehmers verbleibt nur die Möglichkeit zum Ausspruch einer Änderungskündigung.

Michael Wüst
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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Umgangsrecht in Zeiten von Corona

Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie sollen soziale Kontakte nach wie vor vermieden werden. Viele getrenntlebende Eltern stellen sich die Frage, ob auch Umgangsrechte hiervon betroffen sind. Bei der Klärung dieser Frage sind stets die Gesundheitsrisiken gegen die Vorteile der familiären Bindung abzuwägen.

Die Empfehlung, soziale Kontakte zu beschränken gilt nicht für die Kernfamilie. Hierzu zählen u.a. beide Elternteile, und zwar auch wenn sie in getrennten Wohnungen leben. Kinder sollen Kontakt zu beiden Elternteilen haben, da dies ihrem Wohl dient. Umgangskontakte können also grundsätzlich weiterhin stattfinden. Bestehende Umgangsregelungen gelten weiter. Hat ein Kind aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Infektionsrisiko, führt dies nicht automatisch zum Umgangsausschluss. Liegen hingegen konkrete Gründe vor, dass bei Durchführung des persönlichen Kontakts das Kindeswohl riskiert wird, kann ein Umgangskontakt ausgeschlossen werden.

Besteht ein Titel über das Umgangsrecht, so können bei Zuwiderhandlungen ohne Grund Ordnungsmittel angewendet werden. Entscheidend ist insoweit, ob die Umgangsregelung schuldhaft verletzt wurde. Hierbei ist – neben der jeweiligen Abwägung im Einzelfall – entscheidend, inwieweit die Betroffenen von der Pandemie betroffen sind.

Bei Anordnung einer häuslichen Quarantäne ist eine Zuwiderhandlung strafbewehrt, so dass ein persönlichen Umgangskontakt nicht möglich ist. Dies gilt bei einer Quarantäneanordnung gegenüber allen Beteiligten, also beiden Elternteilen und dem Kind.

Eine freiwillige häusliche Quarantäne aufgrund des allgemeinen Ansteckungsrisikos reicht hingegen nicht aus, um einen Umgangskontakt zu verweigern. Gibt es besondere Gründe für den freiwilligen Rückzug, der der fachlichen Empfehlungen z.B. des Robert-Koch-Instituts entspricht, kann sich die Situation anders darstellen. Dies ist insbesondere bei einem Aufenthalt in einem Risikogebiet oder Kontakt zu einem an COVID-19 Erkrankten der Fall.

Ist ein persönlicher Umgangskontakt nicht möglich, kann der Umgang in dieser Zeit „auf Distanz“ erfolgen durch Telefonate, Videoanrufe, Emails, etc. Bei Schwierigkeiten mit einer Umgangsregelung, empfiehlt es sich, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ist eine einvernehmliche Lösung nicht möglich, kann eine Klärung durch das Familiengericht erfolgen.

Verena Seiler
Rechtsanwältin
Dr. Holly | Rath | Hülshörster
www.hrh-anwaelte.de

Trennung – Können Schwiegereltern in spe eine Schenkung zurückfordern?

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob Eltern größere Geldgeschenke vom ehemaligen Lebensgefährten des Kindes nach der Trennung zurückverlangen können, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft des Paares kurze Zeit nach der Schenkung endet (Urteil vom 18.06.2019, X ZR 107/16).

Die Tochter lebte mit ihrem Partner seit 2002 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Jahr 2011 kaufte das Paar eine Immobilie zum gemeinsamen Wohnen. Die Eltern der Tochter schenkten ihnen rund 100.000 € zur Finanzierung des Eigenheims. Nur knapp zwei Jahre später ging die Beziehung in die Brüche. Die Eltern forderten daraufhin die Hälfte des zugewendeten Betrages vom ehemaligen Lebensgefährten der Tochter zurück. Dieser lehnte eine Rückzahlung ab. Die Mutter legte Klage ein. Der Rechtsstreit ging über alle Instanzen.

Der BGH gab der Mutter recht. Er entschied, dass die Mutter vom ehemaligen Lebensgefährten der Tochter den auf ihn entfallenden Anteil des geschenkten Geldes zurückverlangen kann.

Einem (Schenkungs-) Vertrag können Umstände zugrunde liegen, die zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht werden, auf denen der Geschäftswille jedoch gleichwohl aufbaut. Bei dem Geldgeschenk zum Erwerb einer Immobilie gingen die Eltern davon aus, dass das Grundstück jedenfalls eine gewisse Dauer zum Wohnen genutzt wird. Insbesondere wenn der Partner des eigenen Kindes beschenkt wird, ist dies regelmäßig mit der Vorstellung verbunden, dass die Immobilie langfristig gemeinsam genutzt wird, z. B. als Familienwohnung.

Anders als von der Berufungsinstanz angenommen, mussten die Eltern damit rechnen, dass die Beziehung nicht bis zum Lebensende eines der Partner hält. Allerdings durften sie davon ausgehen, dass die gemeinsame Nutzung jedenfalls nicht nur von kurzer Dauer ist. Die Trennung der Tochter und ihres Lebensgefährten erfolgte so rasch nach der Schenkung (<2 Jahre), dass diese Annahme fehlschlug. Hätten die Eltern gewusst, dass die Beziehung kurze Zeit später scheitert, hätten sie keine Schenkung vorgenommen. Sie können daher eine Rückzahlung des Geschenks in voller Höhe fordern - ohne Abzug für die bewohnte Zeit der Immobilie. Verena Seiler Rechtsanwältin Dr. Holly | Rath | Hülshörster www.hrh-anwaelte.de

Dieselskandal und kein Ende / Teil II

Noch immer beschäftigt der sogenannte VW-Diesel-Skandal die Gerichte. Die bei dem Oberlandesgericht Braunschweig rechtshängig gemachte Musterfeststellungsklage ist zwar zwischenzeitlich erledigt. Die dort beteiligten Kläger sind größtenteils auf dem Vergleichswege abgefunden. Noch immer laufen aber bei allen Gerichten Einzelklagen von Klägern, die sich der Musterfeststellungsklage nicht angeschlossen hatten, oder von Klägern, deren Ansprüche dort abgelehnt wurden.

Am 30.07.2020 hat der Bundesgerichtshof zu diesem Themenkreis eine Reihe von Urteilen verkündet, die viele Streitfragen beendet und für die streitigen Rechtsverhältnisse Klarheit geschaffen haben.

3.
Die Zinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält.
Damit will der BGH sagen, dass die übliche Verzinsung der Deliktsumme regelmäßig nicht stattfindet. Eine Verzinsung des PKW-Kaufpreises über mehrere Jahre macht regelmäßig große Geldbeträge aus. Diese Verzinsung ist aber dann nicht geschuldet, wenn der Kläger sein Fahrzeug nutzen konnte. Das wird regelmäßig der Fall sein, weil die Fahrzeuge schließlich bewegt wurden. Also entsteht kein Zinsanspruch.

4.
Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln (…). Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potentiell schadenursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen. Mit dieser Urteilsklausel legt der Bundesgerichtshof eine zeitliche Grenze fest: durch Veröffentlichungen in der Presse wurde im September 2015 der VW-Diesel-Skandal publik. Dieses Datum ist für die Gerichtsbarkeit die Schallgrenze. Wer nach diesem Datum einen Diesel-VW kaufte, der hatte nach Auffassung der Gerichte Kenntnis vom Diesel-Skandal. Er kaufte deshalb ein Auto in Kenntnis der Mangelhaftigkeit. Damit sind alle Ansprüche ausgeschlossen.

Peter Hülshörster
Rechtsanwalt
Dr. Holly │ Rath │ Hülshörster
www.hrh-anwaelte.de

Dieselskandal und kein Ende / Teil I

Noch immer beschäftigt der sogenannte VW-Diesel-Skandal die Gerichte. Die bei dem Oberlandesgericht Braunschweig rechtshängig gemachte Musterfeststellungsklage ist zwar zwischenzeitlich erledigt. Die dort beteiligten Kläger sind größtenteils auf dem Vergleichswege abgefunden. Noch immer laufen aber bei allen Gerichten Einzelklagen von Klägern, die sich der Musterfeststellungsklage nicht angeschlossen hatten, oder von Klägern, deren Ansprüche dort abgelehnt wurden.

Am 30.07.2020 hat der Bundesgerichtshof zu diesem Themenkreis eine Reihe von Urteilen verkündet, die viele Streitfragen beendet und für die streitigen Rechtsverhältnisse Klarheit geschaffen haben.

1.
Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.
In dieser Frage bestätigt der Bundesgerichtshof seine eigene Rechtsprechung und die der Instanzgerichte, nach der zweifellos von einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB auszugehen ist. Den Nachweis, dass der Vorstand von den Vorgängen um die Verwendung unzulässiger Software keinerlei Kenntnisse hatte, muss der Fahrzeughersteller führen. Insoweit ist der Kunde nicht beweisbelastet.

2.
Der Schadenersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeuges kann durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen vollständig aufgezehrt werden.
Gleichgültig, ob der Kunde „großen“ Schadenersatz – Rückgabe des Autos und Rückzahlung des Kaufpreises – oder „kleinen“ Schadenersatz – Entschädigung – verlangt: In jedem Falle ist nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vorteilsausgleichung die gezogene Nutzung, d.h. der Gebrauch des Fahrzeuges, auszugleichen und anzurechnen. Hierfür werden gerichtsbekannte Berechnungsklauseln zur Ermittlung der angemessenen Nutzungsentschädigung angewendet. Die Höhe der Nutzungsentschädigung kann bei vielbenutzten Kraftfahrzeugen sogar so weit gehen, dass sie den zurückzuerstattenden Betrag völlig aufzehrt.

Peter Hülshörster
Rechtsanwalt
Dr. Holly │ Rath │ Hülshörster
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Aufhebungsvertrag – Gebot fairen Verhandelns

Wer als Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unterzeichnet, ist hieran gebunden. Nur bei widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung bestünde die Möglichkeit, eine Anfechtung zu erklären und sich vom Vertrag zu lösen. Die Voraussetzungen hierfür sind in den meisten Fällen kaum nachweisbar.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 07.02.2019 einen bislang nicht bekannten Tatbestand konstruiert. Wenn ein Arbeitgeber das „Gebot fairen Verhandelns“ verletzt, soll dies zur Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages führen.

Was war passiert?

Eine Arbeitnehmerin war erkrankt und erschien nicht zur Arbeit. Die Arbeitgeberin war hierüber offenbar verärgert und schickte ihren Ehemann zur Wohnung der Arbeitnehmerin. Diese lag zu Bett und hatte Schmerzmittel genommen, es ging ihr richtig schlecht. Der Ehemann legte ihr einen Aufhebungsvertrag vor, den sie unterschrieb. Später erklärte sie, sie habe überhaupt nicht verstanden, um was es sich handele und habe „im Tran“ unterschrieben.

Unter den geschilderten Umständen bestand für die Arbeitnehmerin keine Möglichkeit, den Vertrag anzufechten. Ihr war weder gedroht noch war sie getäuscht worden. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen deshalb ihre Klage zur Unwirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung zurück. Anders allerdings das Bundesarbeitsgericht, das ausführte, es sei zu prüfen, ob der Aufhebungsvertrag unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen und deshalb unwirksam sei.

Ein Verstoß gegen das „Gebot fairen Verhandelns“ nimmt das Bundesarbeitsgericht beispielsweise dann an, wenn ein Aufhebungsvertrag an einem ungewöhnlichen Ort oder zu einer ungewöhnlichen Zeit unterzeichnet werden soll und es dadurch zu einer „Überrumpelung“ des Arbeitsnehmers kommt. Dies ergebe sich aus dem Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahmepflicht.

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass das Bundesarbeitsgericht eine gerechte Entscheidung im Einzelfall suchen wollte. Es wird also bei der Frage, wann gegen das „Gebot des fairen Verhandelns“ verstoßen wird, immer auf die Umstände des jeweiligen Falles ankommen. Zu empfehlen ist bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages für einen Arbeitgeber jedenfalls, dass Ort und Zeitpunkt einer Vertragsunterzeichnung nicht spontan gewählt, sondern mit dem Arbeitnehmer abgesprochen werden sollte.

Michael Wüst
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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Keine Entgeltfortzahlung bei „Anschlusserkrankung“

Soweit sein Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen besteht, hat ein Arbeitnehmer im Falle einer Erkrankung einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Dieser Anspruch besteht für einen Zeitraum von sechs Wochen.

Wenn während des Zeitraums der ersten Erkrankung eine weitere, neue Erkrankung des Arbeitnehmers hinzukommt, löst die Letztgenannte keinen eigenständigen Anspruch auf Fortzahlung des Entgeltes aus. Maßgeblich bleibt immer der sechswöchige Bezugszeitraum der ersten Erkrankung, auch wenn diese schon geendet hat und die Arbeitsunfähigkeit nur noch wegen der zweiten Erkrankung besteht. Der Gesetzgeber nennt dies „Einheit des Verhinderungsfalls“.

Es ist nach den gesetzlichen Vorgaben für einen Arbeitnehmer also nicht möglich, durch neu hinzutretende Erkrankungen die Entgeltfortzahlung „immer weiter zu verlängern“. Ein „Fortsetzen“ der Entgeltfortzahlung ist nur dann denkbar, wenn eine erste Erkrankung nach den ärztlichen Feststellungen zu einem bestimmten Zeitpunkt endete und bereits am folgenden Tag eine neue Ersterkrankung festgestellt wird. Genau dies war im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses geschehen und erregte das Misstrauen des Arbeitgebers.

Über diesen Fall hatte das Bundesarbeitsgericht in einem kürzlich veröffentlichten Urteil vom 11.12.2019 zu entscheiden. Dabei ging es konkret um die Frage, ob der Eintritt einer neuen Arbeitsunfähigkeit just nach Beendigung einer vorherigen Erkrankung bereits durch die ärztlich ausgestellte AU-Bescheinigung nachgewiesen ist oder der Arbeitnehmer diese Umstände noch zusätzlich belegen muss.

Hierzu stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass es als eher ungewöhnlich anzusehen ist, dass eine erste, eventuell sogar mehrwöchige Erkrankung zu einem bestimmten Zeitpunkt oder zum Ablauf einer Kalenderwoche endet und dann bereits am folgenden Werktag oder am ersten Arbeitstag der Folgewoche vom Arzt eine ganz neue Erkrankung festgestellt wird. Bei einem solch engen zeitlichen Zusammenhang spreche einiges dafür, dass doch eine „Überlappung“ der Krankheiten vorliegen könne und dem Arbeitnehmer dann für die neue Erkrankung gar keine Entgeltfortzahlung zustehe. Deshalb reiche eine einfache AU-Bescheinigung des Arztes nicht aus. Der Arbeitnehmer müsse zusätzlich (unter Einbeziehung seines Arztes) den Nachweis erbringen, dass die erste Erkrankung schon beendet war, als die zweite Erkrankung eingetreten ist.

Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes wird erhebliche Auswirkungen auf die arbeitsrechtliche Praxis haben. Arbeitgebern ist zu empfehlen, im Falle einer Anschlusserkrankung eines Arbeitnehmers im Blick zu behalten, ob ein enger zeitlicher Zusammenhang zum Ablauf der vorangegangenen Erkrankung besteht. In diesem Fall kann dann eine Entgeltfortzahlung zunächst verweigert werden.

Michael Wüst
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Holly | Rath | Hülshörster
www.hrh-anwaelte.de

Fristlose Kündigung wegen gefälschter Pflegedokumentation

Ein Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vom Arbeitgeber gekündigt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Erforderlich ist regelmäßig eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, die es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Diese Grundsätze hat das Arbeitsgericht Siegburg in einer Entscheidung vom 07.08.2019 bestätigt und konkretisiert.

Eine Arbeitnehmerin war bereits seit mehr als 5 Jahren als Altenpflegerin beschäftigt. Hierzu hatte sie auch Hausbesuche bei bettlägerigen Patienten vorzunehmen und die jeweiligen Tätigkeiten zu dokumentieren. Einer älteren Patientin hatte sie bei einem Besuch die Nachttablette zu reichen. Doch statt den Besuch auszuführen, telefonierte die Arbeitnehmerin nur mit der Patientin, trug aber anschließend den nächtlichen Besuch trotzdem in den Tagestourennachweis ein.

Als der Arbeitgeberin die Fälschung der Dokumentation bekannt wurde, kündigte sie der Arbeitnehmerin fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage der Arbeitnehmerin hatte vor dem Arbeitsgericht Siegburg keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht führte aus, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete und vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, sei schwerwiegend. Der Arbeitgeber müsse auf eine korrekte Dokumentation durch den Arbeitnehmer vertrauen können. Ein wissentliches und vorsätzliches falsches Ausfüllen der zur Verfügung gestellten Formulare stelle einen so schwerwiegenden Vertrauensmissbrauch dar, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar sei.

Michael Wüst
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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Kostenersatz für den Wohnungseigentümer

In Wohnungseigentumsgemeinschaften ist das Verhältnis zwischen den einzelnen Wohnungseigentümern und der Wohnungseigentumsgemeinschaft manchmal schwierig. Dieses Verhältnis ist durch zahlreiche gesetzliche Vorschriften und umfassende Rechtsprechung definiert.

Eine bemerkenswerte Änderung der Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus Juni 2019 vorgenommen.

Ein Wohnungseigentümer einer größeren Wohnungseigentumsanlage hatte in dem Glauben, die alten und einfach verglasten Fenster seiner Wohnung gehörten zum sogenannten Sondereigentum, auf eigene Kosten neue Kunststofffenster mit Dreifachverglasung einbauen lassen. Danach erfuhr er von der Rechtslage: Fenster gehören zum Gemeinschaftseigentum, stehen also im Eigentum der gesamten Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kosten der Erneuerung derartiger Fenster hat demnach auch die Gemeinschaft zu tragen.

Der einzelne Wohnungseigentümer verlangte deshalb von der Gemeinschaft die Erstattung der von ihm aufgewendeten Kosten für die neuen Fenster. Diesen Anspruch hat der Bundesgerichtshof verneint.

Es fehlt an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine derartige Erstattungspflicht. Grundsätzlich ist der einzelne Wohnungseigentümer nicht befugt, für die Wohnungseigentümergemeinschaft zu handeln. Er hat vielmehr auf dem vorgeschriebenen Wege einen Gemeinschaftsbeschluss herbeizuführen, nach dem die Fenster auf Kosten der Gemeinschaft ausgetauscht werden sollen. Unbestritten hatte der Eigentümer einen derartigen Beschluss nicht herbeigeführt. Dass er sich bei der Rechtslage geirrt hatte, spielt keine Rolle.

Nun waren aber die Fenster ohnehin sehr schlecht gewesen. Bisher konnte man nach der Rechtsprechung davon ausgehen, dass ein Kostenerstattungsanspruch besteht, wenn die Renovierungsmaßnahme von der Gemeinschaft ohnehin hätte ausgeführt werden müssen. Dem hat der Bundesgerichtshof einen Riegel vorgeschoben.

Die Beschlussfassung durch die Gemeinschaft und die Ausführung der Arbeiten auf Veranlassung der Gemeinschaft ist unabdingbar. Selbst dann, wenn die Arbeiten ohnehin hätten ausgeführt werden müssen, ist der einzelne Eigentümer nach neuester Rechtsprechung nicht berechtigt, diese selbst zu veranlassen. Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof seine bisherige Rechtsprechung aufgehoben und geändert.

Allerdings weisen die Richter darauf hin, dass es Situation geben können, in denen ein sofortiges Handeln erforderlich ist, um gravierenden Schaden vom (Gemeinschafts-) Eigentum abzuhalten. Auch in diesen Fällen ist grundsätzlich zuerst ein Gemeinschaftsbeschluss herbeizuführen.

Nur dann, wenn der einzelne Eigentümer später nachweisen kann, dass eine Verzögerung durch die Befassung der Wohnungseigentümergemeinschaft schlimmen Schaden verursacht hätte, und nur dann, wenn die vom Wohnungseigentümer veranlasste Maßnahme die einzige und ausschließliche Maßnahme war, die zur Verfügung stand, um tätig zu werden, vermag der Eigentümer Ersatz von der Gemeinschaft zu erlangen. Die Richter weisen aber schon selbst darauf hin, dass diese engen Voraussetzungen in aller Regel nicht nachzuweisen sein werden.

Es bleibt beim Grundsatz, dass zuerst die Miteigentümer beraten und beschließen müssen.

