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Aufhebungsvertrag – Gebot fairen Verhandelns


Wer als Arbeitnehmer einen Aufhebungsvertrag zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses unterzeichnet, ist hieran gebunden. Nur bei widerrechtlicher Drohung oder arglistiger Täuschung bestünde die Möglichkeit, eine Anfechtung zu erklären und sich vom Vertrag zu lösen. Die Voraussetzungen hierfür sind in den meisten Fällen kaum nachweisbar.

Das Bundesarbeitsgericht hat nunmehr in einer jüngst veröffentlichten Entscheidung vom 07.02.2019 einen bislang nicht bekannten Tatbestand konstruiert. Wenn ein Arbeitgeber das „Gebot fairen Verhandelns“ verletzt, soll dies zur Unwirksamkeit eines Aufhebungsvertrages führen.

Was war passiert?

Eine Arbeitnehmerin war erkrankt und erschien nicht zur Arbeit. Die Arbeitgeberin war hierüber offenbar verärgert und schickte ihren Ehemann zur Wohnung der Arbeitnehmerin. Diese lag zu Bett und hatte Schmerzmittel genommen, es ging ihr richtig schlecht. Der Ehemann legte ihr einen Aufhebungsvertrag vor, den sie unterschrieb. Später erklärte sie, sie habe überhaupt nicht verstanden, um was es sich handele und habe „im Tran“ unterschrieben.

Unter den geschilderten Umständen bestand für die Arbeitnehmerin keine Möglichkeit, den Vertrag anzufechten. Ihr war weder gedroht noch war sie getäuscht worden. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht wiesen deshalb ihre Klage zur Unwirksamkeit der Aufhebungsvereinbarung zurück. Anders allerdings das Bundesarbeitsgericht, das ausführte, es sei zu prüfen, ob der Aufhebungsvertrag unter Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns zustande gekommen und deshalb unwirksam sei.

Ein Verstoß gegen das „Gebot fairen Verhandelns“ nimmt das Bundesarbeitsgericht beispielsweise dann an, wenn ein Aufhebungsvertrag an einem ungewöhnlichen Ort oder zu einer ungewöhnlichen Zeit unterzeichnet werden soll und es dadurch zu einer „Überrumpelung“ des Arbeitsnehmers kommt. Dies ergebe sich aus dem Gebot der wechselseitigen Rücksichtnahmepflicht.

Im Ergebnis ist davon auszugehen, dass das Bundesarbeitsgericht eine gerechte Entscheidung im Einzelfall suchen wollte. Es wird also bei der Frage, wann gegen das „Gebot des fairen Verhandelns“ verstoßen wird, immer auf die Umstände des jeweiligen Falles ankommen. Zu empfehlen ist bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages für einen Arbeitgeber jedenfalls, dass Ort und Zeitpunkt einer Vertragsunterzeichnung nicht spontan gewählt, sondern mit dem Arbeitnehmer abgesprochen werden sollte.

Michael Wüst
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Holly | Rath | Hülshörster
www.hrh-anwaelte.de

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