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Dieselskandal und kein Ende / Teil I


Noch immer beschäftigt der sogenannte VW-Diesel-Skandal die Gerichte. Die bei dem Oberlandesgericht Braunschweig rechtshängig gemachte Musterfeststellungsklage ist zwar zwischenzeitlich erledigt. Die dort beteiligten Kläger sind größtenteils auf dem Vergleichswege abgefunden. Noch immer laufen aber bei allen Gerichten Einzelklagen von Klägern, die sich der Musterfeststellungsklage nicht angeschlossen hatten, oder von Klägern, deren Ansprüche dort abgelehnt wurden.

Am 30.07.2020 hat der Bundesgerichtshof zu diesem Themenkreis eine Reihe von Urteilen verkündet, die viele Streitfragen beendet und für die streitigen Rechtsverhältnisse Klarheit geschaffen haben.

1.
Zur sekundären Darlegungslast hinsichtlich der Frage, wer die Entscheidung über den Einsatz einer unzulässigen Abschalteinrichtung bei dem beklagten Fahrzeughersteller getroffen hatte und ob der Vorstand hiervon Kenntnis hatte.
In dieser Frage bestätigt der Bundesgerichtshof seine eigene Rechtsprechung und die der Instanzgerichte, nach der zweifellos von einer sittenwidrigen Schädigung im Sinne des § 826 BGB auszugehen ist. Den Nachweis, dass der Vorstand von den Vorgängen um die Verwendung unzulässiger Software keinerlei Kenntnisse hatte, muss der Fahrzeughersteller führen. Insoweit ist der Kunde nicht beweisbelastet.

2.
Der Schadenersatzanspruch des Käufers eines mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung für die Abgasrückführung versehenen Fahrzeuges kann durch die im Wege des Vorteilsausgleichs erfolgende Anrechnung gezogener Nutzungen vollständig aufgezehrt werden.
Gleichgültig, ob der Kunde „großen“ Schadenersatz – Rückgabe des Autos und Rückzahlung des Kaufpreises – oder „kleinen“ Schadenersatz – Entschädigung – verlangt: In jedem Falle ist nach den allgemeinen Rechtsgrundsätzen der Vorteilsausgleichung die gezogene Nutzung, d.h. der Gebrauch des Fahrzeuges, auszugleichen und anzurechnen. Hierfür werden gerichtsbekannte Berechnungsklauseln zur Ermittlung der angemessenen Nutzungsentschädigung angewendet. Die Höhe der Nutzungsentschädigung kann bei vielbenutzten Kraftfahrzeugen sogar so weit gehen, dass sie den zurückzuerstattenden Betrag völlig aufzehrt.

Peter Hülshörster
Rechtsanwalt
Dr. Holly │ Rath │ Hülshörster
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