Peter Hülshörster
Rechtsanwalt
Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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Schadensminderung durch Internet-Recherche?

Bei Verkehrsunfällen mit (wirtschaftlichem) Totalschaden am Kraftfahrzeug kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem Geschädigten und dem Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges. Der Streit entzündet sich häufig an der Frage, wie viel das unfallbeschädigte Fahrzeug denn nun noch wert ist – der Streit um den sogenannten Restwert. Entscheidend ist hier oft, wer den Restwert ermittelt und wie. Denn je höher der Restwert ist, desto weniger muss die Versicherung bezahlen.

Zu diesem Problemkreis ist im Juni 2019 eine neuerliche Entscheidung des Bundesgerichts-hofs ergangen, die die rechtlichen Grundsätze der Restwertbestimmung klar zusammenge-fasst hat.

Regelmäßig wird der Restwert durch einen Kfz-Sachverständigen ermittelt. Nach den Maß-gaben des Bundesgerichtshofs muss der Sachverständige dabei die regionale Marktlage berücksichtigen. Er ist nicht dazu verpflichtet, bundesweite Ermittlungen in speziellen Rest-wertbörsen anzustellen, weil die Gerichte der Auffassung sind, dass der Geschädigte das Recht hat, sein Fahrzeug in seiner Heimatregion zu verwerten und dort gegebenenfalls auch ein neues Fahrzeug anzuschaffen. Dagegen setzen sich die Versicherer in Prozessen immer wieder zur Wehr, vor allem vor dem Hintergrund, dass selbst der Privatverbraucher sich mitt-lerweile daran gewöhnt hat, vom Sofa aus per Internet alle möglichen Waren weltweit einzu-kaufen. Dem hat der Bundesgerichtshof erneut eine Abfuhr erteilt. Wenn nicht der Haft-pflichtversicherer (schnell) ein höheres Restwertangebot aus welcher Region auch immer unterbreitet, dann darf der Geschädigte zum regional erzielbaren Preis seinen Unfallwagen veräußern, auch wenn dieser niedriger ist als der Wert, den die Versicherung hätte erzielen können.

Etwas anderes, so urteilte der Bundesgerichtshof, gilt nur dann, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug einem Autohaus gehört hatte. Weil Autohäuser via Internet ihre Geschäfte mittler-weile unproblematisch bundesweit oder sogar europaweit abwickeln, sei das in diesem be-sonderen Falle auch nach einem Unfallschaden zumutbar. Den durchschnittlichen (privaten) Unfallgeschädigten tangiert diese Entscheidung aber nicht.

Peter Hülshörster
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Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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Aufhebungsvertrag – Gebot fairen Verhandelns

Wer als Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unterzeichnet, ist hieran gebunden. Nur bei widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung bestünde die Möglichkeit, eine Anfechtung zu erklären und sich vom Vertrag zu lösen. Die Voraussetzungen hierfür sind in den meisten Fällen kaum nachweisbar.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 07.02.2019 einen bislang nicht bekannten Tatbestand konstruiert. Wenn ein Arbeitgeber das „Gebot fairen Verhandelns“ verletzt, soll dies zur Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages führen.

Was war passiert?

Eine Arbeitnehmerin war erkrankt und erschien nicht zur Arbeit. Die Arbeitgeberin war hierüber offenbar verärgert und schickte ihren Ehemann zur Wohnung der Arbeitnehmerin. Diese lag zu Bett und hatte Schmerzmittel genommen, es ging ihr richtig schlecht. Der Ehemann legte ihr einen Aufhebungsvertrag vor, den sie unterschrieb. Später erklärte sie, sie habe überhaupt nicht verstanden, um was es sich handele und habe „im Tran“ unterschrieben.

Unter den geschilderten Umständen bestand für die Arbeitnehmerin keine Möglichkeit, den Vertrag anzufechten. Ihr war weder gedroht noch war sie getäuscht worden. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen deshalb ihre Klage zur Unwirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung zurück. Anders allerdings das Bundesarbeitsgericht, das ausführte, es sei zu prüfen, ob der Aufhebungsvertrag unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen und deshalb unwirksam sei.

Ein Verstoß gegen das „Gebot fairen Verhandelns“ nimmt das Bundesarbeitsgericht beispielsweise dann an, wenn ein Aufhebungsvertrag an einem ungewöhnlichen Ort oder zu einer ungewöhnlichen Zeit unterzeichnet werden soll und es dadurch zu einer „Überrumpelung“ des Arbeitsnehmers kommt. Dies ergebe sich aus dem Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahmepflicht.

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass das Bundesarbeitsgericht eine gerechte Entscheidung im Einzelfall suchen wollte. Es wird also bei der Frage, wann gegen das „Gebot des fairen Verhandelns“ verstoßen wird, immer auf die Umstände des jeweiligen Falles ankommen. Zu empfehlen ist bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages für einen Arbeitgeber jedenfalls, dass Ort und Zeitpunkt einer Vertragsunterzeichnung nicht spontan gewählt, sondern mit dem Arbeitnehmer abgesprochen werden sollte.

Michael Wüst
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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Fristlose Kündigung wegen gefälschter Pflegedokumentation

Ein Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vom Arbeitgeber gekündigt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Erforderlich ist regelmäßig eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, die es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Diese Grundsätze hat das Arbeitsgericht Siegburg in einer Entscheidung vom 07.08.2019 bestätigt und konkretisiert.

Eine Arbeitnehmerin war bereits seit mehr als 5 Jahren als Altenpflegerin beschäftigt. Hierzu hatte sie auch Hausbesuche bei bettlägerigen Patienten vorzunehmen und die jeweiligen Tätigkeiten zu dokumentieren. Einer älteren Patientin hatte sie bei einem Besuch die Nachttablette zu reichen. Doch statt den Besuch auszuführen, telefonierte die Arbeitnehmerin nur mit der Patientin, trug aber anschließend den nächtlichen Besuch trotzdem in den Tagestourennachweis ein.

Als der Arbeitgeberin die Fälschung der Dokumentation bekannt wurde, kündigte sie der Arbeitnehmerin fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage der Arbeitnehmerin hatte vor dem Arbeitsgericht Siegburg keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht führte aus, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete und vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, sei schwerwiegend. Der Arbeitgeber müsse auf eine korrekte Dokumentation durch den Arbeitnehmer vertrauen können. Ein wissentliches und vorsätzliches falsches Ausfüllen der zur Verfügung gestellten Formulare stelle einen so schwerwiegenden Vertrauensmissbrauch dar, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar sei.

Michael Wüst
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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Fristlose Kündigung wegen gefälschter Pflegedokumentation

Ein Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vom Arbeitgeber gekündigt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Erforderlich ist regelmäßig eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, die es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Diese Grundsätze hat das Arbeitsgericht Siegburg in einer Entscheidung vom 07.08.2019 bestätigt und konkretisiert.

Eine Arbeitnehmerin war bereits seit mehr als 5 Jahren als Altenpflegerin beschäftigt. Hierzu hatte sie auch Hausbesuche bei bettlägerigen Patienten vorzunehmen und die jeweiligen Tätigkeiten zu dokumentieren. Einer älteren Patientin hatte sie bei einem Besuch die Nachttablette zu reichen. Doch statt den Besuch auszuführen, telefonierte die Arbeitnehmerin nur mit der Patientin, trug aber anschließend den nächtlichen Besuch trotzdem in den Tagestourennachweis ein.

Als der Arbeitgeberin die Fälschung der Dokumentation bekannt wurde, kündigte sie der Arbeitnehmerin fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage der Arbeitnehmerin hatte vor dem Arbeitsgericht Siegburg keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht führte aus, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete und vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, sei schwerwiegend. Der Arbeitgeber müsse auf eine korrekte Dokumentation durch den Arbeitnehmer vertrauen können. Ein wissentliches und vorsätzliches falsches Ausfüllen der zur Verfügung gestellten Formulare stelle einen so schwerwiegenden Vertrauensmissbrauch dar, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar sei.

Michael Wüst
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Trennung ohne Scheidung – Was ist zu beachten?

Immer wieder gibt es Fälle in denen Ehegatten sich trennen, auf eine Scheidung jedoch (vorerst) verzichten möchten. Die Trennungszeit zählt zur Ehezeit, es gibt jedoch gewisse Besonderheiten. Gerade hinsichtlich folgender Punkte, stellt sich oft die Frage, welche Regelung grundsätzlich gilt.

Steuerklasse? Entgegen der weit verbreiteten Meinung, muss die Steuerklasse meist schon vor der Scheidung geändert werden. Entscheidend ist, ob die Ehegatten dauerhaft getrennt leben. Ab Beginn des Kalenderjahres, das auf die Trennung folgt sind die Ehegatten verpflichtet die Steuerklasse zu wechseln (Bsp.: Trennung 2017, Änderung Steuerklasse ab Jan. 2018).

Aufenthaltsrecht? Besitzt ein Ehegatte nur aufgrund der Ehe ein Aufenthaltsrecht, so erlischt dies in der Regel bereits mit der dauerhaften Trennung.

Rentenansprüche? Wird eine Ehe geschieden, werden die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften zwischen den Ehegatten ausgeglichen. Der Zeitraum endet erst, wenn dem anderen Ehegatten der Scheidungsantrag zugestellt wird.

Erbrecht? Die Trennung hat keinen Einfluss auf das gesetzliche Erbrecht. Bis zur Zustellung des Scheidungsantrags ist der überlebende Ehegatte erb- bzw. pflichtteilsberechtigt.

Zugewinnausgleich? Eine Zugewinngemeinschaft endet mit der Zustellung des Scheidungsantrags. Das Vermögen, das die Ehegatten bis dahin erwirtschaften oder verlieren wird noch mitberücksichtigt.

Trennungsunterhalt? Trennungsunterhalt ist auch bei einer langen Trennungsdauer zu zahlen. Die Voraussetzungen diesen zu bekommen sind deutlich leichter, als die des nachehelichen Unterhalts.

Nachehelicher Unterhalt? Eine lange Trennung kann sich auf Bestehen, Höhe und Dauer des nachehelichen Unterhaltes auswirken, da die Zeit als Ehezeit zählt.

Wiederheirat? Will ein Ehegatte eine neue Ehe eingehen, muss er zuvor zwingend geschieden sein.

Vaterschaft? Wird ein Kind vor der Scheidung geboren, gilt der Ehemann als Vater des Kindes und zwar unabhängig davon, ob er der leibliche Vater ist.

Ob eine Trennung ohne Scheidung sinnvoll ist, hängt von der jeweiligen Situation der Ehegatten ab. Die Ehegatten können viele der genannten Punkte durch eine Vereinbarung abändern, was ggfs. notariell beurkundet werden muss.

Verena Seiler
Rechtsanwältin
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Neues Reiserecht zum 01.07.2018

Die EU ist seit Längerem bemüht, den Schutz von Urlaubern, die eine Pauschalreise gebucht habe, zu erweitern. Nun wurde eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2015 in das deutsche Recht umgesetzt. Die Neuerungen greifen zum 01.07.2018.

Sowohl die Reiseveranstalter, insbesondere aber auch vermittelden Reisebüros werden mit neuen Verpflichtungen belegt. Gleichzeitig wird Ihre Haftung ausgeweitet.

Bislang mussten Minderungsansprüche wegen Reisemängeln gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb einer Frist von einem Monat ab Beendigung der Reise geltend gemacht werden, ansonsten trat Ver-fall ein. Diese Regelung wurde ersatzlos gestrichen. Stattdessen können Reisende Forderungen innerhalb einer 2-jährigen Verjährungsfrist anbringen.

Außerdem wird die Beistandsplicht des Reiseveranstalters ausgeweitet. Wenn Reisende bei Unwettern oder z. B. der Schließung des Luftraums nach einem Vulkanausbruch ihre Heimreise nicht wie vorgesehen antreten können, muss der Reiseveranstalter die spätere Heimreise organisieren und auf seine Kosten sicherstellen, dass die Reisenden für mindestens 3 Nächte in einer möglichst gleichwertigen Unterkunft beherbergt werden.

Allerdings gibt die Neuregelung dem Reiseveranstalter nun die Möglichkeit, in seinen AGB unter bestimmten Voraussetzungen den Preis für die Pauschalreise bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn um bis zu 8 % zu erhöhen. Jedoch wird dies in der Praxis selten von Bedeutung sein.

Besonders gravierend ist die Ausweitung der Informationspflichten der Reisebüros.

So muss das Reisebüro über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistung unterrichten und auch Angaben zum Reiseveranstalter, Gesamtpreis der Reise und die Zahlungsmodalitäten sowie Pass- und Vi-sumserfordernissen machen. Wenn keine Pauschalreise sondern verbundene Reiseleistungen (mehrere Einzelleistungen innerhalb von 24 Stunden) gebucht werden, ist dies deutlich zu machen und der Name des Kundengeldabsicherers anzugeben.

Wenn das Reisebüro diesen Informationspflichten nicht nachkommt, haftet es neben dem Reiseveranstalter für die Ansprüche des Reisenden aus dem Vertrag. Außerdem drohen Bußgelder und Abmahnungen durch Wettbewerber.

Michael Wüst
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Kann der Nachname des Kindes bei neuer Heirat geändert werden?

Heiratet ein geschiedener Elternteil neu, so wird oft gewünscht, dass auch das Kind den neuen Ehenamen erhält und zwar ohne, dass es von dem neuen Ehegatten adoptiert wird.
Die nachstehenden Regelungen gelten natürlich für beide Elternteile – egal ob Vater oder Mutter – und den jeweiligen Ehegatten/Ehegattin. Zur besseren Veranschaulichung wird hier beispielhaft davon ausgegangen, dass die Mutter eines Kindes erneut heiratet und den Nachnamen des Ehegatten annimmt. Anschließend soll der neue Name dann auch an das Kind übertragen werden.
Dies kann im Wege der sog. „Einbenennung“ geschehen, wenn das Kind noch minderjährig ist. Das Namensrecht knüpft hierbei wesentlich an die elterliche Sorge an. Wichtig ist daher, dass der Mutter das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht für das Kind zusteht. Außerdem muss das Kind in dem gemeinsamen Haushalt der Mutter und ihres neuen Ehegatten leben und dort seinen Lebensmittelpunkt haben.
In vielen Fällen ist des Weiteren die Zustimmung des anderen Elternteils, in unserem Fall also des Vaters notwendig. Hier ist zu unterscheiden: Wenn das Kind bisher den Namen der Mutter führt und ihr das alleinige Sorgerecht zusteht, so ist keine Zustimmung des Vaters erforderlich. Haben hingegen beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht, so muss der Vater der Namensänderung zustimmen. Ferner muss seine Zustimmung auch dann vorliegen, wenn die Mutter die alleinige Sorge trägt, dass Kind aber bisher den Namen des Vaters führt.
Stimmt der Vater der Namensänderung nicht zu, kann die Zustimmung gegebenenfalls gerichtlich ersetzt werden, wobei dann eine umfassende Interessenabwägung erfolgt.
Ist das Kind über fünf Jahre alt, so muss es auch selbst in die Namensänderung einwilligen. Bei einem Kind, dass älter als vierzehn ist, sind die Rollen quasi umgedreht: dann muss es die Erklärung zur Namensänderung selbst abgeben und der gesetzliche Vertreter zustimmen.
Liegt keine Wiederheirat vor, so sieht das Gesetz noch (wenige) andere Anlasspunkte zur Namensänderung vor. Ansonsten ist eine öffentlich-rechtliche Namensänderung möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Anforderung an einen solchen Grund sind jedoch sehr hoch und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Verena Seiler
Rechtsanwältin
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Wohnraummiete: Haustierhaltung zulässig?

Soweit der Wohnraummietvertrag keine Regelung enthält, hängt die Zulässigkeit einer Haustierhaltung an der Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter. Dabei sind Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Haustiere, aber auch Art Größe und Zustand sowie Lage der Wohnung in den Blick zu nehmen und zu klären, welche Beeinträchtigungen die Haltung für die Metwohnung bzw. andere Mietparteien mit sich bringt.

Jedoch sehen die meisten Formularmietverträge vor, dass eine Haltung von Haustieren verboten oder von der Zustimmung des Vermieters abhängig ist. Eine solche Regelung ist möglich, wenn die Haltung von Kleintieren ausgenommen ist. Denn für diese ist mangels Beeinträchtigung weder ein Verbot noch ein Zustimmungsvorbehalt zulässig.

Es stellt sich die Frage, welche Tiere zu als „Kleintiere“ anzusehen sind. Hierzu gehören sicher Kleinvögel, Zierfische, Zwergkaninchen u.ä. Katzen und Hunde sieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, zuletzt bestätigt im Jahre 2013, nicht als Kleintiere an. Allerdings wird von den Instanzgerichten immer wieder versucht, dies aufzuweichen. So gibt es mehrere amts- und landgerichtliche Entscheidungen, in denen Yorkshire-Terrier als „Kleinsthunde“ angesehen und deshalb als erlaubnisfreie Kleintiere eingestuft wurden.

Wenn allerdings in einem Mietobjekt von anderen Mietparteien erlaubnispflichtige Haustiere, insbesondere Katzen und Hunde, gehalten werden und der Vermieter dies duldet, kann ein miet-vertragliches Verbot unzulässig sein. Gleiches gilt, wenn die Tierhaltung für die Mietpartei aus zwingenden, insbesondere gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, etwa im Falle eines Blin-denhundes.

Zu beachten ist aber, dass eine verbotswidrige Tierhaltung den Vermieter nicht berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich oder ordentlich aufzukündigen. Denn die Pflichtverletzung ist im Regelfall nicht so schwerwiegend, dass eine Beendigung des Mietverhältnisses zwingend ist. Dem Vermieter steht nämlich die Möglichkeit offen, den Mieter auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, notfalls eine Klage bei Gericht einzureichen. Dies führt in der Praxis oftmals zur Beendigung des Mietverhältnisses, da sich der Mieter lieber eine neue Wohnung sucht, ehe er sich durch ein gerichtliches Urteil die Haltung des Haustieres verbieten lässt.

Michael Wüst
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Pflichten des Arbeitnehmers bei Erkrankung

Ein Arbeitgeber ist im Falle einer Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers verpflichtet, für eine Dauer von längstens sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten. Um Missbrauch zu vermeiden und die Interessen des Arbeitgebers zu wahren, hat der Gesetzgeber im Gegenzug den Arbeitnehmer treffende Mitteilungs- und Nachweispflichten vorgesehen.

Erkrankt ein Arbeitnehmer und kann er deshalb die von ihm vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen, so hat er dies und die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Im Regelfall reicht eine telefonische Be-nachrichtigung. Die Mitteilung beschränkt sich nicht nur auf die Erkrankung selber, sondern auch auf deren voraussichtliche Dauer. Eine eintretende Erkrankung muss auch während der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub sofort mitgeteilt werden.

Adressat der Mitteilung ist der Arbeitgeber selber oder die Geschäftsführung. Es genügt nicht, seine Erkrankung einem Arbeitskollegen oder Vorgesetzten zu übermitteln, mit der Maßgabe, dies weiterzuleiten. Allerdings kann der Arbeitgeber Personen benennen, an die Krankmeldungen zu richten sind.

Eine ärztliche Bescheinigung muss der Arbeitnehmer erst dann vorlegen, wenn seine Erkrankung länger als drei Tage andauert. Jedoch wird dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt, schon früher eine AU-Bescheinigung einzufordern. So steht es dem Arbeitgeber frei, schon bei Mitteilung der Erkrankung durch den Arbeitnehmer von diesem eine Bescheinigung zu verlangen. Oft gibt es hierzu eine Regelung im Arbeitsvertrag.

Wenn das in der AU-Bescheinigung angegebene voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit erreicht wird, die Erkrankung aber noch fortbesteht, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine neue ärztliche Bescheinigung zur Verfügung zu stellen.

Sollte ein Arbeitnehmer die erläuterten Mitteilungs- und Nachweispflichten nicht einhalten, so kann er deswegen abgemahnt werden. Soweit einschlägige Abmahnungen vorliegen, kann im Wiederholensfall sogar eine Kündigung drohen.

Michael Wüst
Rechtsanwalt
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Ehe zu Ende? Wann muss Trennungsunterhalt gezahlt werden?

Ist eine Ehe zu Ende, so stellt sich die Frage: „Muss ein Ehegatte dem anderen Unterhalt zahlen?“

Beim Ehegattenunterhalt wird zwischen Trennungs- und Geschiedenenunterhalt unterschieden, auch wenn der Unterhaltsanspruch in beiden Fällen gleich hoch sein kann. Der vorliegende Beitrag beschäftigt sich mit dem Trennungsunterhalt.

