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Elternunterhalt


Wann müssen Kinder für die Eltern zahlen? Wenn ein Elternteil pflegebedürftig und seine Heimunterbringung notwendig wird, reichen regelmäßig die eigenen Einkünfte und das von der Pflegeversicherung gezahlte Pflegegeld nicht aus, um die Heimkosten zu decken. Dann muss der Elternteil zunächst etwa vorhandenes Vermögen verwerten. Ist Vermögen nicht vorhanden oder verbraucht und hat der Pflegebedürftige auch keinen leistungsfähigen Ehegatten, stellt sich die Frage, ob die Kinder auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch genommen werden können. Da das Kind zunächst seinen eigenen Lebensbedarf decken muss, steht ihm von seinem Einkommen ein Selbstbehalt zu. Dieser beträgt gegenüber Eltern 1.600,00 € monatlich zuzüglich der Hälfte dessen, was dem Kind über 1.600,00 € netto hinaus zum Leben zur Verfügung steht. Beträgt das anrechnungsfähige Nettoeinkommen beispielsweise 2.000,00 €, ergibt sich ein Selbsthalt von 1.800,00 €, so dass 200,00 € für den Elternunterhalt eingesetzt werden können. Ist das Kind verheiratet und hat sein Ehegatte Einkünfte, stellt sich die Frage, ob auch diese Einkünfte für die Unterhaltsfrage von Bedeutung sein können. Diese Frage ist mit Ja zu beantworten. Denn obwohl der Ehegatte seinen Schwiegereltern nicht unterhaltspflichtig ist, kann sein Einkommen dennoch mittelbar Auswirkungen auf die Verpflichtung seines Ehegatten zum Elternunterhalt haben. Es besteht nämlich ein Anspruch des Kindes gegen den eigenen Ehegatten auf Familienunterhalt. Über diesen Familienunterhaltsanspruch kann es zu einer Deckung des Eigenbedarfes und damit zu einer Herabsetzung des Selbstbehaltes des Kindes kommen mit der Folge, dass es zur Zahlung von Elternunterhalt als leistungsfähig angesehen wird. Bei einem verheirateten Kind ist die Berechnung eines etwaigen Elternunterhaltsanspruches oft kompliziert und bedarf häufig der Inanspruchnahme anwaltlicher Hilfe. Ein Trost bleibt aber. Liegt das anrechnungsfähige Gesamteinkommen der Ehegatten nicht über 2.880,00 €, scheidet eine Verpflichtung zum Elternunterhalt aus. Denn der Familienselbstbehalt beträgt mindestens 2.880,00 €. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

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Rechtsanwälte Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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