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Das Mindestlohngesetz


Zum 01.01.2015 wird das neue Mindestlohngesetz eingeführt. Dann haben in Deutschland alle Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Mindestentgelt von 8,50 € brutto je Arbeitsstunde. Von der Zahlung des Mindestlohnes gibt es Ausnahmen. Praktika im Rahmen einer Ausbildung fallen nicht unter das Gesetz. Ebenso Praktika von bis zu drei Monaten. Auch sind Auszubildende sowie Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ausgenommen. Langzeitarbeitslose haben in den ersten sechs Monaten ihrer neuen Tätigkeit keinen Anspruch auf den Mindestlohn. Außerdem sind Zeitungszusteller befristet vom Mindestlohn aus-genommen. Bezugsgröße für den gesetzlichen Mindestlohn ist der Kalendermonat. Es werden die tatsächlich geleistete Arbeitszeit und der tatsächlich gezahlte Lohn gegenüber gestellt. Mindestlohnwirksam ist nur das Entgelt, das tatsächlich und unwiderruflich zum (vereinbarten) Fälligkeitszeitpunkt gezahlt wurde. Hieran muss sich insbesondere die Zahlung von Provisionen messen lassen. Sonderleistungen und Gratifikationen bleiben außen vor. Die Einbeziehung von Zulagen ist fraglich. Eine Unterschreitung des Mindestlohns führt regelmäßig dazu, dass dem Betroffenen Arbeitnehmer ein Anspruch auf den branchenüblichen Lohn zusteht. Dieser kann noch über dem Mindestlohn liegen. Um dies zu vermeiden, müssen betroffene Arbeitgeber rechtzeitig ein Angebot unterbreiten, das Arbeitsentgelt auf den Mindestlohn zu erhöhen. Die bisherige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Sittenwidrigkeit einer Entlohnung wird durch das Mindestlohngesetz nicht ausgehebelt. Darüber hinaus ist ein Verstoß gegen das Mindestlohngesetz für den Arbeitgeber bußgeldbewehrt. Für die Praxis wird von Bedeutung sein, dass der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn nicht „verwirken“ kann. Damit ist der mindestlohnbezogene Anteil der Gesamtvergütung bei arbeitsvertraglich vorgesehener Verfallklausel ausgenommen und kann auch nach Ablauf der dortigen Fristen noch geltend gemacht werden. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

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Rechtsanwälte Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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