Trennen sich zwei Ehegatten, so zerbricht auch ihre wirtschaftliche gemeinschaftliche Basis. Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte hat daher einen Anspruch auf Trennungsunterhalt gegen den wirtschaftlich stärkeren Ehegatten.

Voraussetzung hierfür ist zunächst, dass die Ehegatten tatsächlich getrennt sind. Anders als beim umgangssprachlichen Begriff ist für eine Trennung im rechtlichen Sinne nicht zwingend notwendig, dass ein Ehegatte aus der gemeinsamen Wohnung auszieht. Entscheidend ist vielmehr, dass die Ehegatten keinen gemeinsamen Haushalt mehr führen, nicht mehr gemeinsam wirtschaften und insgesamt unabhängig voneinander leben. Es muss also erkennbar werden, dass die Ehegatten ihren Alltag nicht mehr gemeinsam verbringen und daher z.B. getrennt voneinander waschen, einkaufen, schlafen oder essen. Zudem sollten sie in unterschiedlichen Räumen leben und getrennte Konten haben.

Ein Unterhaltsanspruch setzt zudem voraus, dass einem Ehegatten nicht genügend Mittel zur Verfügung stehen, um seinen Bedarf selbst bestreiten zu können; er also bedürftig ist. Sein Bedarf wird hierbei an den ehelichen Lebensverhältnissen gemessen. Der wirtschaftlich stärkere Ehegatte kann dabei in aller Regel frühestens nach Ablauf eines Trennungsjahres verlangen, dass der andere Ehegatte arbeiten geht bzw. mehr arbeiten geht als bisher. Ob bzw. ab wann eine solche „Erwerbsobliegenheit“ besteht, richtet sich dabei immer nach den Umständen des Einzelfalls wie z.B. der Tatsache, ob der Ehegatte während des Zusammenlebens der Eheleute erwerbstätig war.

Dem bedürftigen Ehegatten muss auf der anderen Seite ein Ehegatte gegenüber stehen, der leistungsfähig ist. D.h., er muss mehr Mittel zur Verfügung haben, als er für seinen eigenen Unterhalt und den von vorrangigen Unterhaltsberechtigten (z.B. Kinder, die minderjährig sind oder noch zur Schule gehen) benötigt.

Ein Anspruch besteht nicht, wenn er ausnahmsweise verwirkt ist oder auf rückständigen Unterhalt verzichtet wurde. Für die Zukunft kann nicht auf Trennungsunterhalt verzichtet werden.

Der Anspruch auf Trennungsunterhalt endet, sobald die Scheidung rechtskräftig wird. Anschließend kann möglicherweise ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt bestehen. Die Voraussetzungen des Geschiedenenunterhalts unterscheiden sich von denen des Trennungsunterhalts jedoch erheblich, insbesondere da ein Anspruch auf Geschiedenenunterhalt nur dann besteht, wenn ein besonderer Grund hierfür vorliegt, z.B. Unterhalt wegen Kindesbetreuung, Unterhalt wegen Krankheit.

Verena Seiler
Rechtsanwältin
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Die Sache mit der Betriebsgefahr

Die Sache mit der Betriebsgefahr

In der Ausgabe der Westerwälder Zeitung vom 24.01.2018 war zu lesen, dass ein Bürger aus Meudt den Glauben an das deutsche Rechtssystem verloren hat. Warum? Er hatte nach einem Verkehrsunfall keinen (vollen) Schadensersatz erhalten, sondern lediglich ca. 75 % seines Schadens ersetzt bekommen.

War das Unrecht? Wohl eher nicht. Es dürfte sich um ein Ergebnis handeln, dass mit den Regeln des Straßenverkehrsrechts durchaus im Einklang steht.

Es ist natürlich schwierig, ohne Aktenkenntnis und mit den rudimentären Informationen eines Zeitungsberichts einen Einzelfall zu kommentieren. Aber die Sache mit der Betriebsgefahr muss doch einmal erklärt werden.

Das Gesetz geht an verschiedenen Stellen davon aus, dass eine Person oder ein Unternehmen, welches einen gefährlichen Gegenstand in Betrieb nimmt, für Schäden einstehen muss, die durch den Betrieb dieses Gegenstandes entstehen. Das ist z. B. im Luftverkehrsgesetz für die Airlines so geregelt. Das ist im Eisenbahngesetz auch für die Eisenbahnbetreiber, allen voran die Deutsche Bahn, so bestimmt. Der Anknüpfungspunkt für eine Haftung aus der Betriebsgefahr ist nicht ein irgendwie geartetes Verschulden. Es handelt sich um eine Haftung ohne jegliches Verschulden. Es wird gehaftet, weil hier jemand einen gefährlichen oder gefahrgeneigten Gegenstand in Betrieb genommen hat. Wenn beim Betrieb eines Flugzeuges oder beim Betrieb einer Eisenbahn ein Mensch zu Schaden kommt oder eine Sache beschädigt wird, so muss der jeweilige Betreiber dafür ohne jegliches Verschulden haften und Schadenersatz leisten. Nur dann, wenn der Betreiber beweisen kann, dass ihn keinerlei Schuld trifft, sondern, dass der Geschädigte selbst die Schuld trägt, kann die Gesellschaft ganz oder teilweise aus der Haftung frei kommen. Das empfindet niemand als unge-recht.

Genauso ist es in § 7 Straßenverkehrsgesetz auch für Kraftfahrzeuge geregelt:

Wer ein Kraftfahrzeug in Betrieb nimmt, also damit fährt, haftet danach für alle Schäden, die dadurch entstehen. Das gilt auch für eigene Schäden. Ein Grund, am deutschen Rechtssystem zu zweifeln?

Auch der geschädigte Kraftfahrer kann seinen eigenen Schaden vom Verursacher ersetzt verlangen: Nämlich dann, wenn der Verursacher allein die Schuld trägt. Dann richtet sich der Ersatzanspruch des geschädigten Kraftfahrers auf 75 % seines Schadens. Die restlichen 25 % seines Schadens kann er nur dann bekommen, wenn er nachweisen kann, sich wie der sog. „Ideal-kraftfahrer“ verhalten zu haben, also deutlich sorgfältiger als ein durchschnittlicher Fahrer. Dann tritt seine eigene Haftung aus der Betriebsgefahr vollständig zurück und er bekommt vollen Ersatz. Davon war das Landgericht im eingangs geschilderten Fall nach Aktenlage scheinbar nicht überzeugt.

So ist das mit der Betriebsgefahr: Man haftet möglicherweise auch dann, wenn man sich keiner Schuld bewusst ist.

Peter Hülshörster
Rechtsanwalt
Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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Alkohol und MPU – ein Muss?

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Frühjahr 2017 gibt Anlass, einmal über die verwaltungsrechtlichen Folgen einer Alkoholfahrt zu schreiben. Jedem ist bekannt, dass man im alkoholisierten Zustand kein Kraftfahrzeug führen darf. Wie sieht es aber mit dem Rechtsfolgen aus, wenn nun doch einmal jemand betrunken gefahren ist?

Am Ende des von der Polizei eingeleiteten Ermittlungsverfahrens steht ein Strafbefehl oder Urteil des Amtsgerichts. Das Amtsgericht setzt eine angemessene Strafe fest. Das ist in der Regel eine Geldstrafe, die sich am Einkommen des Täters orientiert. Unter besonderen Umständen kann sogar eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen. Als sogenannte Nebenfolge nach § 69 Strafge-setzbuch entzieht das Amtsgericht aber auch die Fahrerlaubnis. Damit ist der Führerschein weg.

Anders beim Fahrverbot: Hier bleibt dem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis erhalten, ihm wird nur untersagt, für einen bestimmten Zeitraum davon Gebrauch zu machen. Nach Ablauf eines Fahrverbotes bekommt der betroffene seinen Führerschein automatisch wieder zurückgeschickt.

Bei der Festsetzung einer (Neben-) Strafe entzieht das Amtsgericht die Fahrerlaubnis aber vollständig. Das Amtsgericht erteilt die Fahrerlaubnis nicht neu. Die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis muss vom Täter bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde – hier ist das der Westerwaldkreis – beantragt werden. Das Amtsgericht setzt in seinem Urteil nur eine Sperrfrist fest, in der die Führerscheinbehörden dem Täter noch keinen neuen Führerschein erteilen dürfen. Erst nach Ablauf der Frist kann eine Fahrerlaubnis wiedererteilt werden. Sie muss es aber nicht! Je nach Lage des Falles ist nämlich die Führerscheinbehörde berechtigt, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Erfüllung bestimmter Auflagen und Bedingungen abhängig zu machen. Das macht es oft schwierig, wieder legal in ein Auto zu steigen. Ist der Kraftfahrer mit einer Alkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr erwischt worden, so wird die Führerscheinbehörde vor der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis neben einem sogenannten Abstinenznachweis auch immer eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) mit positivem Ergebnis verlangen. Im Volksmund nennt man das Idiotentest. Dazu ist die Führerscheinbehörde kraft Gesetzes verpflichtet, geregelt ist das in der Fahrerlaubnisver-ordnung.

Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass die Fahrerlaubnis ohne MPU wiederzuerteilen ist, wenn die BAK unter 1,6 Promille gelegen hat. Dann hat die Fahrerlaubnisbehörde keinen Ermessensspielraum und darf keine MPU anordnen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Behörde über die einmalige Trunkenheitsfahrt hinaus auf andere Umstände verweisen kann, die auf eine mangelnde Fahreignung schließen lassen. Das kann eine Wiederholungstat sein, aber auch ein ärztlich nachgewiesener Alkoholmissbrauch. Bestehen derartige Anhaltspunkte aber nicht, so ist die Fahrerlaubnis ohne MPU neu zu erteilen.

Peter Hülshörster
Rechtsanwalt
Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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Stellenausschreibung: „männlich/weiblich/divers“?

Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz verbietet es u. a., Menschen aus Gründen zu benachteiligen. Hieraus folgt unmittelbar die Verpflichtung eines Arbeitgebers, eine in seinem Betrieb zu besetzende freie Stelle geschlechtsneutral auszuschreiben. Es ist also unzulässig, einen „Betriebs-leiter“ oder eine „Verkäuferin“ zu suchen.

Die nicht geschlechtsneutrale Ausschreibung führt nach dem Willen des Gesetzgebers dazu, dass eine Diskriminierung vermutet wird. Wenn sich also ein Bewerber oder eine Bewerberin des anderen, nicht angesprochenen Geschlechtes um die Stelle bemüht und abgelehnt wird, kann er oder sie eine Entschädigung in Höhe von regelmäßig bis zu einem dreifachen des zu erwartenden Bruttomonats-gehalts verlangen. Der Arbeitgeber hat zwar die Möglichkeit, den Nachweis zu erbringen, dass ein Zusammenhang mit der Ablehnung des Bewerbers nicht besteht. An einen solchen Nachweis knüpft die Rechtsprechung aber sehr hohe Hürden; darüber hinaus wird eine Entschädigung regelmäßig auch objektiv nicht geeigneten Bewerbern zugesprochen.

Vor diesem Hintergrund wird in Stellenausschreibungen zur Klarstellung der Geschlechtsneutralität regelmäßig der Zusatz „männlich/weiblich“ angebracht, kurz „m/w“. In Zukunft dürfte dieser Zusatz nicht mehr ausreichend sein. Denn das Bundesverfassungsgericht hat am 08.11.2017 entschieden, dass die staatlichen Behörden ein drittes Geschlecht anerkennen müssen, nämlich für die Menschen, die sich weder dem männlichen noch dem weiblichen Geschlecht zugehörig fühlen. Der Gesetzgeber hat nun bis Ende 2018 Zeit, das Personenstandsgesetz entsprechend anzupassen.

Wenn es aber ein drittes, anzuerkennendes Geschlecht gibt, so hat eine geschlechtsneutrale Stellenausschreibung zur Vermeidung einer Diskriminierung auch ein drittes mögliches Geschlecht anzugeben. Denkbar wäre die Formulierung: „männlich/weiblich/divers“.

Immerhin gibt es in Deutschland schätzungsweise 100.000 intersexuelle Per-sonen. Die meisten dieser Menschen fühlen sich entweder dem männlichen oder dem weiblichen Geschlecht zugehörig, so dass die praktische Relevanz eher gering sein dürfte. Dennoch ist allen Arbeitgebern die oben beschriebene Anpassung bei Stellenausschreibungen zu empfehlen.

Michael Wüst
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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Was ist fabrikneu?

 

Eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofs – hier zum Kauf eines Gebrauchtwagens – gibt Anlass, einmal die Frage zu beantworten, was man unter einem fabrikneuen Fahrzeug verstehen darf.  

 

Der Käufer, der ein fabrikneues, noch nicht zugelassenes Fahrzeug erwirbt, erwartet ein taufrisches Auto, das soeben erst die Fabrikhallen verlassen hat. Ist das auch geltendes Recht? Was, wenn das Auto vor dem Verkauf schon längere Zeit beim Händler herumgestanden hat? Hierzu gibt es klare Vorgaben durch die höchstrichterliche Rechtsprechung. Ein als Neuwagen verkauftes Fahrzeug muss dem aktuell gefertigten Modell entsprechen, darf keine durch Standzeiten verursachten Mängel aufweisen und dass zwischen Produktion und Verkauf höchstens 12 Monate gestanden haben. Für sogenannte Tageszulassungen wird man den Zeitraum zwischen Produktion und Erstzulassung zugrunde legen müssen. 

 

Bei den sogenannten Jahreswagen gilt entsprechendes: Ein Jahreswagen muss zwar nicht mehr der aktuell gefertigten Modellreihe entsprechen. Er darf aber auch keine Standmängel aufweisen und darf zwischen Produktion und Erstzulassung nicht länger als 12 Monate gestanden haben. Das rechtfertigen die Gerichte mit der Erwägung, dass der Jahreswagenkäufer ein junges Fahrzeug erwartet, das nur eine kurze Betriebsdauer hat und im Übrigen auch keine erheblich längere Lebensdauer aufweist.  

 

Aktuell hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden, ob diese Grundsätze auch für den Gebrauchtwagenhandel gelten. Hier hatte der Käufer ein ca. 2 Jahr altes (zugelassenes) Fahrzeug erworben, welches eine Laufleistung von etwa 38.000 km hatte und zuvor als Vermietfahrzeug eingesetzt worden war. Vor seiner Erstzulassung hatte das Fahrzeug über 19 Monate beim Händler gestanden. Der Käufer fühlte sich betrogen. Dem folgte der Bundesgerichtshof nicht. Die Klage des Käufers wurde in letzter Instanz abgewiesen. Die Richter waren der Meinung, dass ein Gebrauchtwagenkäufer eine längere Benutzungsdauer, einen höheren Kilometerstand und gegebenenfalls eine intensivere Nutzung in Kauf nehme und er deshalb einen günstigeren Kaufpreis zahle. Ob das Fahrzeug vor seiner ersten Inbetriebnahme 12 Monate oder länger beim Händler herumgestanden habe, sei bei einem solchen Gebrauchtfahrzeug kein wertbildender Faktor mehr. Deshalb sei der streitgegenständliche PKW trotz seiner unbestreitbar langen Standzeit vertragsgerecht geliefert worden.

 

 

 

 Peter Hülshörster

 

Rechtsanwalt

 

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Linksabbiegen ist gefährlich

 

Ein Vorgang, den jeder Kraftfahrer schon tausende Male absolviert hat: Das Linksabbiegen, sei es in eine andere Straße, sei es in ein Grundstück. Die Praxis der Verkehrsgerichte zeigt, dass dieser Fahrvorgang gefahrengeneigt ist. Das OLG München hat in einer erneuten Entscheidung die rechtlichen Bedingungen für den Verkehrsunfall zwischen einem Linksabbieger und einem Überholer zusammengefasst.  

 

Kollidiert ein Linksabbieger mit einem Überholer, so hat der Linksabbieger das überholende Auto in der Regel nicht gesehen. Der Überholer hat in der Regel nicht bemerkt, dass der andere abbiegen will. Beide fühlen sich also schuldlos. Erklärt der Linksabbieger dem Amtsrichter: „Da war nichts“, so erhält er oftmals zur Antwort, dass das andere Auto doch wohl nicht vom Himmel gefallen sein könne.  

 

Mit den Worten der Straßenverkehrsordnung bedeutet das Folgendes: Überholt werden darf nicht bei unklarer Verkehrslage. Gibt es also nur geringfügige Anhaltspunkte dafür, dass das vorausfahrende Fahrzeug abbiegen will, so muss die Überholabsicht zurückgestellt werden. Der Linksabbieger hat umfassende Rückschaupflichten. Das Gesetz nennt dies doppelte Rückschaupflicht. Der Linksabbieger muss sich durch Spiegelblick und durch den Schulterblick nach links darüber vergewissern, dass hinter oder neben ihm kein anderes Auto ist. Das nicht nur einmal, sondern zweimal. Das erste Mal, wenn sich der Linksabbieger entscheidet, demnächst abzubiegen. Das zweite Mal unmittelbar vor dem Abbiegen. Kommt der Kraftfahrer dieser hohen Anforderung nach, so kann er ein überholendes Fahrzeug nicht übersehen.  

 

Deshalb, so das OLG München, besteht ein Anscheinsbeweis zu Lasten des Linksabbiegers. Es kann davon ausgegangen werden, dass er durch fehlerhaftes Linksabbiegen den Verkehrsunfall verursacht hat. Für eine Mithaftung des Überholers bleibe dann unter Umständen kein Raum mehr.  

 

Diese Erwägung des OLG München ist aber sehr theoretisch. Der Überholer haftet dann nämlich mit, wenn die Verkehrslage unklar war, so dass er nicht hätte überholen dürfen. Hierfür kann es mehrere Anhaltspunkte geben: Das Linksblinken, das Linkseinordnen oder das Abbremsen. Welches dieser „Warnzeichen“ für den Überholer erkennbar war, muss im Einzelfall entschieden werden.  

 

In der Praxis trägt der Überholer in der Regel einen Anteil von 30 – 50 %; den Rest der Linksabbieger. Also: Sorgfältig umschauen, damit kein Auto vom Himmel fällt.

 

  

 

Peter Hülshörster

 

Rechtsanwalt

 

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Verlängerung der Probezeit bei Ausbildung

 

Nach den gesetzlichen Vorgaben muss die Probezeit in einem Ausbildungsverhältnis mindestens einen und darf höchstens vier Monate betragen. Die meisten Ausbildungsverträge sehen eine maximale Probezeit von vier Monaten vor. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil beide Seiten nur innerhalb der Probezeit ohne besonderen Grund und ohne Einhaltung einer Frist kündigen können. Nach Ablauf der Probezeit kann insbesondere der Ausbilder das Vertragsverhältnis nur noch mit großen Schwierigkeiten einseitig beenden.

 

Es ist möglich und in vielen Ausbildungsverträgen auch vorgesehen, dass sich die Probezeit verlängert, wenn die Ausbildung unterbrochen wurde. Denn während einer Unterbrechung ist es beiden Seiten nicht möglich, zu prüfen, ob es Sinn macht, das Ausbildungsverhältnisüber die Probezeit hinaus fortzusetzen. Deshalb ist eine Regelung möglich, bei einer Unterbrechung der Ausbildung um mehr als 1/3 der Gesamtprobezeit diese um den Zeitraum der Unterbrechung zu verlängern. 

 

Kürzlich hatte das Bundesarbeitsgericht einen Fall zu entscheiden, in dem ein Ausbildungsvertrag bei einer viermonatigen Probezeit eine solche Verlängerung für den Fall einer Unterbrechung vorsah. Der Auszubildende hatte zunächst sieben Wochen wegen Krankheit gefehlt. Anschließend fehlte er noch mehrere Wochen wegen einer Verletzung, die er sich beim Fußballspiel zugezogen hatte. Der Ausbilder kündigte das Vertragsverhältnis nach Ablauf von vier Monaten auf und berief sich darauf, dass die Probezeit wegen der eingetretenen krankheitsbedingten Unterbrechung verlängert worden sei. Hiermit war der Auszubildende nicht einverstanden und klagte gegen die Kündigung mit der Begründung, die Regelung im Ausbildungsvertrag zur Verlängerung der Probezeit benachteilige ihn unangemessen, da er für seine Erkrankung nichts könne. 

