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Umgangsrecht in Zeiten von Corona


Aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie sollen soziale Kontakte nach wie vor vermieden werden. Viele getrenntlebende Eltern stellen sich die Frage, ob auch Umgangsrechte hiervon betroffen sind. Bei der Klärung dieser Frage sind stets die Gesundheitsrisiken gegen die Vorteile der familiären Bindung abzuwägen.

Die Empfehlung, soziale Kontakte zu beschränken gilt nicht für die Kernfamilie. Hierzu zählen u.a. beide Elternteile, und zwar auch wenn sie in getrennten Wohnungen leben. Kinder sollen Kontakt zu beiden Elternteilen haben, da dies ihrem Wohl dient. Umgangskontakte können also grundsätzlich weiterhin stattfinden. Bestehende Umgangsregelungen gelten weiter. Hat ein Kind aufgrund von Vorerkrankungen ein erhöhtes Infektionsrisiko, führt dies nicht automatisch zum Umgangsausschluss. Liegen hingegen konkrete Gründe vor, dass bei Durchführung des persönlichen Kontakts das Kindeswohl riskiert wird, kann ein Umgangskontakt ausgeschlossen werden.

Besteht ein Titel über das Umgangsrecht, so können bei Zuwiderhandlungen ohne Grund Ordnungsmittel angewendet werden. Entscheidend ist insoweit, ob die Umgangsregelung schuldhaft verletzt wurde. Hierbei ist – neben der jeweiligen Abwägung im Einzelfall – entscheidend, inwieweit die Betroffenen von der Pandemie betroffen sind.

Bei Anordnung einer häuslichen Quarantäne ist eine Zuwiderhandlung strafbewehrt, so dass ein persönlichen Umgangskontakt nicht möglich ist. Dies gilt bei einer Quarantäneanordnung gegenüber allen Beteiligten, also beiden Elternteilen und dem Kind.

Eine freiwillige häusliche Quarantäne aufgrund des allgemeinen Ansteckungsrisikos reicht hingegen nicht aus, um einen Umgangskontakt zu verweigern. Gibt es besondere Gründe für den freiwilligen Rückzug, der der fachlichen Empfehlungen z.B. des Robert-Koch-Instituts entspricht, kann sich die Situation anders darstellen. Dies ist insbesondere bei einem Aufenthalt in einem Risikogebiet oder Kontakt zu einem an COVID-19 Erkrankten der Fall.

Ist ein persönlicher Umgangskontakt nicht möglich, kann der Umgang in dieser Zeit „auf Distanz“ erfolgen durch Telefonate, Videoanrufe, Emails, etc. Bei Schwierigkeiten mit einer Umgangsregelung, empfiehlt es sich, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Ist eine einvernehmliche Lösung nicht möglich, kann eine Klärung durch das Familiengericht erfolgen.

Verena Seiler
Rechtsanwältin
Dr. Holly | Rath | Hülshörster
www.hrh-anwaelte.de

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