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Verlängerung der Probezeit bei Ausbildung


 

Nach den gesetzlichen Vorgaben muss die Probezeit in einem Ausbildungsverhältnis mindestens einen und darf höchstens vier Monate betragen. Die meisten Ausbildungsverträge sehen eine maximale Probezeit von vier Monaten vor. Dies ist von besonderer Bedeutung, weil beide Seiten nur innerhalb der Probezeit ohne besonderen Grund und ohne Einhaltung einer Frist kündigen können. Nach Ablauf der Probezeit kann insbesondere der Ausbilder das Vertragsverhältnis nur noch mit großen Schwierigkeiten einseitig beenden.

 

Es ist möglich und in vielen Ausbildungsverträgen auch vorgesehen, dass sich die Probezeit verlängert, wenn die Ausbildung unterbrochen wurde. Denn während einer Unterbrechung ist es beiden Seiten nicht möglich, zu prüfen, ob es Sinn macht, das Ausbildungsverhältnisüber die Probezeit hinaus fortzusetzen. Deshalb ist eine Regelung möglich, bei einer Unterbrechung der Ausbildung um mehr als 1/3 der Gesamtprobezeit diese um den Zeitraum der Unterbrechung zu verlängern. 

 

Kürzlich hatte das Bundesarbeitsgericht einen Fall zu entscheiden, in dem ein Ausbildungsvertrag bei einer viermonatigen Probezeit eine solche Verlängerung für den Fall einer Unterbrechung vorsah. Der Auszubildende hatte zunächst sieben Wochen wegen Krankheit gefehlt. Anschließend fehlte er noch mehrere Wochen wegen einer Verletzung, die er sich beim Fußballspiel zugezogen hatte. Der Ausbilder kündigte das Vertragsverhältnis nach Ablauf von vier Monaten auf und berief sich darauf, dass die Probezeit wegen der eingetretenen krankheitsbedingten Unterbrechung verlängert worden sei. Hiermit war der Auszubildende nicht einverstanden und klagte gegen die Kündigung mit der Begründung, die Regelung im Ausbildungsvertrag zur Verlängerung der Probezeit benachteilige ihn unangemessen, da er für seine Erkrankung nichts könne. 

 

Das Bundesarbeitsgericht entschied hierzu, dass die Kündigung wirksam ist. Bei Unterbrechungszeiten von mehr als 1/3 der Probezeit sei eine Verlängerung im beiderseitigen Interesse, so dass keine unangemessene Benachteiligung vorliege. Jedenfalls könne sich ein Auszubildender dann nicht auf eine Unangemessenheit berufen, wenn der Grund der Unterbrechung allein aus seiner Sphäre stamme. Insbesondere müsse sich der Auszubildende die in der Freizeit zugezogene Sportverletzung zurechnen lassen.

 

 

 

 

Michael Wüst 

 

Rechtsanwalt

 

Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Dr. Holly | Rath | Hülshörster

 

www.hrh-anwaelte.de

 

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