 

Das Bundesarbeitsgericht entschied hierzu, dass die Kündigung wirksam ist. Bei Unterbrechungszeiten von mehr als 1/3 der Probezeit sei eine Verlängerung im beiderseitigen Interesse, so dass keine unangemessene Benachteiligung vorliege. Jedenfalls könne sich ein Auszubildender dann nicht auf eine Unangemessenheit berufen, wenn der Grund der Unterbrechung allein aus seiner Sphäre stamme. Insbesondere müsse sich der Auszubildende die in der Freizeit zugezogene Sportverletzung zurechnen lassen.

 

 

 

 

Michael Wüst 

 

Rechtsanwalt

 

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Begleitetes Fahren – Führerscheinentzug?

 

Sehr gut angenommen und weit verbreitet ist mittlerweile das begleitete Fahren mit 17. Das ist auch gut so. Es ist von allen Fachleuten anerkannt, dass Fahren in Begleitung vor Vollendung des 18. Lebensjahres viele positive Effekte für die Verkehrssicherheit und die Sicherheit der jungen Menschen hat.  

 

Der 17-jährige hält eine Prüfbescheinigung in Händen. Das ist kein Führerschein. Die Prüfbescheinigung dokumentiert aber eine Fahrerlaubnis unter Auflagen.  

 

Es ist empfiehlt sich dringend, sich streng an diese Auflagen zu halten. Die Auflage beinhaltet vor allem, nicht allein, sondern stets in Begleitung einer zugelassenen, im Dokument benannten Person zu fahren.  

 

Dass ein Verstoß erhebliche Folgen haben kann, musste ein junger Mann aus Baden-Württemberg erfahren. Er hatte zwei Wochen vor seinem 18. Geburtstag ein Kraftfahrzeug geführt und sich dabei von seiner Schwester begleiten lassen. Diese war aber nicht als berechtigte Begleitperson eingetragen.  

 

Der junge Mann musste zunächst aufgrund eines amtsgerichtlichen Urteils ein Bußgeld entrichten. Er erhielt dann aber ein Schreiben der zuständigen Führerscheinstelle, mit dem seine Fahrerlaubnis widerrufen, mit anderen Worten der „Führerschein“ entzogen wurde. Besonders ärgerlich war, dass er zum Zeitpunkt des Führerscheinentzuges schon lange 18 Jahre alt geworden war.  

 

Der junge Mann wendete sich an das Verwaltungsgericht. Dort hatte er aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht lehnte die Aufhebung des Führerscheinentzuges ab.  

 

Dass das Amtsgericht im Bußgeldverfahren einen minderschweren Fall angenommen hatte und ein nur niedriges Bußgeld verhängt hatte, fand das Verwaltungsgericht unbeachtlich. Die Verwaltungsrichter stellten fest, dass die dem jungen Mann erteilte Fahrerlaubnis mit der Auflage versehen gewesen sei, nur in Begleitung zugelassener Personen zu fahren. Nach § 6 e des Straßenverkehrsgesetzes sei die Fahrerlaubnis deshalb zu entziehen. Insoweit komme es auch nicht darauf an, ob der Verkehrsverstoß  überhaupt als Ordnungswidrigkeit geahndet worden sei und ob der Verkehrsverstoß bei einer Ahndung durch die Bußgeldbehörden zu einer Bepunktung in Flensburg geführt habe. Für die Führerscheinstelle und das Verwaltungsgericht sei allein entscheidend, dass der junge Mann gegen bindende Auflagen der ihm erteilten Fahrerlaubnis verstoßen habe. Die Fahrerlaubnis könne und müsse deshalb wieder entzogen werden, auch dann, wenn zwischenzeitlich das 18. Lebensjahr vollendet worden sei.

 

 

 

 

Peter Hülshörster

 

Rechtsanwalt

 

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Geldbuße für Blitzer-App

 

Das Oberlandesgericht Rostock hatte – dem Oberlandesgericht Celle nachfolgend – sich mit einem Bußgeldverfahren zu befassen, welches die Benutzung einer sogenannten Blitzer-App auf dem Smartphone zum Gegenstand hatte.  

 

Der betroffene Pkw-Fahrer hatte im Fahrzeug sein Smartphone eingeschaltet. Das Smartphone war – für die Entscheidung eigentlich unerheblich – in einer Halterung fest an der Windschutzscheibe montiert. Der Betroffene hatte auf seinem Smartphone eine Blitzer-App installiert und vor Beginn der Fahrt aufgerufen. Den Bußgeld-Tatbestand des Benutzens eines Mobiltelefons während der Fahrt erfüllte dieses Verhalten nicht.  

 

Allerdings hatte das Amtsgericht im Bußgeldverfahren ebenso wie die Bußgeldbehörde auf § 23 Abs. 1 b StVO verwiesen und ein Bußgeld von 75,00 € verhängt. Dieses Bußgeld war bepunktet. Die genannte Vorschrift lautet wie folgt:  

 

„Dem Führer eines Kraftfahrzeuges ist es untersagt, ein technisches Gerät zu betreiben oder betriebsbereit mitzuführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarnt- oder Laserstörgeräte)“.  

 

Der betroffene Kraftfahrer war der Ansicht, dass sein Smartphone nicht unter diese Definition von Geräten falle. Es handele sich schließlich um ein Mobiltelefon und nicht um ein Störgerät. Dieser Argumentation mochten die Richter sich nicht anschließen. Wenn auf dem Smartphone eine Blitzer-App installiert sei und diese während der Fahrt auch aufgerufen sei, so müsse das Smartphone den vom Gesetzgeber genannten Geräten gleichgestellt werden. Es bestehe kein Unterschied. Die Richter des Oberlandesgerichts bestätigten deshalb die Verurteilung.  

 

Im Einzelfall dürfte es aber durchaus problematisch sein, den Nachweis zu führen, dass die Blitzer-App tatsächlich aufgerufen und benutzt worden ist. Nur dann ist eine Verurteilung zu rechtfertigen. 

 

 

 

 

Peter Hülshörster

 

Rechtsanwalt

 

Dr. Holly | Rath | Hülshörster

 

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Schönheitsreparaturen – Geht bald nichts mehr?

Seit der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 19.03.2015 gilt, dass es grundsätzlich nicht möglich ist, einem Mieter bei einer unrenoviert übergebenen Wohnung in einem Formularmietvertrag die Verpflichtung zur regelmäßigen Ausführung von Schönheitsreparaturen aufzuerlegen. Entsprechende Regelungen sind – auch in älteren Mietverträgen – unwirksam. Eine Ausnahme lässt der Bundesgerichtshof dann zu, wenn trotz fehlender Anfangsrenovierung mit dem Mieter ein angemessener Ausgleich vereinbart wurde.

In der Praxis wurde versucht, sich an diese neue Rechtsprechung anzupassen. In Mietvertragsformularen wird nun ausdrücklich festgehalten, wenn eine Wohnung zu Mietbeginn renoviert überlassen wurde. In diesem Fall kann vereinbart werden, dass der Mieter die regelmäßigen Schönheitsreparaturen trägt. Zum Teil gibt es Bemühungen, bei unrenoviert übernommenem Wohnraum einen angemessenen Ausgleich für die Durchführung der Arbeiten seitens des Mieters festzuhalten, meist nicht ganz unerhebliche finanzielle Zusagen.

All dies könnte nach einem Urteil des Landgerichts Berlin vom 09.03.2017 neu zu bewerten sein. Denn das Landgericht führt in seiner Entscheidung aus, dass es auch bei renoviert überlassenem Wohnraum unzulässig sein soll, einer Mietpartei die Ausführung regelmäßiger Schönheitsreparaturen aufzuerlegen. Dabei wird argumentativ an die Wertung des Gesetzgebers angeknüpft, dass der Vermieter für während der Mietzeit auftretende Mietmängel die Verantwortung trägt und abweichende Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters unwirksam sind. Nach der Auffassung des Landgerichts Berlin sei dies auf Schönheitsreparaturen zu übertragen.

Gegen die Entscheidung des Landgerichts wurde Revision zum Bundesgerichtshof eingelegt.  Es bleibt abzuwarten, wie der Bundesgerichtshof entscheidet.  Sollte das Urteil des Landgerichts Berlin bestätigt werden, werden zukünftig „Schönheitsreparaturen-Klauseln“ in Formularmietverträgen nicht mehr möglich sein.

 

 

Michael Wüst 

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

Dr. Holly | Rath | Hülshörster

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Pünktlichkeit der Mietzahlung – neue Rechtsprechung

 

Das Gesetz bestimmt für Wohnraummietverhältnisse, dass die vereinbarte Miete spätestens bis zum 3. Werktag der vereinbarten Zeitabschnitte – in der Regel Monate – „zu entrichten“ ist. Dies findet sich in fast jedem Formularmietvertrag wieder.  

 

Ganz überwiegend wurde diese Regelung so verstanden, dass es für die Pünktlichkeit der Mietzahlung auf den Eingang beim Vermieter ankommt. Bargeld muss also bis zum 3. Werktag übergeben und Buchgeld bis zum  3. Werktag auf dem Konto des Vermieters gutgeschrieben worden sein. Doch dies wird ab sofort anders bewertet werden müssen. 

 

Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 05.10.2016 entschieden, dass es bei einer Mietzahlung im Überweisungsverkehr nicht mehr auf den Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Konto des Vermieters ankommen soll. Maßgeblich sei, dass der Mieter seinem Zahlungsdienstleister den Zahlungsauftrag bis zum 3. Werktag des jeweiligen Zeitabschnittes erteilt habe. Dies begründet der Bundesgerichtshof damit, dass sich der Gesetzgeber auf ein „Entrichten“ beziehe und beispielsweise nicht von einer „Zahlung“ die Rede sei. Ein „Entrichten“ bedeute aber nur, dass der Mieter das auf seiner Seite notwendige vornehmen müsse, um die Mietzahlung auf den Weg zu bringen.  

 

Je nach Lage der Bankarbeitstage kann demnach auch eine Überweisung, die erst 2, 3 oder gar 4 Tage nach dem 3. Werktag eingeht, noch pünktlich sein. 

 

Für die Praxis hat dies durchaus Bedeutung. Denn Zahlungsverzug mit der Folge des Anfalls von Verzugszinsen und der Verpflichtung von Übernahme von Rechtsverfolgungskosten kann nicht mehr automatisch ab dem Folgetag des 3. Werktages angenommen werden. Ferner wird bei Kündigungen wegen häufig verspäteter Mietzahlungen näher zu prüfen sein, ob tatsächlich die gesetzliche geregelte Zahlungsfrist überschritten wurde oder nicht.

 

 

 

 

Michael Wüst 

 

Rechtsanwalt

 

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Dr. Holly | Rath | Hülshörster

 

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Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

 

 

Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz

 

 

 

 

Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Arbeitnehmer in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Es muss dafür gesorgt werden, dass keine Tabakemissionen am Arbeitsplatz des nichtrauchenden Arbeitnehmers nachweisbar oder wahrnehmbar sind. Dabei stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen Tabakrauch nicht zu sehen, nicht zu schmecken und nicht zu riechen sein darf.  

 

Dabei ist festzustellen, dass nach dem derzeitigen Wortlaut des Gesetztes E-Zigaretten nicht erfasst werden, da hiermit keine Tabakemissionen verbunden sind. Da nach neueren Forschungen auch der „Rauch“ von E-Zigaretten Gesundheitsgefahren bergen dürfte, wird aus arbeitsvertraglichen Nebenpflichten die Obliegenheit bestehen, den Arbeitnehmer hierfür zu schützen. 

 

Vom Schutzbereich erfasst ist nicht nur der unmittelbare Arbeitsplatz des Arbeitnehmers sondern alle Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich der Arbeitnehmer bei der von ihm auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlaufe der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhält.  

 

Von den aufgezeigten Regelungen gibt es Ausnahmen für Arbeitsplätze mit rauchendem Publikumsverkehr. Hierzu zählen insbesondere Raucherbereiche in der Gastronomie oder in Spielbanken. So hatte das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom Mai 2016 bestätigt, dass einem Croupier, der Nichtraucher ist und von seinem Arbeitgeber regelmäßig im Raucherbereich einer Spielbank eingesetzt wird, kein Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz zusteht.  

 

Allerdings schreibt der Gesetzgeber vor, dass auch bei Arbeitsplätzen in Raucherbereichen das sogenannte „Minimierungsgebot“ zu beachten ist. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Arbeitsplätze soweit wie in zumutbarer Weise möglich, frei von Tabakrauch zu halten. Beispielsweise kann eine Entlüftungsanlage installiert oder Arbeitnehmer nur möglichst kurzzeitig in dem jeweiligen Raucherbereich eingesetzt werden.  

 

Dieser Ausnahmen gelten aber nicht für Schwangere und Jugendliche. Auch in Arbeitsstätten mit rauchendem Publikumsverkehr gilt für diese Personengruppen ein absoluter Nichtraucherschutz. 

 

Sollte sich ein Arbeitgeber nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten, steht dem Arbeitnehmer das Recht zu, beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht einen Antrag auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz einzureichen. Er muss dabei nur beweisen, dass an seinem Arbeitsplatz geraucht wird bzw. Tabakrauch wahrnehmbar ist.

 

 

 

 

 

Michael Wüst 

 

Rechtsanwalt

 

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Dr. Holly | Rath | Hülshörster

 

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Dashcam-Aufnahmen

Das LG München I hat sich neulich in einem Gerichtsbeschluss mit der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen befasst.

In Kraftfahrzeugen eingesetzte Dashcams finden auch in Deutschland immer mehr Verwendung. Natürlich ist es so, dass die Aufnahmen einer Dashcam im Nachhinein das Verkehrsunfallgeschehen genau wiedergeben können. Dürfen aber solche Aufnahmen in das Gerichtsverfahren eingeführt werden?

Mit der Frage haben sich bereits verschiedene Instanzgerichte befasst. Dashcam-Aufnahmen können auf zwei prozessualen Wegen in ein Verfahren eingeführt werden. Es besteht die Möglichkeit des sogenannten richterlichen Augenscheins, d. h. der Richter sieht sich die Filmaufnahmen selbst an. Das Gericht kann die Dashcam-Aufnahmen auch durch einen Verkehrsunfall-Sachverständigen auswerten lassen. Dieser bewertet die Aufnahmen dann auch gleich nach unfallanalytischen und physikalischen Gesichtspunkten. Ein Sachverständiger soll, so das LG München I, dann auch Feststellungen zu den vorgenommenen Einstellungen an der betroffenen Dashcam treffen. Denn die Verwertung solcher Filmaufnahmen aus dem Straßenverkehrsgeschehen ist nicht ohne Weiteres zulässig. Das Aufnehmen von Verkehrsgeschehen beinhaltet eben auch die Aufnahme fremder, nicht unfallbeteiligter Fahrzeuge und Personen. Die Aufnahmen finden zudem meist ständig und ohne Unterbrechnung statt. Das verstößt dann gegen Datenschutzbestimmungen und gegen Persönlichkeitsrechte von Bürgern. Filmaufnahmen, die mit solchen Rechtsverstößen gewonnen worden sind, dürfen gerade wegen dieser Rechtsverstöße nicht in einem Gerichtsverfahren verwendet werden. Sie nützen der Prozesspartei dann nichts.

Das LG München I formulierte nunmehr Bedingungen für die mögliche Anerkennung solcher Aufnahmen. Der betroffenen Prozesspartei dürfen keine anderen tauglichen Beweismittel über die konkrete Unfallsituation zur Verfügung stehen. Die Belastungsintensität der Dashcam-Aufnahmen muss ermittelt werden. Verwertbar können solche Aufnahmen dann sein, wenn nicht eine ständige Aufnahme des Verkehrsgeschehens stattfindet, sondern die Verkehrsaufzeichnung erst in der Krisensituation beginnt und durch die Krisensituation ausgelöst wird. Eine Verwertbarkeit kann auch dann gegeben sein, wenn zwar eine ständige Verkehrsaufzeichnung stattfindet, aber durch technische Maßnahmen der Dashcam sichergestellt ist, dass ebenso permanent eine Löschung und Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb bestimmter kurzer Zeiträume stattfindet. Dann ist dem Datenschutz Genüge getan.

Es wird mit Interesse zu beobachten sein, wie sich die Rechtsprechung zur Verwertbarkeit solcher Aufnahmen weiterentwickelt.

 

Peter Hülshörster

Rechtsanwalt

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Begleitetes Fahren – Führerscheinentzug?

Sehr gut angenommen und weit verbreitet ist mittlerweile das begleitete Fahren mit 17. Das ist auch gut so. Es ist von allen Fachleuten anerkannt, dass Fahren in Begleitung vor Vollendung des 18. Lebensjahres viele positive Effekte für die Verkehrssicherheit und die Sicherheit der jungen Menschen hat.

Der 17-jährige hält eine Prüfbescheinigung in Händen. Das ist kein Führerschein. Die Prüfbescheinigung dokumentiert aber eine Fahrerlaubnis unter Auflagen.

Es ist empfiehlt sich dringend, sich streng an diese Auflagen zu halten. Die Auflage beinhaltet vor allem, nicht allein, sondern stets in Begleitung einer zugelassenen, im Dokument benannten Person zu fahren.

Dass ein Verstoß erhebliche Folgen haben kann, musste ein junger Mann aus Baden-Württemberg erfahren. Er hatte zwei Wochen vor seinem 18. Geburtstag ein Kraftfahrzeug geführt und sich dabei von seiner Schwester begleiten lassen. Diese war aber nicht als berechtigte Begleitperson eingetragen.

Der junge Mann musste zunächst aufgrund eines amtsgerichtlichen Urteils ein Bußgeld entrichten. Er erhielt dann aber ein Schreiben der zuständigen Führerscheinstelle, mit dem seine Fahrerlaubnis widerrufen, mit anderen Worten der „Führerschein“ entzogen wurde. Besonders ärgerlich war, dass er zum Zeitpunkt des Führerscheinentzuges schon lange 18 Jahre alt geworden war.

Der junge Mann wendete sich an das Verwaltungsgericht. Dort hatte er aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht lehnte die Aufhebung des Führerscheinentzuges ab.

Dass das Amtsgericht im Bußgeldverfahren einen minderschweren Fall angenommen hatte und ein nur niedriges Bußgeld verhängt hatte, fand das Verwaltungsgericht unbeachtlich. Die Verwaltungsrichter stellten fest, dass die dem jungen Mann erteilte Fahrerlaubnis mit der Auflage versehen gewesen sei, nur in Begleitung zugelassener Personen zu fahren. Nach § 6 e des Straßenverkehrsgesetzes sei die Fahrerlaubnis deshalb zu entziehen. Insoweit komme es auch nicht darauf an, ob der Verkehrsverstoß  überhaupt als Ordnungswidrigkeit geahndet worden sei und ob der Verkehrsverstoß bei einer Ahndung durch die Bußgeldbehörden zu einer Bepunktung in Flensburg geführt habe. Für die Führerscheinstelle und das Verwaltungsgericht sei allein entscheidend, dass der junge Mann gegen bindende Auflagen der ihm erteilten Fahrerlaubnis verstoßen habe. Die Fahrerlaubnis könne und müsse deshalb wieder entzogen werden, auch dann, wenn zwischenzeitlich das 18. Lebensjahr vollendet worden sei.

 

Peter Hülshörster

Rechtsanwalt

Dr. Holly | Rath | Hülshörster

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Ehe zu Ende? Wer bezahlt die Schulden?

Für Eheleute gilt im Grundsatz nichts anderes als für jeden Ledigen. Im Außenverhältnis zur Gläubigerbank hat jeder nur die Schulden zu bezahlen, die er selbst gemacht hat. Kein Ehegatte kann also für die Schulden des anderen von dessen Gläubigerbank in Anspruch genommen werden.

Was aber gilt, wenn Eheleute gemeinsam Schulden machen oder ein Ehegatte ein Darlehen für die Bebauung eines Grundstücks aufnimmt, das dem anderen gehört und in dessen Eigentum verbleibt?
Schließen Eheleute gemeinsam mit einer Bank einen Darlehensvertrag, haben sie ihr gegenüber für dessen Erfüllung gemeinsam einzustehen. Im Verhältnis zur Bank (Außenverhältnis) sind sie Gesamtschuldner. Die Bank kann von jedem die Raten und im Falle der

Fälligkeit des Darlehens die vollständige Rückzahlung verlangen.

Damit steht aber noch nicht fest, wer im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten für die Schulden aufzukommen hat. Zwar haften Gesamtschuldner im Regelfall im Innenverhältnis zu gleichen Teilen, so dass jeder Ehegatte die Hälfte der Schulden tragen müsste. Es kann aber auch etwas anderes gelten.

