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Nebenbeschäftigung


Wegen des grundgesetzlichen Schutzes der freien Berufsausübung hat ein Arbeitnehmer das Recht, neben seinem Hauptarbeitsverhältnis eine Nebenbeschäftigung auszuüben. Allerdings sind allgemeine und vertragliche Grenzen zu beachten. Unzulässig ist eine Nebenbeschäftigung, wenn sie zu einer erheblichen Beeinträchtigung der Arbeitskraft des Arbeitsnehmers führt und ihn daran hindert, seinen Arbeitspflichten aus dem Hauptarbeitsverhältnis nachzukommen. Dies betrifft etwa den Fall einer Übermüdung, wenn der Arbeitnehmer die Nebentätigkeit nachts ausübt. Ebenso ist eine Nebenbeschäftigung nicht erlaubt, wenn entgegenstehende Wettbewerbsinteressen des Arbeitgebers berührt werden oder eine Schwarzarbeit vorliegt. Außerdem darf ein Arbeitnehmer nicht während seines Urlaubes an anderer Stelle arbeiten, da dies dem Erholungszweck zuwiderläuft. Darüber hinaus ist es möglich, die Berechtigung zur Ausübung einer Nebenbeschäftigung vertraglich einzuschränken bzw. unter Genehmigungsvorbehalt zu stellen. Eine Einschränkung oder Verweigerung der Genehmigung ist aber nur möglich, wenn berechtigte Interessen des Arbeitgebers betroffen sind. So kann etwa einem Kraftfahrer untersagt werden, als Nebenbeschäftigung weitere Kraftfahrtätigkeiten auszuüben, weil dies eine umfassende Lenkzeitkontrolle verhindert. Bei einem Genehmigungsvorbehalt hat der Arbeitnehmer zunächst eine Anzeigepflicht und ermöglicht so die Prüfung, ob die beabsichtigte Nebenbeschäftigung berechtigte Arbeitgeberinteressen aus dem Hauptarbeitsverhältnis berührt. Ist dies nicht der Fall, muss die Genehmigung erteilt werden. Besteht das Hauptarbeitsverhältnis in einer geringfügigen Beschäftigung, so besteht auch ohne vertragliche Regelung eine Verpflichtung des Arbeitnehmers, die Aufnahme eines weiteren geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses anzuzeigen. Nur so kann der Arbeitgeber überprüfen, ob der Arbeitnehmer in der gesetzlichen Sozialversicherung weiter versicherungsfrei ist. Auf Verstöße gegen die dargestellten Verpflichtungen kann ein Arbeitgeber mit einer Abmahnung und ggf. mit Kündigung reagieren. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

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Rechtsanwälte Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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