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Schutz vor Stalking


Von Stalking, einem Begriff aus dem Englischen, spricht man, wenn ein Täter sein Opfer ständig beobachtet oder überwacht, es verfolgt, ihm nachstellt oder auflauert oder sonst Psychoterror ausübt. Eine Form von Stalking ist auch die Belästigung des Opfers mit E-Mails oder SMS oder die Ausübung von Telefonterror. Am häufigsten kommt es zu Stalking nach Scheitern einer Beziehung, aber auch dann, wenn der Täter eine Beziehung zum Opfer will, von ihm aber abgewiesen wird. Stalkingopfer können sich wehren. Sie können Strafanzeige erstatten, so dass die Strafverfolgungsbehörden gegen den Täter vorgehen. Denn wer einem anderen unbefugt beharrlich nachstellt, kann sich nach § 238 des Strafgesetzbuches strafbar machen. Darüber hinaus hat das Opfer die Möglichkeit, zivilrechtlich gegen den Täter vorzugehen. Das Gewaltschutzgesetz gibt dem Zivilrichter die Möglichkeit, auf Antrag des Opfers die erforderlichen Maßnahmen gegen den Täter zu ergreifen. Die gerichtliche Zuständigkeit hat der Gesetzgeber dem Familiengericht, einer „Abteilung“, des Amtsgerichts zugewiesen, und zwar völlig unabhängig davon, ob zwischen Täter und Opfer eine persönliche Nähebeziehung besteht wie etwa zwischen ehemaligen Partnern einer Paarbeziehung oder einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder zwischen getrenntlebenden Eheleuten. Das Gericht kann dem Täter verbieten, die Wohnung des Opfers zu betreten, sich in einem bestimmten Umkreis der Wohnung des Opfers aufzuhalten, zu bestimmende andere Orte aufzusuchen, an denen sich das Opfer regelmäßig aufhält, Verbindung mit dem Opfer aufzunehmen, auch durch Kommunikationsmittel wie Telefon, Telefax, E-Mail, SMS und normale Briefpost, oder ein Zusammentreffen mit dem Opfer herbeizuführen. Mit Erlass einer gerichtlichen Anordnung der vorbeschriebenen Art, z. B. eines Näherungsverbotes oder eines Kontaktverbotes, droht das Gericht dem Täter für den Fall der Zuwiderhandlung die Verhängung eines Ordnungsgeldes oder von Ordnungshaft an. Ordnungshaft wird auch ersatzweise für den Fall angedroht, dass ein Ordnungsgeld nicht beigetrieben werden kann. Im Fall der Zuwiderhandlung wird dann das Ordnungsgeld oder die Ordnungshaft gegen den Täter festgesetzt und vollstreckt. Darüber hinaus kann das Opfer zur Beseitigung einer jeden andauernden Zuwiderhandlung einen Gerichtsvollzieher zuziehen, der den Widerstand des Täters unter Zuhilfenahme der Polizei auch mit Gewalt brechen kann. Um dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen, hat das Gericht Anordnungen nach dem Gewaltschutzgesetz zeitlich zu befristen. Im Bedarfsfall kann die Frist verlängert werden. Stalking kann bei den Opfern zu einer massiven psychischen Belastung führen. Einem Stalkingopfer kann daher nur geraten werden, schon im Anfangsstadium der Aktivitäten des Täters gegen diesen vorzugehen und sich hierzu anwaltlicher Hilfe zu bedienen. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

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Rechtsanwälte Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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