Beispiel:
Die Ehefrau ist Alleineigentümerin eines unbebauten Grundstückes. Während der Ehe wird auf dem Grundstück ein Einfamilienhaus errichtet. Die Baukosten werden durch ein Bankdarlehen finanziert, das die Bank nur gewährt, weil der Ehemann gut verdient und den Darlehensvertrag mit unterschreibt. Wenn nun die Ehe scheitert, kann die Bank zwar die Darlehensraten oder bei Fälligkeit des Darlehens sogar den gesamten Darlehensbetrag von dem Ehemann fordern. Im Innenverhältnis zwischen den Ehegatten ist jedoch die Ehefrau verpflichtet, das Darlehen allein zu bedienen. Als Alleineigentümerin des nunmehr bebauten Grundstückes ist sie schließlich alleinige Nutznießerin des mit dem Darlehensbetrag geschaffenen Wertes.

Hieraus folgt, dass der Ehe-mann gegen seine Ehefrau einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch in voller Höhe des Betrages hat, mit dem er von der Bank in Anspruch genommen wird.

Wie aber ist die Rechtslage, wenn die Eheleute gemeinsam Eigentümer eines unbebauten Grundstückes sind, das während der Ehe bebaut wird, aber nur der Ehemann den Darlehensvertrag mit der Bank schließt? Dann kann die Bank nur von ihrem Vertragspartner die Erfüllung der Darlehensvereinbarung verlangen, nicht etwa von dessen Ehegatten. Wenn aber die Ehe scheitert, kann der Ehemann von der Ehefrau im Hinblick auf deren Miteigentum am Hausgrundstück verlangen, dass sie sich hälftig an der Rückführung des Darlehens beteiligt. Et-was anderes würde nur gelten, falls der Ehemann seiner Ehefrau durch die Aufnahme des Darlehens als Alleinschuldner eine ehebezogene Zuwendung machen wollte.

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Die Erbengemeinschaft

Sind nach dem Tod eines Menschen mehrere Personen zu Erben berufen, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Diese besteht bis zur vollständigen Auseinandersetzung des Nachlasses. Die Auseinandersetzung umfasst die Berichtigung der Nachlassverbindlichkeiten und anschließend die Verteilung des Überschusses nach dem Verhältnis der Erbteile.

Die Erben müssen beschließen, wie die Auseinandersetzung im Einzelnen durchgeführt werden soll. Können sie sich nicht einigen, haben sie die Möglichkeit, das Nachlassgericht (Amtsgericht) um Vermittlung zu bitten. Das Nachlassgericht kann die Art und Weise der Auseinandersetzung jedoch nicht gegen den Willen eines Erben vorschreiben. Wenn keine Einigung der Erben über die Auseinandersetzung zustande kommt, kann ein Miterbe den anderen gerichtlich auf Zustimmung zu einem Auseinandersetzungsplan verklagen, den er nach den gesetzlichen Bestimmungen verfasst hat.

Haben die Erben einvernehmlich festgelegt, wie die Auseinandersetzung durchzuführen ist, oder hat das Prozessgericht aufgrund der Klage eines Miterben hierüber entschieden, so müssen die Geschäfte, die zur Durchführung der Auseinandersetzung notwendig sind, von den Erben vollzogen werden, z. B. durch Veräußerung eines zum Nachlass gehörenden Grundstücks, eines Pkw´s oder durch Auflösung von Sparguthaben des Erblassers.
Zwischen den Mitgliedern einer Erbengemeinschaft kommt es im Rahmen ihrer Auseinandersetzung nicht selten zu Streitigkeiten. Um solche zu vermeiden, kann der Erblasser in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker bestimmen. Der Testamentsvollstrecker wird als Träger eines privaten Amtes gesehen, der sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich im eigenen Namen, aber mit Wirkung für die Rechte der Erben tätig wird. Ist Testamentsvollstreckung angeordnet, nimmt der Testamentsvollstrecker den Nachlass in Besitz. Der Testamentsvollstrecker kann dann die in den Nachlass gefallenen Gegenstände im eigenen Namen veräußern, Forderungen einziehen und Verbindlichkeiten begleichen. Schließlich hat er den verbleibenden Erlös zwischen den Erben aufzuteilen.

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Der Erbvertrag

In einem Testament getroffene letztwillige Verfügungen sind jederzeit frei widerruflich. Dem gegenüber können in einem Erbvertrag Verfügungen getroffen werden, die von dem Erblasser nicht mehr einseitig aufgehoben werden können, für ihn also bindend sind. Wie jeder Vertrag, wird ein Erbvertrag zwischen mindestens zwei Personen geschlossen. Zu seiner Wirksamkeit bedarf er der notariellen Beurkundung, bei der der Erblasser persönlich anwesend sein muss, während sich sein Vertragspartner, soweit er nicht selbst letztwillig verfügt, vertreten lassen kann. Es ist nicht zwingend, dass der Vertragspartner des künftigen Erblassers in dem Erbvertrag selbst bedacht wird. Der Erblasser kann in dem Erbvertrag also auch eine andere Person als Erben oder Vermächtnisnehmer bestimmen. Auch muss der Vertragspartner selbst keine letztwilligen Verfügungen treffen. In einem Erbvertrag können auch Verfügungen getroffen werden, die nicht bindend sein sollen. In diesem Fall spricht man von einseitigen Verfügungen. Verfügungen mit Bindungswirkung nennt man vertragsmäßige Verfügungen. Ob eine Verfügung Bindungswirkung haben soll, ist im Zweifel durch Auslegung der Verfügung zu ermitteln. Jeder Erbvertrag muss jedoch mindestens eine letztwillige Verfügung mit Bindungswirkung enthalten. Anderenfalls liegt gar kein Erbvertrag vor. Nur Erbeinsetzungen, Vermächtnisse und Auflagen können vertragsmäßig, also mit Bindungswirkung, angeordnet werden. Vertragsmäßige Verfügungen des Erblassers können nur durch beide Vertragsparteien in notarieller Form einverständlich aufgehoben werden, es sei denn, es liegt ein Rücktritts- oder Anfectungsgrund vor. Ein Rücktritt ist zulässig, falls sich der Erblasser im Erbvertrag den Rücktritt vorbehalten hat, außerdem bei schweren Verfehlungen des Bedachten. Hat sich der vertragsmäßig Bedachte in dem Erbvertrag selbst zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet, beispielsweise zu Unterhaltszahlungen, und kommt diese Verpflichtung zum Wegfall, ist dem Erblasser ebenfalls der Rücktritt vom Erbvertrag eröffnet. Eine Beseitigung der vertragsmäßigen Verfügungen in einem Erbvertrag ist zudem möglich, falls ein Anfechtungsgrund vorliegt. Es gelten hier die Anfechtungsgründe der §§ 2078, 2079 BGB. Eine besondere Bedeutung hat hier der sogenannte Motivirrtum. So können z. B. enttäuschte Erwartungen des Erblassers über das künftige Verhalten einer bedachten Person einen Anfechtungsgrund bilden. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Praktikum und Mindestlohn

Das Gesetz definiert Praktikanten als Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben. Für diese, die bislang nur gering oder gar nicht entlohnt wurden, gilt ab 01.01.2015 ebenfalls das Mindestlohngesetz. Doch es gibt Ausnahmen. Unabhängig von Praktika sind Jugendliche vom gesetzlichen Mindestlohn ausgenommen. Gleiches gilt für Auszubildende oder ehrenamtlich Tätige. Für den Bereich von Praktika gibt es spezielle Ausnahmen. So wird ein verpflichtendes Praktikum nach einer schul- oder hochschulrechtlichen Bestimmung, einer Ausbildungsordnung oder einer Ausbildung an einer Berufsakademie nicht erfasst, egal wie lange es dauert. Ferner fällt ein sogenanntes Orientierungspraktikum für Berufsausbildung oder die Aufnahme eines Studiums nicht unter den Mindestlohn. Ein solches Praktikum darf aber nicht länger als drei Monate dauern. Ferner bleiben Praktika außen vor, die begleitend zur Berufs- oder Hochschulausbildung stattfinden. Auch hier gilt, dass eine Dauer von drei Monaten nicht überschritten werden und nicht zuvor ein solches Praktikumsverhältnis mit demselben Arbeitgeber bestanden haben darf. Schließlich sind ausgenommen Einstiegsqualifizierungen nach dem Sozialgesetzbuch, die Grundlagen für den Erwerb beruflicher Handlungsfähigkeit vermitteln, und Berufsausbildungsvorbereitungen für sozial benachteiligte Personen. In der Zusammenschau ist festzustellen, dass sich der Gesetzgeber zu recht engen Ausnahmen hat durchringen können. Die bisher in einigen Branchen weit verbreitete Praxis, zum Teil langfristiger und nicht oder nur gering vergüteter Praktika kann nicht aufrecht erhalten werden. Zu erwarten ist, dass es künftig deutlich weniger Praktikumsplätze geben wird, da kaum ein Arbeitgeber bereit ist, den sehr teuren Mindestlohn zu bezahlen. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Abmahung im Arbeitsrecht

In einer Abmahnung wird einem Arbeitnehmer ein Fehlverhalten aufgezeigt und für den Wiederholungsfall kündigungsrechtliche Konsequenzen in Aussicht gestellt. Deshalb wird eine Abmahnung oft als „Kündigungsandrohung“ bezeichnet. Nicht jedes Fehlverhalten darf Gegenstand einer Abmahnung sein. Für leichte Verfehlungen reicht eine „Ermahnung“, die für den Fall einer späteren Kündigung keine rechtliche Bedeutung hat. Erst wenn ein Fehlverhalten gravierend war, darf eine Abmahnung ausgesprochen werden. Abmahnungen werden überwiegend schriftlich erteilt, auch wenn dies nicht zwingend, jedoch zu empfehlen ist. Notwendiger Inhalt ist eine kurze Beschreibung der Pflichtverletzung. Es sollen die wesentlichen Umstände mit Datum und Uhrzeit angeführt werden. Die Androhung kündigungsrechtlicher Konsequenzen für den Wiederholungsfall muss nicht ausdrücklich erfolgen. Es muss aus den Formulierungen aber klar werden, dass bei weiteren Vorkommnissen der Bestand des Arbeitsverhältnisses in Gefahr ist. Bedeutsam ist eine Abmahnung, weil sie regelmäßig Voraussetzung für den Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ist. Allerdings hat eine Abmahnung insofern keine zeitlich unbegrenzte Wirkung. Je nach Schwere des Verstoßes verliert sie spätestens nach zwei bis drei Jahren an Bedeutung. Wenn ein Arbeitnehmer mit einer ihm gegenüber ausgesprochenen Abmahnung nicht einverstanden ist und die angebrachten Vorwürfe für unzutreffend hält, kann er eine Entfernung aus der Personalakte einfordern. Dies kann sogar Gegenstand einer arbeitsgerichtlichen Streitigkeit sein. Regelmäßig wird man – um das Arbeitsverhältnis nicht zu belasten – zur Fertigung einer sogenannten Gegendarstellung raten, in der ein Arbeitnehmer das Vorgefallene aus seiner Sicht schildern kann Die Gegendarstellung ist zur Personalakte zu nehmen. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Die Voraussetzungen einer Ehescheidung

Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Zuständig für die Scheidung einer Ehe ist das Familiengericht, eine Unterabteilung des Amtsgerichts. Im Grundsatz gilt: Das Familiengericht muss von dem Scheitern der Ehe überzeugt sein, bevor es die Scheidung der Ehe ausspricht. Um sich die notwendige Überzeugung vom Scheitern der Ehe zu verschaffen, muss das Gericht die Eheleute zu den Gründen des Scheiterns anhören. Von diesem Grundsatz gibt es aber zwei Ausnahmen, die in der Praxis eine große Bedeutung haben: Leben die Ehegatten 3 Jahre getrennt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Gleiches gilt in dem Fall, dass die Ehegatten 1 Jahr lang getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt (einverständliche Scheidung). Diese Ausnahmebestimmungen sind in § 1566 BGB normiert. Sie stellen zwingende Beweisregeln dar und entlasten die Eheleute davon, dem Gericht die ehelichen Lebensverhältnisse in allen Einzelheiten offen zu legen. Das Familiengericht entlasten diese Regeln von der Feststellung der Zerrüttung der Ehe. In diesen Fällen beschränkt sich die gerichtliche Anhörung der Eheleute auf die Ermittlung des Trennungszeitpunktes. Sind die vorgenannten Ausnahmetatbestände nicht gegeben, so dass das Gericht sich durch weitergehende Anhörung der Eheleute vom Scheitern der Ehe überzeugen muss und gewinnt es diese Überzeugung, kann es die Scheidung dennoch erst aussprechen, wenn die Eheleute 1 Jahr lang getrennt leben, es sei denn, die Fortsetzung der Ehe würde für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen. Somit ist neben dem Scheitern der Ehe grundsätzlich auch ein einjähriges getrennt leben der Eheleute Voraussetzung einer Ehescheidung. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Kündigung – Klageverzicht nur bei angemessener Gegenleistung

Der Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung wird oft vom Abschluss einer sogenannten Abwicklungsvereinbarung begleitet. Diese kann neben der Regelung aller die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffenden Punkte auch einen Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage vorsehen. Abwicklungsvereinbarungen werden in aller Regel vom Arbeitgeber vorformuliert und dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung zur Unterschrift vorgelegt. Es ist im Interesse des Arbeitgebers, dass sich der Arbeitnehmer mit der Kündigung einverstanden erklärt und auf eine Klage verzichtet. Dabei kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer trotz ausreichender Kenntnisnahme leichtfertig zur Unterzeichnung bereit sind. Vor diesem Hintergrund ist nach der Rechtsprechung zum Schutz der Arbeitnehmer ein formularmäßiger Klageverzicht im Einzelfall auf seine Wirksamkeit hin zu prüfen. Eine Unwirksamkeit wird dann angenommen, wenn der Arbeitnehmer für den erklärten Verzicht keinen angemessenen Ausgleich erhält. Was als angemessener Ausgleich anzusehen ist, hängt von den Umständen ab. Voraussetzung ist, zunächst, dass dem Arbeitnehmer allgemeiner oder besonderer Kündigungsschutz in Bezug auf die ausgesprochene Kündigung zusteht. Wenn hierauf verzichtet wird, kann die Zusage zur Zahlung einer Abfindung eine ausreichende Kompensation sein. Gleiches gilt für andere vermögenswerte Zuwendungen, auf die der Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Anspruch hat oder die zumindest streitig waren. Nun hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 24.09.2015 festgestellt, dass die Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Führungsbewertung zu erteilen, noch keinen angemessenen Ausgleich für einen Klageverzicht darstellt. Dies begründet das Bundesarbeitsgericht damit, dass auch bei der Erteilung eines überdurchschnittlichen Zeugnisses ein Arbeitgeber lediglich seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommt. Es könne auch nicht angenommen werden, dass man sich -zu Lasten Dritter- verpflichte, eine nicht den Tatsachen entsprechende Beurteilung vorzunehmen. Damit ist festzuhalten, dass arbeitgeberseits bei der Ausarbeitung einer Abwicklungsvereinbarung Vorsicht geboten ist. Es muss gut abgewogen werden, ob Zugeständnisse gegenüber dem Arbeitnehmer einen angemessenen Ausgleich für den Klageverzicht bieten. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Unwirksame Kündigung wegen Altersdiskriminierung

Für Arbeitsverhältnisse in einem Kleinbetrieb (regelmäßig nicht mehr als 10 vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter) findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Deshalb bedarf es für den Ausspruch einer Kündigung zunächst keiner Kündigungsgründe. Allerdings kann sich die Unwirksamkeit einer Kündigung aus einem Diskriminierungstatbestand ergeben. So hatte sich das Bundesarbeitsgericht in einer kürzlich ergangenen Entscheidung mit einer Altersdiskriminierung zu befassen. Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll vor diversen Diskriminierungen im Rechtsverkehr schützen. Betroffen sind u. a. Arbeitsverhältnisse. So darf ein Arbeitnehmer wegen seines Alters nicht gegenüber einem anderen Mitarbeiter unmittelbar oder mittelbar benachteiligt werden. Vorliegend hatte eine ärztliche Gemeinschaftspraxis mit nur fünf Mitarbeitern das Arbeitsverhältnis einer 63 Jahre alten medizinisch-technischen Assistentin aufgekündigt. Die anderen, jüngeren Mitarbeiter erhielten keine Kündigung. Im Kündigungsschreiben wurde erwähnt, dass Umstrukturierungen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich machen, zwischenzeitlich aber Pensionsberechtigung bestehe. Aus dieser Formulierung leitete das Bundesarbeitsgericht ab, dass das Alter der Mitarbeiterin zumindest auch ein Motiv für den Ausspruch der Kündigung gewesen sei. Dies stelle ein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Alters der Mitarbeiterin dar. Da es der Arbeitgeberseite im Verfahren nicht gelungen war, diese Vermutung ausreichend zu entkräften, legte das Bundesarbeitsgericht eine Diskriminierung zugrunde und erklärte die Kündigung für unwirksam. Die Entscheidung lehrt, dass sich immer dann, wenn mögliche Diskriminierungstatbestände in Betracht kommen, ein Arbeitgeber bei Durchführung einer Maßnahme mit mündlichen oder gar schriftlichen Erläuterungen zurückhalten sollte. Sonst besteht die Gefahr, dass aus diesen Erklärungen Rückschlüsse auf eine eventuell mögliche Diskriminierung gezogen werden. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Der Gebrauchswert des Wohneigentums im Falle der Trennung von Eheleuten

Sind Eheleute Eigentümer eines selbst genutzten Wohnhauses oder einer Wohnung und kommt es zur Trennung durch Auszug eines Ehegatten, stellt sich die Frage der rechtlichen Behandlung des Gebrauchsvorteils des in der Immobilie verbleibenden Ehegatten. Während der ausziehende Ehe-gatte im Regelfall eine Wohnung anmietet und somit Miete zu zahlen hat, erspart der in der Immobilie verbleibende Ehegatte entsprechende eigene Aufwendungen, falls das Wohneigentum schuldenfrei ist oder die Darlehensraten von dem ausziehenden Ehegatten bezahlt werden. Sofern ein Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen hat, wird der Gebrauchsvorteil im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Denn im Unterhaltsrecht werden die er-sparten Mietaufwendungen des in der Immobilie verbleibenden Ehegatten wie Einkommen be-handelt. Während einer Übergangszeit, die meist bis zur Stellung des Scheidungsantrages bemessen wird, wird nicht der objektive Mietwert des Wohneigentums, also dessen am Markt erzielbare Nettomiete, angesetzt, sondern nur der persönliche Gebrauchs-wert. Verbleibt beispielsweise ein Ehegatte in dem für ihn allein zu großen Haus, wird als Wohnvorteil nur ein Betrag angesetzt, den der Ehegatte aufwenden müsste, würde er eine für ihn angemessene billigere Wohnung anmieten. Die Zurechnung des vollen Mietwertes beginnt erst, wenn dem Berechtigten die Reduzierung der Wohnkosten, beispielsweise durch Teilvermietung oder Umzug, zumutbar und möglich ist. Meist wird die Stellung des Scheidungsantrages als maßgeblicher Zeitpunkt angesehen. Schöpft der in der Immobilie verbleibende Ehegatte deren Wohnwert jedoch bereits vorher voll aus, etwa durch Aufnahme eines neuen Lebenspartners oder durch Teilvermietung, ist der Wohnwert schon ab diesem Zeitpunkt in vollem Umfang zu berücksichtigen. Bestehen keine Unterhaltsansprüche zwischen den Ehegatten, kann der ausziehende gegen den in der Immobilie verbleibenden Ehegatten einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend machen. Auch hier gilt die vorübergehende Begrenzung des Wohnwertes auf den subjektiven Gebrauchswert. Die Höhe der Nutzungsentschädigung hängt im Übrigen davon ab, ob der Anspruchsberechtigte Alleineigentümer der Immobilie ist oder ob diese im Eigentum beider Eheleute steht. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Streitfall Radwechsel

