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Betriebliche Altersversorgung


Die Altersversorgung setzt sich zusammen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, einer betrieblichen Altersversorgung und der Eigenvorsorge. Mit Hinblick auf den prognostizierten Rückgang der Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung kommt der betrieblichen Altersversorgung immer größere Bedeutung zu. Einen originären Anspruch des Arbeitnehmers auf Leistungen für eine betriebliche Altersversorgung gibt es nicht. Es bedarf einer Versorgungszusage des Arbeitgebers. Eine solche findet sich oftmals im Arbeitsvertrag und ist zu Beginn des Arbeitsverhältnisses auszuhandeln. Darüber hinaus gibt es vom Arbeitgeber aufgestellte Ruhegeldordnungen oder tarifvertragliche Regelungen sowie Betriebsvereinbarungen. Außerdem kann sich ein Anspruch aus betrieblicher Übung oder Gleichbehandlung ergeben. Klassisch ist die sog. „echte Betriebsrente“ bei der der Arbeitgeber im Versorgungsfall für die zugesagten Leistungen einzustehen hat. Er ist verpflichtet, entsprechende Rücklagen zu bilden. Jedoch gibt es seit einigen Jahren andere Durchführungswege der betrieblichen Altersversorgung, beispielsweise Pensionskassen, zu Gunsten der Arbeitnehmer abgeschlossene (Gruppen-) Lebensversicherungen und Pensionsfonds. In diese Versorgungsformen hat der Arbeitgeber schon während des laufenden Arbeitsverhältnisses Leistungen an die jeweiligen Versorgungsträger zu erbringen. Abzugrenzen von einer Versorgungszusage des Arbeitgebers ist eine betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Der Arbeitnehmer kann von seinem Arbeitgeber verlangen, dass ein gesetzlich näher geregelter Anteil seiner Entgeltansprüche vor Versteuerung und Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen zur „betrieblichen“ Altersversorgung verwendet wird. Hierbei handelt es sich regelmäßig um eine Direktversicherung. Es besteht aber keine Verpflichtung des Arbeitgebers, sich an der Finanzierung zu beteiligen. Inhalt und Umfang von Versorgungsleistungen sowie die Anspruchsvoraussetzungen ergeben sich aus der Versorgungszusage und können stark variieren. Regelmäßig wird der Arbeitnehmer eine Leistung nur beanspruchen können, wenn das Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt des Versorgungsfalles noch besteht, der Arbeitnehmer in den Ruhestand versetzt wurde, er eine gewisse Wartezeit zurückgelegt hat und die Altersgrenze erreicht bzw. er erwerbs- oder berufsunfähig wird. Dabei sieht das Gesetz zum Schutz des Arbeitnehmers vor, dass bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis Anwartschaften auf Versorgungsleistungen nicht mehr verfallen können, wenn der Arbeitnehmer bei Ausscheiden mindestens 30 Jahre alt ist und das Arbeitsverhältnis mindestens 5 Jahre bestanden hat. Zulässig sind in diesen Situationen Kürzungen der Versorgungsleistung. Ein Arbeitnehmer, der von seinem Arbeitgeber laufende Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erhält, kann verlangen, dass in einem Abstand von 3 Jahren eine Anpassung der Höhe der Bezüge geprüft wird. Maßgeblich für die Prüfung sind entweder die Verbraucherpreisindizes für Deutschland oder die Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen des Arbeitgebers. Ansprüche auf betriebliche Altersversorgung sind gegen Insolvenz (des Arbeitgebers) gesichert. Träger der Insolvenzversicherung ist der Pensionssicherungsverein mit Sitz in Köln. Dieser muss im Insolvenzfall für zugesagte Versorgungsleistungen einstehen. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

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Rechtsanwälte Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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