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Kann der Nachname des Kindes bei neuer Heirat geändert werden?


Heiratet ein geschiedener Elternteil neu, so wird oft gewünscht, dass auch das Kind den neuen Ehenamen erhält und zwar ohne, dass es von dem neuen Ehegatten adoptiert wird.
Die nachstehenden Regelungen gelten natürlich für beide Elternteile – egal ob Vater oder Mutter – und den jeweiligen Ehegatten/Ehegattin. Zur besseren Veranschaulichung wird hier beispielhaft davon ausgegangen, dass die Mutter eines Kindes erneut heiratet und den Nachnamen des Ehegatten annimmt. Anschließend soll der neue Name dann auch an das Kind übertragen werden.
Dies kann im Wege der sog. „Einbenennung“ geschehen, wenn das Kind noch minderjährig ist. Das Namensrecht knüpft hierbei wesentlich an die elterliche Sorge an. Wichtig ist daher, dass der Mutter das alleinige oder gemeinsame Sorgerecht für das Kind zusteht. Außerdem muss das Kind in dem gemeinsamen Haushalt der Mutter und ihres neuen Ehegatten leben und dort seinen Lebensmittelpunkt haben.
In vielen Fällen ist des Weiteren die Zustimmung des anderen Elternteils, in unserem Fall also des Vaters notwendig. Hier ist zu unterscheiden: Wenn das Kind bisher den Namen der Mutter führt und ihr das alleinige Sorgerecht zusteht, so ist keine Zustimmung des Vaters erforderlich. Haben hingegen beide Elternteile das gemeinsame Sorgerecht, so muss der Vater der Namensänderung zustimmen. Ferner muss seine Zustimmung auch dann vorliegen, wenn die Mutter die alleinige Sorge trägt, dass Kind aber bisher den Namen des Vaters führt.
Stimmt der Vater der Namensänderung nicht zu, kann die Zustimmung gegebenenfalls gerichtlich ersetzt werden, wobei dann eine umfassende Interessenabwägung erfolgt.
Ist das Kind über fünf Jahre alt, so muss es auch selbst in die Namensänderung einwilligen. Bei einem Kind, dass älter als vierzehn ist, sind die Rollen quasi umgedreht: dann muss es die Erklärung zur Namensänderung selbst abgeben und der gesetzliche Vertreter zustimmen.
Liegt keine Wiederheirat vor, so sieht das Gesetz noch (wenige) andere Anlasspunkte zur Namensänderung vor. Ansonsten ist eine öffentlich-rechtliche Namensänderung möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Die Anforderung an einen solchen Grund sind jedoch sehr hoch und müssen im Einzelfall geprüft werden.

Verena Seiler
Rechtsanwältin
Dr. Holly | Rath | Hülshörster
www.hrh-anwaelte.de

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