Viele Kunden, die im Frühjahr und Herbst ihre Räder in einer Werkstatt wechseln lassen, finden bei der Abholung ihres Fahrzeuges auf der Rechnung einen Hinweis: „Radmuttern sind nach 50 bis 100 Km nachzuziehen!!“ Was hat es damit auf sich? Hat die Werkstatt nicht ordentlich gearbeitet oder hat die Werkstatt kein Vertrauen in ihre eigene Arbeit? Im Jahre 2011 hatte sich das Landgericht Heidelberg mit einem solchen Fall zu befassen. Der Kläger wollte Schadensersatz von seiner Werkstatt, weil sich 2.000 km nach dem letzten Radwechsel ein Rad gelöst hatte und dabei sein Fahrzeug beschädigt worden war. Im Verfahren stellte ein Gutachter zunächst fest, dass sich auch bei einer völlig einwandfreien Arbeit der Werkstatt aus technischen Gründen durchaus Muttern eines Rades wieder lösen könnten. So war es hier geschehen. Das Landgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass es sich bei dieser Tatsache nicht um ein sogenanntes Allgemeinwissen handele. Damit müsse der Kunde nicht rechnen. Die Werkstatt müsse deshalb für einen solchen Schaden aufkommen. Etwas anderes gilt dann, wenn die Werkstatt den Kunden darauf hingewiesen hat, das sich nach einem Radwechsel das Rad wieder lösen kann. Das geschieht bei Werkstätten regelmäßig durch den oben zitierten Hinweis auf der Rechnung. So hatte auch die beklagte Werkstatt einen solchen Hinweis auf der Rechnung erteilt. Im konkreten Fall reichte das dem Landgericht aber nicht aus: Der Hinweis war unauffällig und versteckt am Ende des Rechnungsformulars geschrieben. Die Richter fanden, dass der Hinweis gut lesbar und deutlich hervorgehoben auf der Rechnung zu finden sein müsse. Im Fall des Landgerichts Heidelberg war die Werkstatt zwar zum Schadensersatz verpflichtet. Der Kunde hatte aber angegeben, schon vor dem Ablösen des Rades ungewöhnliche Geräusche wahrgenommen zu haben. Da fanden die Richter, der Kunde hätte sich sein Auto einmal genauer ansehen müssen. Sie erkannten auf ein Mitverschulden und teilten den Schaden auf. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Elternunterhalt

Wann müssen Kinder für die Eltern zahlen? Wenn ein Elternteil pflegebedürftig und seine Heimunterbringung notwendig wird, reichen regelmäßig die eigenen Einkünfte und das von der Pflegeversicherung gezahlte Pflegegeld nicht aus, um die Heimkosten zu decken. Dann muss der Elternteil zunächst etwa vorhandenes Vermögen verwerten. Ist Vermögen nicht vorhanden oder verbraucht und hat der Pflegebedürftige auch keinen leistungsfähigen Ehegatten, stellt sich die Frage, ob die Kinder auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen werden können. Da das Kind zunächst seinen eigenen Lebensbedarf decken muss, steht ihm von seinem Einkommen ein Selbstbehalt zu. Dieser beträgt gegenüber Eltern 1.600,00 € monatlich zuzüglich der Hälfte dessen, was dem Kind über 1.600,00 € netto hinaus zum Leben zur Verfügung steht. Beträgt das anrechnungsfähige Nettoeinkommen beispielsweise 2.000,00 €, ergibt sich ein Selbsthalt von 1.800,00 €, so dass 200,00 € für den Elternunterhalt eingesetzt werden können. Ist das Kind verheiratet und hat sein Ehegatte Einkünfte, stellt sich die Frage, ob auch diese Einkünfte für die Unterhaltsfrage von Bedeutung sein können. Diese Frage ist mit Ja zu beantworten. Denn obwohl der Ehegatte seinen Schwiegereltern nicht unterhaltspflichtig ist, kann sein Einkommen dennoch mittelbar Auswirkungen auf die Verpflichtung seines Ehegatten zum Elternunterhalt haben. Es besteht nämlich ein Anspruch des Kindes gegen den eigenen Ehegatten auf Familienunterhalt. Über diesen Familienunterhaltsanspruch kann es zu einer Deckung des Eigenbedarfes und damit zu einer Herabsetzung des Selbstbehaltes des Kindes kommen mit der Folge, dass es zur Zahlung von Elternunterhalt als leistungsfähig angesehen wird. Bei einem verheirateten Kind ist die Berechnung eines etwaigen Elternunterhaltsanspruches oft kompliziert und bedarf häufig der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Ein Trost bleibt aber. Liegt das anrechnungsfähige Gesamteinkommen der Ehegatten nicht über 2.880,00 €, scheidet eine Verpflichtung zum Elternunterhalt aus. Denn der Familienselbstbehalt beträgt mindestens 2.880,00 €. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Der Wohnwert der Immobilie im Unterhaltsrecht

Zum 01.01.2015 wird das neue Mindestlohngesetz eingeführt. Dann haben in Deutschland alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Mindestentgelt von 8,50 € brutto je Arbeitsstunde. Von der Zahlung des Mindestlohnes gibt es Ausnahmen. Praktika im Rahmen einer Ausbildung fallen nicht unter das Gesetz. Ebenso Praktika von bis zu drei Monaten. Auch sind Auszubildende sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ausgenommen. Langzeitarbeitslose haben in den ersten sechs Monaten ihrer neuen Tätigkeit keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Außerdem sind Zeitungszusteller befristet vom Mindestlohn ausgenommen. Bezugsgröße für den gesetzlichen Mindestlohn ist der Kalendermonat. Es werden die tatsächlich geleistete Arbeitszeit und der tatsächlich gezahlte Lohn gegenüber gestellt. Mindestlohnwirksam ist nur das Entgelt, das tatsächlich und unwiderruflich zum (vereinbarten) Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wurde. Hieran muss sich insbesondere die Zahlung von Provisionen messen lassen. Sonderleistungen und Gratifikationen bleiben außen vor. Die Einbeziehung von Zulagen ist fraglich. Eine Unterschreitung des Mindestlohns führt regelmäßig dazu, dass dem Betroffenen Arbeitnehmer ein Anspruch auf den branchenüblichen Lohn zusteht. Dieser kann noch über dem Mindestlohn liegen. Um dies zu vermeiden, müssen betroffene Arbeitgeber rechtzeitig ein Angebot unterbreiten, das Arbeitsentgelt auf den Mindestlohn zu erhöhen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Sittenwidrigkeit einer Entlohnung wird durch das Mindestlohngesetz nicht ausgehebelt. Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz für den Arbeitgeber bußgeldbewehrt. Für die Praxis wird von Bedeutung sein, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht „verwirken“ kann. Damit ist der mindestlohnbezogene Anteil der Gesamtvergütung bei arbeitsvertraglich vorgesehener Verfallklausel ausgenommen und kann auch nach Ablauf der dortigen Fristen noch geltend gemacht werden. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Der Schutz erbvertraglicher Bindungen

Zum 01.01.2015 wird das neue Mindestlohngesetz eingeführt. Dann haben in Deutschland alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Mindestentgelt von 8,50 € brutto je Arbeitsstunde. Von der Zahlung des Mindestlohnes gibt es Ausnahmen. Praktika im Rahmen einer Ausbildung fallen nicht unter das Gesetz. Ebenso Praktika von bis zu drei Monaten. Auch sind Auszubildende sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ausgenommen. Langzeitarbeitslose haben in den ersten sechs Monaten ihrer neuen Tätigkeit keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Außerdem sind Zeitungszusteller befristet vom Mindestlohn aus-genommen. Bezugsgröße für den gesetzlichen Mindestlohn ist der Kalendermonat. Es werden die tatsächlich geleistete Arbeitszeit und der tatsächlich gezahlte Lohn gegenüber gestellt. Mindestlohnwirksam ist nur das Entgelt, das tatsächlich und unwiderruflich zum (vereinbarten) Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wurde. Hieran muss sich insbesondere die Zahlung von Provisionen messen lassen. Sonderleistungen und Gratifikationen bleiben außen vor. Die Einbeziehung von Zulagen ist fraglich. Eine Unterschreitung des Mindestlohns führt regelmäßig dazu, dass dem Betroffenen Arbeitnehmer ein Anspruch auf den branchenüblichen Lohn zusteht. Dieser kann noch über dem Mindestlohn liegen. Um dies zu vermeiden, müssen betroffene Arbeitgeber rechtzeitig ein Angebot unterbreiten, das Arbeitsentgelt auf den Mindestlohn zu erhöhen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Sittenwidrigkeit einer Entlohnung wird durch das Mindestlohngesetz nicht ausgehebelt. Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz für den Arbeitgeber bußgeldbewehrt. Für die Praxis wird von Bedeutung sein, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht „verwirken“ kann. Damit ist der mindestlohnbezogene Anteil der Gesamtvergütung bei arbeitsvertraglich vorgesehener Verfallklausel ausgenommen und kann auch nach Ablauf der dortigen Fristen noch geltend gemacht werden. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Das Berufsausbildungsverhältnis

Zum 01.01.2015 wird das neue Mindestlohngesetz eingeführt. Dann haben in Deutschland alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Mindestentgelt von 8,50 € brutto je Arbeitsstunde. Von der Zahlung des Mindestlohnes gibt es Ausnahmen. Praktika im Rahmen einer Ausbildung fallen nicht unter das Gesetz. Ebenso Praktika von bis zu drei Monaten. Auch sind Auszubildende sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ausgenommen. Langzeitarbeitslose haben in den ersten sechs Monaten ihrer neuen Tätigkeit keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Außerdem sind Zeitungszusteller befristet vom Mindestlohn aus-genommen. Bezugsgröße für den gesetzlichen Mindestlohn ist der Kalendermonat. Es werden die tatsächlich geleistete Arbeitszeit und der tatsächlich gezahlte Lohn gegenüber gestellt. Mindestlohnwirksam ist nur das Entgelt, das tatsächlich und unwiderruflich zum (vereinbarten) Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wurde. Hieran muss sich insbesondere die Zahlung von Provisionen messen lassen. Sonderleistungen und Gratifikationen bleiben außen vor. Die Einbeziehung von Zulagen ist fraglich. Eine Unterschreitung des Mindestlohns führt regelmäßig dazu, dass dem Betroffenen Arbeitnehmer ein Anspruch auf den branchenüblichen Lohn zusteht. Dieser kann noch über dem Mindestlohn liegen. Um dies zu vermeiden, müssen betroffene Arbeitgeber rechtzeitig ein Angebot unterbreiten, das Arbeitsentgelt auf den Mindestlohn zu erhöhen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Sittenwidrigkeit einer Entlohnung wird durch das Mindestlohngesetz nicht ausgehebelt. Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz für den Arbeitgeber bußgeldbewehrt. Für die Praxis wird von Bedeutung sein, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht „verwirken“ kann. Damit ist der mindestlohnbezogene Anteil der Gesamtvergütung bei arbeitsvertraglich vorgesehener Verfallklausel ausgenommen und kann auch nach Ablauf der dortigen Fristen noch geltend gemacht werden. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Das Mindestlohngesetz

Zum 01.01.2015 wird das neue Mindestlohngesetz eingeführt. Dann haben in Deutschland alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Mindestentgelt von 8,50 € brutto je Arbeitsstunde. Von der Zahlung des Mindestlohnes gibt es Ausnahmen. Praktika im Rahmen einer Ausbildung fallen nicht unter das Gesetz. Ebenso Praktika von bis zu drei Monaten. Auch sind Auszubildende sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ausgenommen. Langzeitarbeitslose haben in den ersten sechs Monaten ihrer neuen Tätigkeit keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Außerdem sind Zeitungszusteller befristet vom Mindestlohn aus-genommen. Bezugsgröße für den gesetzlichen Mindestlohn ist der Kalendermonat. Es werden die tatsächlich geleistete Arbeitszeit und der tatsächlich gezahlte Lohn gegenüber gestellt. Mindestlohnwirksam ist nur das Entgelt, das tatsächlich und unwiderruflich zum (vereinbarten) Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wurde. Hieran muss sich insbesondere die Zahlung von Provisionen messen lassen. Sonderleistungen und Gratifikationen bleiben außen vor. Die Einbeziehung von Zulagen ist fraglich. Eine Unterschreitung des Mindestlohns führt regelmäßig dazu, dass dem Betroffenen Arbeitnehmer ein Anspruch auf den branchenüblichen Lohn zusteht. Dieser kann noch über dem Mindestlohn liegen. Um dies zu vermeiden, müssen betroffene Arbeitgeber rechtzeitig ein Angebot unterbreiten, das Arbeitsentgelt auf den Mindestlohn zu erhöhen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Sittenwidrigkeit einer Entlohnung wird durch das Mindestlohngesetz nicht ausgehebelt. Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz für den Arbeitgeber bußgeldbewehrt. Für die Praxis wird von Bedeutung sein, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht „verwirken“ kann. Damit ist der mindestlohnbezogene Anteil der Gesamtvergütung bei arbeitsvertraglich vorgesehener Verfallklausel ausgenommen und kann auch nach Ablauf der dortigen Fristen noch geltend gemacht werden. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Studentenunterhalt und BAföG

Der Anspruch eines Kindes auf Gewährung von Unterhalt gegen seine Eltern umfasst seinen gesamten Lebensbedarf. Hierzu gehören auch die Kosten einer angemessenen Berufsausbildung, wozu auch die Kosten eines Hochschulstudiums zählen. Der Unterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel 670,00 € monatlich. Das staatliche Kindergeld deckt den Bedarf in Höhe von 184,00 € (beim ersten und zweiten Kind). Die restlichen 486,00 € sind von den Eltern aus eigenem Einkommen zu decken. Voraussetzung des Unterhaltsanspruches ist die Bedürftigkeit. Hat der Studierende eigenes Vermögen, etwa aufgrund einer Erbschaft, muss er hiervon seine Lebenshaltungskosten während des Studiums selbst bezahlen. An der Bedürftigkeit fehlt es aber auch insoweit, als der Studierende einen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) hat. Grundsätzlich ist einem Studierenden nämlich die Inanspruchnahme von BAföG-Leistungen zumutbar, auch wenn diese Leistungen nur zur Hälfte als Zuschuss und zur anderen Hälfte als Darlehen gewährt werden. Denn die Darlehensbedingungen sind sehr günstig. Das Darlehen ist nämlich zinslos und erst beginnend mit dem 5. Jahr nach dem Ende der Förderung in monatlichen Raten zurückzuzahlen. Führt das im Studium befindliche Kind einen Unterhaltsrechtsstreit mit einem Elternteil oder beiden Eltern, hat es darzulegen und nachzuweisen, dass ihm bei rechtzeitiger Antragstellung keine Ausbildungsförderung gewährt worden wäre. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Nebenbeschäftigung

Wegen des grundgesetzlichen Schutzes der freien Berufsausübung hat ein Arbeitnehmer das Recht, neben seinem Hauptarbeitsverhältnis eine Nebenbeschäftigung auszuüben. Allerdings sind allgemeine und vertragliche Grenzen zu beachten. Unzulässig ist eine Nebenbeschäftigung, wenn sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Arbeitsnehmers führt und ihn daran hindert, seinen Arbeitspflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis nachzukommen. Dies betrifft etwa den Fall einer Übermüdung, wenn der Arbeitnehmer die Nebentätigkeit nachts ausübt. Ebenso ist eine Nebenbeschäftigung nicht erlaubt, wenn entgegenstehende Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers berührt werden oder eine Schwarzarbeit vorliegt. Außerdem darf ein Arbeitnehmer nicht während seines Urlaubes an anderer Stelle arbeiten, da dies dem Erholungszweck zuwiderläuft. Darüber hinaus ist es möglich, die Berechtigung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung vertraglich einzuschränken bzw. unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Eine Einschränkung oder Verweigerung der Genehmigung ist aber nur möglich, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers betroffen sind. So kann etwa einem Kraftfahrer untersagt werden, als Nebenbeschäftigung weitere Kraftfahrtätigkeiten auszuüben, weil dies eine umfassende Lenkzeitkontrolle verhindert. Bei einem Genehmigungsvorbehalt hat der Arbeitnehmer zunächst eine Anzeigepflicht und ermöglicht so die Prüfung, ob die beabsichtigte Nebenbeschäftigung berechtigte Arbeitgeberinteressen aus dem Hauptarbeitsverhältnis berührt. Ist dies nicht der Fall, muss die Genehmigung erteilt werden. Besteht das Hauptarbeitsverhältnis in einer geringfügigen Beschäftigung, so besteht auch ohne vertragliche Regelung eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Aufnahme eines weiteren geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses anzuzeigen. Nur so kann der Arbeitgeber überprüfen, ob der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Sozialversicherung weiter versicherungsfrei ist. Auf Verstöße gegen die dargestellten Verpflichtungen kann ein Arbeitgeber mit einer Abmahnung und ggf. mit Kündigung reagieren. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Verkehrsunfall und Alkohol

Wer sich „blau“ ans Steuer setzt, muss damit rechnen, dass er im Falle eines Verkehrsunfalls seinen Vollkasko-Versicherungsschutz vollen Umfangs verliert. Nahezu sicher ist dies, wenn der Fahrzeugführer absolut fahruntüchtig ist, also 1,1 ‰ oder mehr Blutalkoholkonzentration hat. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil vom 22.06.2011 entschieden (Aktenzeichen: IV ZR 225/10). Im entschiedenen Fall war ein Autofahrer nach dem Besuch eines Rockkonzerts mit 2,7 ‰ von der Straße abgekommen und gegen einen Laternenpfahl geprallt. Von seinem Kraftfahrversicherer verlangte er trotzdem den Ersatz seines Schadens von 6.400,00 €. Der Versicherer lehnte ab, weil der Betroffene schon in einem Strafverfahren wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt worden war. Wer nach einem Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss nicht beweisen kann, dass er alle Vorkehrungen gegen eine spätere Vollrauschfahrt getroffen hat, handelt schon bei Trinkbeginn grob fahrlässig und riskiert seinen Kaskoschutz. Liegt die Blutalkoholkonzentration unter 1,1 ‰, kommt aufgrund einer evtl. geringeren Schuld möglicherweise ein Teilabzug bei der Regulierung der Versicherungsleistung in Betracht. Grundsätzlich ist der Einzelfall zu prüfen. Zu beachten ist jedoch, dass aufgrund des vorgenannten Urteils des BGH die Kaskoversicherer berechtigt sind, die Entschädigung auch auf „Null“ zu kürzen. Autofahrern droht übrigens bei Trunkenheitsfahrten nicht nur der Verlust des Kaskoschutzes. Der Autofahrer muss auch damit rechnen, dass der Kraftversicherer bis zu 10.000,00 € vom Unfallverursacher zurückverlangt, wenn der Versicherer das Unfallopfer voll entschädigt hat. Diese Summe kann anfallen, wenn der Autofahrer zwei Pflichtverletzungen begeht, nämlich sich alkoholisiert ans Steuer setzt und nach dem Unfall Unfallflucht begeht. Entschädigungen, die der Versicherer an Unfallopfer gezahlt hat, können die Versicherer später zurückfordern, wenn sie das Versicherungsvertragsverhältnis vorher kündigen. Im Falle einer Kündigung muss zwar ein anderer Versicherer den Kunden aufnehmen, doch gilt dies nur für den Haftpflichtversicherungsschutz, weil dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Beim Kaskoschutz sind die Versicherer in ihrer Entscheidung frei. Im Übrigen muss ein Autofahrer, der betrunken einen Unfall baut, nicht nur damit rechnen, seinen Versicherungsschutz zu verlieren, sondern auch sonst tief in die Tasche greifen. Es kann einiges zusammenkommen: – Unfallschaden am eigenen Fahrzeug – Regress der eigenen Haftpflichtversicherung (nach Unfallflucht bis zum 10.000,00 €) – Kosten für Gutachten, Blutprobe und Strafverfahren – Geldstrafe (in der Regel drei Monatsgehälter) – Mehrkosten durch Entziehung und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (Quelle: Rechtsanwaltskammer Koblenz) Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Die Anfechtung der Vaterschaft eines ehelichen Kindes

Nach dem Gesetz ist Vater eines Kindes der Mann, der zur Zeit der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Jedoch besteht die Möglichkeit, die Vaterschaft gerichtlich anzufechten. Dazu ist zunächst der Ehemann der Mutter als rechtlicher Vater berechtigt. Dieser muss Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Ehelichkeit zu wecken und die Möglichkeit der Abstammung von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen lassen. Es reicht aus, wenn der Ehemann vorträgt, während der Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau gehabt zu haben oder unter Schilderung ihm bekannter näherer Umstände darlegt, dass die Ehefrau während der Empfängniszeit mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt habe. Auch eine Äußerung der Kindesmutter, der Ehemann sei nicht der Vater, reicht aus. Gleiches gilt, wenn die Mutter einräumt, während der Empfängniszeit mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Für den rechtlichen Vater ist es entscheidend, dass er die gesetzliche Frist einhält, innerhalb derer die Anfechtung erfolgen muss. Die Frist beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der rechtliche Vater von den Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes. Bei der Zweijahresfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung das Anfechtungsrecht erlischt. Dies gilt selbst dann, wenn außergerichtlich feststeht, dass das Kind nicht von dem als Vater geltenden Mann abstammt. Die Fristversäumung hat also zur Folge, dass der rechtliche Vater selbst nie mehr die Vaterschaft anfechten kann. Auch die Mutter ist berechtigt, die Vaterschaft anzufechten. Für sie beginnt die zweijährige Anfechtungsfrist in der Regel mit der Geburt des Kindes, da sie regelmäßig die Umstände seiner Zeugung kennt. Ebenfalls zur Vaterschaftsanfechtung ist das Kind selbst berechtigt. Da es während seiner Minderjährigkeit jedoch noch nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist, bedarf es der Vertretung. Der rechtliche Vater ist wegen der gegebenen Interessenkollision von der Vertretung jedoch generell ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Mutter, so lange sie mit dem Vater noch verheiratet ist. In diesem Fall muss für das Kind zunächst ein Pfleger bestellt werden. Dann entscheidet der Pfleger, ob die Anfechtung erklärt werden soll. Die Pflegerbestellung enthält in der Regel auch die Übertragung der Vertretungsmacht für das Anfechtungsverfahren. Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Fall beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Erfährt also das Kind erst nach Eintritt seiner Volljährigkeit, dass der Ehemann der Mutter nicht sein wirklicher Vater ist, kann es sich zwei Jahre lang überlegen, ob es die Vaterschaft anfechten will. Hat das Kind aber bereits vor Eintritt seiner Volljährigkeit hiervon Kenntnis, beginnt die Anfechtungsfrist erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Schließlich ist eine Anfechtung der Vaterschaft eines ehelichen Kindes auch durch den biologischen Vater möglich. Vorausgesetzt wird allerdings, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Schenkungsrückforderung durch die Sozialbehörde?

Nicht selten übertragen Eltern schon zu Lebzeiten Vermögen auf ihre Kinder, sei es in Form von Grundbesitz, sei es in Form von Geldvermögen. Dies geschieht nicht nur, um den Kindern das Leben leichter zu machen, sondern zuweilen auch in der Hoffnung, dieses Vermögen für den Fall späterer eigener Bedürftigkeit für die Kinder zu bewahren. Mittlerweile ist es schon nahezu die Regel, dass im Fall einer Heimunterbringung eines Pflegebedürftigen die Heimkosten höher sind als die Summe der eigenen Altersrente und des Pflegegeldes, das die Pflegeversicherung zahlt. In diesem Fall tritt die Sozialbehörde hinsichtlich des durch die Eigeneinkünfte des Pflegebedürftigen nicht gedeckten Teiles der Kosten der Heimunterbringung ein. Verbleibt es dann dabei, dass die ungedeckten Heimkosten der Allgemeinheit auferlegt und damit sozialisiert werden, das ehemalige Vermögen des Bedürftigen aber zugunsten seiner Kinder privatisiert bleibt? Dies muss nicht sein. Denn der Sozialleistungsträger wird versuchen, hinsichtlich seiner Auslagen Rückgriff zu nehmen. Hierzu leitet er etwaige Ansprüche des Bedürftigen gegen Dritte, insbesondere dessen Kinder, gem. § 93 Sozialgesetzbuch auf sich über. Gegenstand der Überleitung kann nicht nur ein Unterhaltsanspruch des Bedürftigen gegen seine Kinder sein, sondern auch – und dies ist vorrangig – ein Anspruch auf Rückübertragung von verschenktem Vermögen. Soweit nämlich der Schenker außer Stande ist, seinen eigenen angemessenen Bedarf (dazu zählen auch die Heimkosten) zu bestreiten, kann er von dem Beschenkten die Rückforderung des Geschenkes verlangen. Dieser Anspruch geht auf den Sozialleistungsträger, der für den Bedürftigen Leistungen erbracht hat, über. Der Rückforderungsanspruch ist aber ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit des Schenkers seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre vergangen sind. Dies gilt selbst dann, wenn der Schenker sich an dem verschenkten Gegenstand ein Nutzungsrecht, etwa in Form eines Wohnrechtes an einem verschenkten Haus, vorbehalten hat. Ist die Zehnjahresfrist abgelaufen, unterliegt das verschenkte Vermögen nicht mehr dem Zugriff des Sozialamtes. Ein Rückforderungsanspruch ist ausgeschlossen. Dann besteht nur noch die Möglichkeit, die Kinder auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch zu nehmen. Da die Freibeträge, die Kindern bei einer Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt als Selbstbehalt zugebilligt werden, relativ hoch sind, scheitert ein Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt häufig an der mangelnden Leistungsfähigkeit der Kinder. Dann ist, wie so häufig, der Steuerzahler der Dumme. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Schutz vor Stalking

Von Stalking, einem Begriff aus dem Englischen, spricht man, wenn ein Täter sein Opfer ständig beobachtet oder überwacht, es verfolgt, ihm nachstellt oder auflauert oder sonst Psychoterror ausübt. Eine Form von Stalking ist auch die Belästigung des Opfers mit E-Mails oder SMS oder die Ausübung von Telefonterror. Am häufigsten kommt es zu Stalking nach Scheitern einer Beziehung, aber auch dann, wenn der Täter eine Beziehung zum Opfer will, von ihm aber abgewiesen wird. Stalkingopfer können sich wehren. Sie können Strafanzeige erstatten, so dass die Strafverfolgungsbehörden gegen den Täter vorgehen. Denn wer einem anderen unbefugt beharrlich nachstellt, kann sich nach § 238 des Strafgesetzbuches strafbar machen. Darüber hinaus hat das Opfer die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen den Täter vorzugehen. Das Gewaltschutzgesetz gibt dem Zivilrichter die Möglichkeit, auf Antrag des Opfers die erforderlichen Maßnahmen gegen den Täter zu ergreifen. Die gerichtliche Zuständigkeit hat der Gesetzgeber dem Familiengericht, einer „Abteilung“, des Amtsgerichts zugewiesen, und zwar völlig unabhängig davon, ob zwischen Täter und Opfer eine persönliche Nähebeziehung besteht wie etwa zwischen ehemaligen Partnern einer Paarbeziehung oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder zwischen getrenntlebenden Eheleuten. Das Gericht kann dem Täter verbieten, die Wohnung des Opfers zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten, zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält, Verbindung mit dem Opfer aufzunehmen, auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Telefax, E-Mail, SMS und normale Briefpost, oder ein Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen. Mit Erlass einer gerichtlichen Anordnung der vorbeschriebenen Art, z. B. eines Näherungsverbotes oder eines Kontaktverbotes, droht das Gericht dem Täter für den Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes oder von Ordnungshaft an. Ordnungshaft wird auch ersatzweise für den Fall angedroht, dass ein Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann. Im Fall der Zuwiderhandlung wird dann das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft gegen den Täter festgesetzt und vollstreckt. Darüber hinaus kann das Opfer zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der den Widerstand des Täters unter Zuhilfenahme der Polizei auch mit Gewalt brechen kann. Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen, hat das Gericht Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zeitlich zu befristen. Im Bedarfsfall kann die Frist verlängert werden. Stalking kann bei den Opfern zu einer massiven psychischen Belastung führen. Einem Stalkingopfer kann daher nur geraten werden, schon im Anfangsstadium der Aktivitäten des Täters gegen diesen vorzugehen und sich hierzu anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Weihnachtsgeld – freiwillige Leistung?

Meist mit der Novemberabrechnung eines Jahres erhalten ein Großteil der deutschen Arbeitnehmer ein „Weihnachtsgeld“. Nach einer jüngst veröffentlichten Statistik sollen etwas mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer in den Genuss einer solchen Zahlung kommen. Doch immer wieder kommt es vor, dass ein Arbeitgeber das Weihnachtsgeld plötzlich verweigert und darauf verweist, es handele sich um eine freiwillige Leistung. Nicht in jedem Fall ist dies gerechtfertigt. Die Zahlung eines Weihnachtsgeldes wird regelmäßig im Arbeitsvertrag geregelt. Nicht selten ist dort die Zahlung eines Weihnachtsgeldes oder „13. Gehaltes“ als fester Bestandteil der dem Arbeitnehmer zustehenden Vergütung ausgestaltet. In diesem Fall kann sich ein Arbeitgeber nicht auf eine Freiwilligkeit zur Zahlung des Weihnachtsgeldes berufen. Er ist zur Leistung verpflichtet. In vielen Arbeitsverträgen findet sich aber die Formulierung, dass es sich bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes um eine „freiwillige Leistung“ handele. Doch nicht immer, wenn im Rahmen des Arbeitsvertrages von „Freiwilligkeit“ die Rede ist, darf ein Arbeitgeber tatsächlich frei über die Gewährung dieser Sonderzahlung entscheiden. Denn unklare oder widersprüchliche Formulierungen gehen zulasten des Arbeitgebers und können dazu führen, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld zusteht. So hatte das Bundesarbeitsgericht jüngst über folgende Formulierung zu entscheiden: „Die Zahlung eines 13. Gehaltes ist eine freiwillige Leistung der Firma, die anteilig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewährt werden kann.“ Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Formulierung, die beim ersten Durchlesen unbedenklich zu sein scheint, eine Unklarheit zulasten des Arbeitnehmers enthält und er deshalb ein 13. Gehalt bzw. Weihnachtsgeld beanspruchen kann. Begründet wurde dies damit, dass in einem „13. Gehaltes“ nach üblichem Verständnis eine Zahlung gesehen werde, auf die einem Arbeitnehmer für schon erbrachte Arbeitsleitungen ein Anspruch zustehe. Wenn man diese als freiwillige Leistung bezeichne und noch unmittelbar mit der Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld verknüpfe, entstehe eine Unklarheit, die dazu führe, dass der Arbeitgeber nicht frei über die Zahlung entscheiden dürfe. Zugegeben spiegeln sich in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts juristische Spitzfindigkeiten wieder. Für die Praxis aber muss zur Kenntnis genommen werden, dass viele der derzeit in Arbeitsverträgen verwendeten Formulierungen zur Freiwilligkeit der Zahlung eines Weihnachtsgeldes bedenklich sein dürften. Zu entscheiden ist dies stets im Einzelfall. Beim Entwerfen von Regelungen für „freiwillige Leistungen“ ist darauf zu achten, dass ein Ausdruck wie „13. Gehalt“ oder „Anspruch“ vermieden wird. Außerdem sollte darauf verzichtet werden, die Höhe einer freiwilligen Zahlung festzulegen oder Voraussetzung für eine Zahlung zu regeln. Selbst wenn ein Arbeitgeber über die Zahlung eines Weihnachtsgeldes frei entscheiden kann, ist er an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Es ist ihm versagt, ohne sachliche Gründe einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeitnehmergruppen von der Gewährung der freiwilligen Leistung auszuschließen. Als Faustformel gilt: Wenn eine freiwillige Sonderzahlung erfolgt, so müssen sie alle Mitarbeiter erhalten. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Die Volljährigenadoption

Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Es reicht aber auch aus, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Eine solche Beziehung ist gekennzeichnet von einer inneren Verbundenheit seelisch-geistiger Art und der auf Dauer angelegten Bereitschaft, Kontakt zu pflegen und gegenseitig Beistand zu leisten, der sich nicht nur auf Notfälle beschränkt. Nicht ausreichend sind eine beabsichtigte Steuerersparnis oder die finanzielle Absicherung des Anzunehmenden als Hauptzweck oder andere wirtschaftliche Interessen. Auch nur freundschaftliche Beziehungen reichen als sittliche Rechtfertigung nicht aus. Anders als bei der Minderjährigenadoption erstrecken sich die Wirkungen der Volljährigenadoption nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Zu diesen wird also kein Verwandtschaftsverhältnis des angenommenen Kindes begründet. Auch werden im Gegensatz zur Minderjährigenadoption die Rechte und Pflichten des Adoptierten zu seinen Verwandten durch die Adoption nicht berührt. Allerdings kann das über den Adoptionsantrag entscheidende Gericht unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag der Beteiligten bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme des Volljährigen nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten. Dies gilt unter anderem in dem Fall, dass der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen wurde oder der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt. Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Zu diesen Interessen zählen auch vermögensrechtliche Interessen, insbesondre erbrechtliche Interessen. Solche erbrechtlichen Interessen der Kinder des Annehmenden treten aber zurück, falls das Adoptivkind bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen war und es sich um ein Kind des Ehegatten handelt oder wenn die Adoption des Stiefkindes lediglich eine jahrzehntelang tatsächlich gelebte Familienbeziehung rechtlich bestätigt. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Vorfahrtsrecht auf dem Parkplatz

Ob die Vorfahrtsregelung „Rechts vor Links“ auch auf Parkplätzen gilt, damit hatte sich vor kurzer Zeit das Landgericht Detmold zu befassen. Der Kläger war mit seinem Fahrzeug auf einem geschäftlich genutzten Parkplatzgelände unterwegs. Dieses Parkplatzgelände war mit deutlichen Hinweisschildern gekennzeichnet, auf denen formuliert war: „Auf diesem Parkplatz gelten die Bestimmungen der StVO.“ Es kam zur Kollision. Das Fahrzeug des Klägers prallte mit einem anderen PKW zusammen, das sich dem Fahrzeug des Klägers von links genähert hatte. Der Kläger war sich seiner Sache sicher. Er wusste, dass die Straßenverkehrsordnung (StVO) beim Fehlen anderer Beschilderungen die Regel „Rechts vor Links“ anordnete. Deshalb war er der Meinung, der Beklagte trage die alleinige Schuld an dem Verkehrsunfall. Er verlangte von der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeuges den Ersatz seines gesamten Schadens. Die gegnerische Versicherung zahlte aber nur die Hälfte seines Schadens. Sie verwies den Kläger darauf, dass nach § 1 StVO das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gelte, weshalb jeder der beiden Unfallfahrer die Hälfte des Schadens zu tragen habe. Die Regelung „Rechts vor Links“, so die Versicherung, finde hier keine Anwendung. Damit war der Kläger nicht einverstanden. Er zog vor das Gericht. In zwei Instanzen verlor der Kläger den Prozess. Die Gerichte verwiesen den Kläger darauf, dass auf Parkplätzen tatsächlich das gegenseitige Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO gelte. Die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ werde auf Parkplätzen nur dann angewendet, wenn die einander kreuzenden Straßen und/oder Verbindungswege den Charakter einer Fahrbahn, d. h. einer Straße, aufweisen. Das könne aufgrund von Straßenmarkierungen der Fall sein, aber auch aufgrund der baulichen Ausführung der Wege oder aufgrund der Verkehrsführung. Im vorliegenden Falle gebe es aber derartige Unterscheidungen nicht, so dass es bei der ganz allgemeinen Regelung der gegenseitigen Rücksichtnahme bleiben müsse. Das entspricht im Wesentlichen auch der Rechtsprechung der hiesigen Gerichte: Tatsächlich ist bei Kollisionen von zwei bewegten Fahrzeugen auf einem Parkplatzgelände nur selten der volle Schadenersatz zu verlangen. In der Tat muss davon ausgegangen werden, dass nach § 1 StVO das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt. Haben beide gleichermaßen gegen dieses Gebot verstoßen, so haben beide auch gleichermaßen den Schaden zu tragen. Dann wird der Schaden geteilt. Ein jeder kann dann nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen. Je nach der örtlichen Beschaffenheit kann im Einzelfall etwas anderes gelten. Dann nämlich, wenn die Verbindungswege des Parkplatzgeländes zum Teil optisch wie Straßenfahrbahnen ausgeführt sind, zum Teil aber wie gepflasterte Park- und Wegeflächen aussehen, kann es zu einer geänderten Haftungsverteilung kommen. Unter diesen Umständen kann derjenige, der auf der wie eine Straßenfahbahn gestalteten Wegefläche unterwegs ist, darauf hoffen, bis zu 75 % seines Schadens erstattet zu bekommen. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Schaden in der Waschanlage

Automatische Autowaschanlagen finden sich nahezu an jeder Tankstelle. In Deutschland werden täglich viele tausende Autos maschinell gewaschen. Zu Schäden kommt es nur selten; Autowaschanlagen sind sicher. Dennoch beschleicht viele Autobesitzer ein mulmiges Gefühl, wenn sie ihr wertvolles Blech den laut rotierenden Bürsten der Autowaschanlage aussetzen. Wie geht es, wenn es wirklich einmal zum Schaden kommt? Wir befinden uns hier im Bereich des vertraglichen Haftungsrechts. Der Betreiber der Autowaschanlage und der Kunde haben einen Werkvertrag abgeschlossen, der die Reinigung des Kraftfahrzeuges zum Gegenstand hat. Dass das Auto bei dieser vollautomatisierten Reinigung nicht geschädigt werden darf, versteht sich von selbst. Es handelt sich um eine vertragliche Nebenpflicht. Kommt es beim Waschvorgang zu einer Beschädigung des Kraftfahrzeugs, so kann der Autobesitzer Schadensersatz verlangen (§§ 280, 631 BGB). Die Schwierigkeit bei der Durchsetzung eines solchen Schadensersatzanspruchs liegt regelmäßig im sogenannten tatsächlichen Bereich, also bei der Frage, ob der Nachweis einer Beschädigung geführt werden kann. Mit einem derartigen Fall hatte sich neulich das Landgericht Wuppertal zu befassen. Das Landgericht hat dabei die Haftungsregeln nochmals auf den Punkt gebracht. Danach muss der geschädigte Autobesitzer darlegen und beweisen, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers der Autowaschanlage herrühren kann. Gelingt dieser Nachweis, so darf abweichend von der grundsätzlichen gesetzlichen Beweislastverteilung von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden. Es kommt der sogenannte Anscheinsbeweis zum Tragen. Das bedeutet, es gilt als bewiesen, dass der Betreiber die Beschädigung verschuldet hat, wenn erst die Beschädigung in der Autowaschanlage nachgewiesen ist. Diesen Anscheinsbeweis kann der Betreiber zu erschüttern versuchen, indem er seinerseits beweist, dass ihn keinerlei Verschulden trifft. Im vom Landgericht Wuppertal zum entscheidenden Fall hatte der Kunde einer Autowaschanlage gerügt, dass sein Porsche Cayenne einen ganz erheblichen Schaden erlitten habe, weil sich am Ende des Waschvorgangs die Türe der Waschhalle nicht vollständig geöffnet habe. Ein technischer Sachverständiger bestätigte dem Gericht, dass die Beschädigungen am teuren Kraftfahrzeug des Klägers genau zu dessen Schilderung des Unfallhergangs passten. Der Betreiber der Autowaschanlage hatte eingewendet, der Kläger habe den Unfall in der Waschanlage selbst verursacht, weil er verbotenerweise gebremst habe und deshalb mit Anlagenteilen kollidiert sei. Das konnte der Sachverständige nicht bestätigen, weil die Unfallschäden am Fahrzeug nicht mit dieser Schilderung in Einklang bringen zu waren. Bei dieser Sachlage berief sich das Landgericht Wuppertal auf den Anscheinsbeweis zu Gunsten des geschädigten Klägers und unterstellte ein Verschulden des Anlagenbetreibers. Mit der bloßen Behauptung, er habe die Waschanlage regelmäßig kontrolliert, konnte sich der Betreiber der Waschanlage nicht mehr entschuldigen. Er –bzw. die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung- musste bezahlen. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Die Errichtung eines Testamentes

Wer ein Testament errichten will, muss sich der gesetzlichen Formvorschriften bewusst sein. Das Gesetz kennt zwei ordentliche Testamentsformen. Dies sind das Testament zur Niederschrift eines Notars sowie das eigenhändige Testament. Beide Formen sind gleichwertig. So kann ein notarielles durch ein eigenhändiges Testament ergänzt oder widerrufen werden und umgekehrt. Das eigenhändige Testament hat den Vorteil, keine (Notar) Kosten zu verursachen, bürgt aber die Gefahr in sich, dass es nach dem Erbfall von dritter Seite vernichtet werden kann oder unauffindbar ist. Es muss vom Erblasser handschriftlich verfasst und unterschrieben sein. Ein per Schreibmaschine oder Computer geschriebenes Testament ist unwirksam, selbst wenn es per Hand unterzeichnet ist. Die Unterschrift soll den Vornamen und den Familiennamen enthalten. Es kann aber auch einer der beiden Namen genügen, wenn er zur Feststellung der Urheberschaft und der Ernstlichkeit der Erklärung ausreicht. Unter diesen Voraussetzungen kann sogar eine Unterzeichnung mit einer Verwandtenbezeichnung wie „Euer Vater“ ausreichend sein. Zur Abgrenzung des Testamentes von einem bloßen Entwurf muss die Unterschrift den Text des Testamentes abschließen, also am Ende des Textes stehen. Nur so kann auch die Vollständigkeit des Testamentes festgestellt werden. Zwar nicht Wirksamkeitsvoraussetzung, aber dringend zu empfehlen ist es, das Testament mit dem Datum seiner Errichtung zu versehen. Wer nicht lesen kann, ist nach dem Gesetz nicht in der Lage, ein eigenhändiges Testament zu errichten. Vielmehr muss er notarielle Hilfe in Anspruch nehmen. Ein notarielles Testament kann in zweierlei Art und Weise errichtet werden. Zum einen kann der Erblasser seine letztwilligen Verfügungen vor dem Notar mündlich erklären, woraufhin dieser das Testament verfasst und die Niederschrift vorliest. Anschließend muss der Erblasser die Niederschrift genehmigen. Ferner muss sie dann sowohl vom Erblasser als auch vom Notar unterzeichnet werden. Alternativ besteht die Möglichkeit, dass der Erblasser dem Notar ein Schriftstück übergibt und mündlich erklärt, dass dieses seinen letzten Willen enthalte. Das Schriftstück kann offen oder verschlossen übergeben werden. Es ist unerheblich, wer es geschrieben hat und ob es unterschrieben ist. Bei dieser Variante muss der Notar eine Niederschrift über den vorbeschriebenen Vorgang fertigen, die ebenfalls vom Erblasser genehmigt und von ihm und dem Notar unterzeichnet werden muss. Außer den vorbeschriebenen ordentlichen Testamentsformen bestehen auch außerordentliche Formen, von denen nur in besonderen Situationen Gebrauch gemacht werden kann. Es handelt sich um das Seetestament, das Nottestament vor dem Bürgermeister und das Nottestament vor drei Zeugen. Allen Nottestamenten ist gemeinsam, dass sie als nicht errichtet gelten, wenn seit der Errichtung drei Monate verstrichen sind und der Erblasser noch lebt. Beginn und Lauf der Frist sind gehemmt, solange der Erblasser außer Stande ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Mutterschutzrecht

Schwangere und Mütter werden im Arbeitsleben nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes geschützt. Es geht darum, einen Schutz für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind zu gewährleisten und Schwangere bzw. Mütter vor und nach der Entbindung vor Verdiensteinbußen und Kündigungen zu bewahren. Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung möglichst frühzeitig mitteilen. Eine Mitteilungspflicht besteht grundsätzlich nicht. Nur ausnahmsweise muss der Arbeitgeber unterrichtet werden, wenn seine berechtigten Interessen berührt sind. Indes muss eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft unverzüglich mitgeteilt werden. Bei einem Einstellungsgespräch dürfen werdende Mütter ihre Schwangerschaft verschweigen. Überwiegend wird angenommen, dass auf Nachfrage des (potentiellen) Arbeitgebers eine Schwangerschaft verleugnet werden darf. Dies ist aber dann nicht zulässig, wenn nach der Art der Beschäftigung für die Schwangere oder das ungeborene Kind gesundheitliche Gefahren bestehen würden. Werdende Mütter unterliegen einem Beschäftigungsverbot, soweit nach ärztlichem Attest Leben und Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortsetzung der Arbeitstätigkeit gefährdet wären. Ferner dürfen Schwangere nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen ausgesetzt wären. Ein allgemeines Beschäftigungsverbot besteht für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Geburt. Werdende und stillende Mütter dürfen Mehrarbeit verweigern. Ferner ist es nicht zulässig, sie nachts oder an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. Außerdem haben stillende Mütter das Recht, ihre Arbeit mindestens zwei Mal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde zu unterbrechen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als acht Stunden gelten längere Stillzeiten. Durch die Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten. Einer Schwangeren steht besonderer Kündigungsschutz zu. Voraussetzung ist, dass die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde oder noch innerhalb von zwei Wochen ab Zugang eines Kündigungsschreibens mitgeteilt wird. Ausnahmsweise kann auf Antrag des Arbeitgebers die Kündigung einer Schwangeren durch die zuständige Landesbehörde für zulässig erklärt werden. Voraussetzung ist, dass die Kündigung in keinem Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht und es einen relevanten Kündigungsgrund gibt. An diesem Verwaltungsverfahren ist die Schwangere zu beteiligen. Soweit die Behörde zustimmt, kann die Kündigung schriftlich und unter Angabe des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Für die Zeiten der allgemeinen Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung können Frauen Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse beanspruchen. Durch den Arbeitgeber ist ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Bei darüber hinausgehenden Beschäftigungsverboten können werdende Mütter, ähnlich wie eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, für die Dauer des Verbotes den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vom Arbeitgeber beanspruchen. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch

Der Grundsatz der Testierfreiheit gestattet es dem künftigen Erblasser, Anordnungen über das Schicksal seines Vermögens zu treffen. Er kann frei bestimmen, wer Erbe seines Vermögens werden soll. Er kann daher auch seinen Ehegatten und seine Kinder enterben. Im Regelfall nicht entziehen kann er seinen engsten Angehörigen jedoch ihr Pflichtteilsrecht. Nun könnte der Erblasser auf den Gedanken kommen, wesentliche Teile seines Vermögens vor seinem Tod zu verschenken, um auf diese Weise den Erben nichts oder möglichst wenig zukommen zu lassen. Um solchen Manipulationsversuchen des Erblassers ihre Wirkung zu nehmen, hat der Gesetzgeber dem Pflichtteilsrecht der nächsten Angehörigen ein Pflichtteilsergänzungsrecht zur Seite gestellt. Die gesetzliche Formulierung dieses Rechtes lautet: Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird. Verbrauchbare Sachen wie Geld, Wertpapiere oder Konsumgüter werden mit deren Wert zum Zeitpunkt der Schenkung in Ansatz gebracht. Für nicht verbrauchbare Sachen wie zum Beispiel Grundstücke oder Kunstgegenstände gilt das Niederstwertprinzip. War der Wert der Sache bei Schenkung niedriger als beim Erbfall, gilt der Wert zum Schenkungszeitpunkt, ansonsten der Wert zum Zeitpunkt des Erbfalles. Die Schenkung wird innerhalb des ersten Jahres vor dem Erbfall in vollem Umfang berücksichtigt, innerhalb jedes weiteren Jahres vor dem Erbfall um jeweils 1/10 weniger berücksichtigt. Ist die Schenkung unter Ehegatten erfolgt, beginnt die Frist nicht vor Auflösung der Ehe. Hat sich der Erblasser an dem verschenkten Gegenstand den Nießbrauch oder ein Wohnrecht vorbehalten und verbleibt damit der Nutzungswert im Wesentlichem beim Schenker, beginnt der Lauf der Frist noch nicht mit dem Übergang des Eigentums auf den Beschenkten, sondern erst mit Wegfall des Nießbrauch- oder Wohnrechtes. Zudem mindert der Wert des vorbehaltenen Nutzungsrechtes den Wert der Schenkung. Der Pflichtteilsergänzungsanspruch richtet sich primär gegen den Erben. Ist dieser aber selbst pflichtteilsberechtigt, kann er die Ergänzung des Pflichtteils soweit verweigern, dass ihm sein eigener Pflichtteil unter Einschluss dessen verbleibt, was ihm zur Ergänzung des Pflichtteils zustehen würde. Dann kann der Pflichtteilsberechtigte einen Anspruch gegen den Beschenkten geltend machen. Die Vorschriften über die Pflichtteilsergänzung finden keine Anwendung auf sogenannte Anstandsschenkungen oder Schenkungen, mit denen einer sittlichen Pflicht entsprochen wird. Anstandsschenkungen sind kleinere Zuwendungen wie übliche Gelegenheitsgaben zu besonderen Tagen oder Anlässen wie Geburtstag, Hochzeitstag, usw. Einer sittlichen Pflicht entspricht eine Schenkung nur dann, wenn sie in einer Weise sittlich geboten ist, dass ihr Unterbleiben dem Erblasser als Verletzung einer sittlichen Pflicht anzulasten wäre. Als sittlich geboten wurde beispielsweise die Übereignung des ½ Familienwohnhauses an eine unversorgte Ehefrau nach langjähriger unbezahlter Mitarbeit im Geschäft des Ehemannes angesehen oder die Zuwendung eines Grundstücks für unbezahlte langjährige Dienste im Haus oder für unentgeltliche Pflege und Versorgung. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Betriebliche Altersversorgung

Die Altersversorgung setzt sich zusammen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einer betrieblichen Altersversorgung und der Eigenvorsorge. Mit Hinblick auf den prognostizierten Rückgang der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung kommt der betrieblichen Altersversorgung immer größere Bedeutung zu. Einen originären Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen für eine betriebliche Altersversorgung gibt es nicht. Es bedarf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers. Eine solche findet sich oftmals im Arbeitsvertrag und ist zu Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhandeln. Darüber hinaus gibt es vom Arbeitgeber aufgestellte Ruhegeldordnungen oder tarifvertragliche Regelungen sowie Betriebsvereinbarungen. Außerdem kann sich ein Anspruch aus betrieblicher Übung oder Gleichbehandlung ergeben. Klassisch ist die sog. „echte Betriebsrente“ bei der der Arbeitgeber im Versorgungsfall für die zugesagten Leistungen einzustehen hat. Er ist verpflichtet, entsprechende Rücklagen zu bilden. Jedoch gibt es seit einigen Jahren andere Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, beispielsweise Pensionskassen, zu Gunsten der Arbeitnehmer abgeschlossene (Gruppen-) Lebensversicherungen und Pensionsfonds. In diese Versorgungsformen hat der Arbeitgeber schon während des laufenden Arbeitsverhältnisses Leistungen an die jeweiligen Versorgungsträger zu erbringen. Abzugrenzen von einer Versorgungszusage des Arbeitgebers ist eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass ein gesetzlich näher geregelter Anteil seiner Entgeltansprüche vor Versteuerung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen zur „betrieblichen“ Altersversorgung verwendet wird. Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine Direktversicherung. Es besteht aber keine Verpflichtung des Arbeitgebers, sich an der Finanzierung zu beteiligen. Inhalt und Umfang von Versorgungsleistungen sowie die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus der Versorgungszusage und können stark variieren. Regelmäßig wird der Arbeitnehmer eine Leistung nur beanspruchen können, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Versorgungsfalles noch besteht, der Arbeitnehmer in den Ruhestand versetzt wurde, er eine gewisse Wartezeit zurückgelegt hat und die Altersgrenze erreicht bzw. er erwerbs- oder berufsunfähig wird. Dabei sieht das Gesetz zum Schutz des Arbeitnehmers vor, dass bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Anwartschaften auf Versorgungsleistungen nicht mehr verfallen können, wenn der Arbeitnehmer bei Ausscheiden mindestens 30 Jahre alt ist und das Arbeitsverhältnis mindestens 5 Jahre bestanden hat. Zulässig sind in diesen Situationen Kürzungen der Versorgungsleistung. Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhält, kann verlangen, dass in einem Abstand von 3 Jahren eine Anpassung der Höhe der Bezüge geprüft wird. Maßgeblich für die Prüfung sind entweder die Verbraucherpreisindizes für Deutschland oder die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen des Arbeitgebers. Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung sind gegen Insolvenz (des Arbeitgebers) gesichert. Träger der Insolvenzversicherung ist der Pensionssicherungsverein mit Sitz in Köln. Dieser muss im Insolvenzfall für zugesagte Versorgungsleistungen einstehen. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Gewährleistungseinbehalte gegen Bürgschaft: Zug um Zug!

Eine auch in der Praxis bedeutsame Frage hat im Jahre 2012 das OLG Düsseldorf beantwortet. In einem Rechtsstreit vor diesem Gericht verlangte der Bauunternehmer für Lieferung und Montage von Fensterelementen Zahlung vom Bauherren. Die Parteien des Rechtsstreits hatten einen Bauwerkvertrag abgeschlossen, in dem sie vereinbart hatten, dass der Bauherr bei der Rechnung des Bauunternehmers einen sogenannten Sicherheitseinbehalt für die Dauer der Gewährleistungszeit (5 Jahre) vornehmen durfte. Im Gegenzuge war der Bauunternehmer berechtigt, diesen Sicherheitseinbehalt durch eine Bürgschaft abzulösen. Bei diesen Vertragsklauseln handelte es sich um ganz übliche und gebräuchliche Regelungen eines Bauwerkvertrages. Die Vertragsklausel über den Sicherheitseinbehalt beruht auf dem Interesse des Bauherren, dass er seine Gewährleistungsrechte auch langfristig realisieren kann. Aus diesem Grunde darf er einen vertraglich bestimmten Prozentsatz der Werklohns einbehalten, wenn es vertraglich vereinbart ist. Damit aber der Bauunternehmer zeitnah an sein Geld kommt, steht es ihm frei, dem Bauherren eine Bürgschaft in gleicher Höhe vorzulegen. Dann muss der Bauherr zahlen. Der Bauunternehmer bekommt sein Geld; der Bauherr ist abgesichert. Im vorliegenden, vom Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheidenden Fall war der Bauherr der Auffassung, er müsse erst dann zahlen, wenn er die Bürgschaft in Händen halte. Der Bauunternehmer war ebenso misstrauisch. Er meinte, er müsste die Bürgschaft erst übergeben, wenn er seinen Restwerklohn erhalten habe. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte zur Zahlung Zug um Zug. Keiner der beiden Vertragsparteien ist zur Vorleistung verpflichtet; die Leistungen sind gleichzeitig auszutauschen. Das Oberlandesgericht war der Auffassung, dass aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrages die wirksame Vereinbarung des Sicherheitseinbehaltes nicht in Zweifel stehe. Der vereinbarte Sicherheitseinbehalt rechtfertige aber eine Verurteilung Zug um Zug gegen Gestellung der Bürgschaft. Das Oberlandesgericht führte aus, dass es rechtlich durchaus umstritten sei, ob eine derartige Zug um Zug Leistung verlangt werden könne. Denn es sei in der Rechtsprechung bisher vertreten worden, dass der Bauunternehmer die Auszahlung des Sicherheitseinbahltes mangels Fälligkeit überhaupt nicht verlangen könne, solange noch die Befugnis des Bauherren bestehe, die Sicherheit zu behalten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf wägte aber die beiderseits berechtigten Interessen der Vertragsparteien ab. Es kam zu der Erkenntnis, dass der Bauunternehmer im Falle einer Vorleistungspflicht in Gefahr sei, dass der Bauherr die Bürgschaft entgegen nehme und dann den Sicherheitseinbehalt nicht auszahle. Umgekehrt müsse der Bauherr geschützt werden, dass er die Bürgschaft auch bekomme, wenn er Zahlung an den Bauunternehmer leiste. Ein effektiver Schutz sei nur gewährleistet, wenn die sogenannte Austauschsicherheit Zug um Zug angeboten und geleistet werde. Das Oberlandesgericht verurteilte den Bauherren deshalb zur Zahlung des Restwerklohns, allerdings nur Zug um Zug. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Gesetzliche Neuregelung der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern

Der Gesetzgeber hat die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern aufgrund von Vorgaben sowohl des Bundesverfassungsgerichtes als auch des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nunmehr neu geregelt. Zwar ist es bei dem Grundsatz geblieben, dass der nichteheliche Vater mit der Geburt des Kindes nicht automatisch die elterliche Sorge erhält. Das Gesetz ermöglicht es dem Kindesvater aber nunmehr, auch gegen den Willen der Mutter das elterliche Mitsorgerecht zu erwerben. Nach der gesetzlichen Neuregelung kann jetzt jeder Elternteil beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge stellen. Das Gericht überträgt dem Kindesvater die elterliche Mitsorge, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (sog. negative Kindeswohlprüfung). Stellt der Vater einen Sorgerechtsantrag, wird dieser vom Gericht der Kindesmutter zugestellt. Dabei setzt das Gericht ihr eine Frist zur Stellungnahme, die frühestens 6 Wochen nach der Geburt des Kindes endet. Die Kindesmutter erhält Gelegenheit, schriftlich Gründe vorzutragen, nach denen die Übertragung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Trägt die Kindesmutter solche Gründe nicht vor und sind sie auch sonst nicht ersichtlich, greift eine neugeschaffene gesetzliche Vermutungsregelung. Nach dem Gesetz wird nämlich vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Will die Kindesmutter den Erwerb der elterlichen Mitsorge durch den Vater verhindern, muss ihre Begründung konkrete Anhaltspunkte dafür beinhalten, dass sich eine gemeinsame Sorge nachteilig auf das Kind auswirken würde. Die Messlatte hierfür ist hoch gelegt. So soll nach der Gesetzesbegründung bei Kommunikationsstörungen zwischen den Eltern von diesen zunächst die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe von Dritten verlangt werden, um die notwendige Kommunikation zu verbessern. Es reicht also für die Kindesmutter keinesfalls aus, lediglich vorzubringen, dass sie mit dem Kindesvater nicht reden könne. Ist bei dauerhaft getrenntlebenden nicht miteinander verheirateten Eltern die Mutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge, räumt das Gesetz dem Gericht nunmehr die Möglichkeit ein, dem Vater auch gegen den Willen der Mutter an deren Stelle die elterliche Sorge allein zu übertragen. Voraussetzung ist, dass eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und die Übertragung der Sorge auf den Vater allein dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

Zusammenveranlagung getrennt lebender Ehegatten zur Einkommensteuer

Ehegatten können sich für das Jahr, in dem sie sich getrennt haben, gemeinsam steuerlich veranlagen lassen, um in den Genuss des Splittingvorteils zu kommen. Familienrechtlich ist jeder Ehegatte verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung zuzustimmen. Dies gilt gerade auch für den Ehegatten, der im Jahr der Trennung in Steuerklasse V eingestuft war und der bei einer Einzelveranlagung eine Steuererstattung zu erwarten hätte. Es stellt sich die Frage, ob er die Zustimmung davon abhängig machen darf, dass der ihm entstehende steuerliche Nachteil von dem anderen Ehegatten ausgeglichen wird. Hier ist zu differenzieren. Kein Ausgleich des durch die Wahl der nachteiligen Steuerklasse V entstandenen steuerlichen Nachteils kann für den Zeitraum verlangt werden, in dem die Ehegatten noch zusammengelebt und gewirtschaftet haben. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem die Ehegatten bereits getrennt gelebt haben und der in Steuerklasse III eingestufte besser verdienende Ehegatte dem anderen Trennungsunterhalt gezahlt hat. Denn mit den Unterhaltszahlungen wurde der steuerklassenwahlbedingte Einkommensunterschied im Wesentlichen ausgeglichen. Damit wurde, wie vor der Trennung, das gesamte Nettoeinkommen der Eheleute gemeinsam verwirtschaftet. Wurde aber kein Trennungsunterhalt gezahlt, so ist für den in Steuerklasse V eingestuften Ehegatten ein Nachteil entstanden, von dessen Ausgleich er die Zustimmung zur Zusammenveranlagung abhängig machen darf. Hatte der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte allmonatlich ein gleichbleibendes Einkommen und erfolgte die Trennung beispielsweise Ende September, so ist der auszugleichende steuerliche Nachteil für die Zeit von Oktober bis Dezember zu errechnen. Er macht dann ¼ des Betrages aus, der dem Ehegatten bei einer Einzelveranlagung vom Finanzamt erstattet worden wäre. In jedem Fall aber kann der Ehegatte, der bei einer Einzelveranlagung eine Steuererstattung oder zumindest keine Steuernachforderung zu erwarten hätte, seine Zustimmung zur Zusammenveranlagung davon abhängig machen, dass er von einer etwaigen Steuernachforderung des Finanzamtes von dem anderen Ehegatten freigestellt wird. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

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Zur Zeit werden mit unserer Emailanschrift – info@hrh-anwaelte.de – Spam-Mails verschickt.

Wir bitten Sie, diese endgültig zu löschen und den Anhang nicht zu öffnen.

Für die Unannehmlichkeiten entschuldigen wir uns bei Ihnen.

Rechtsanwälte Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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