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Schadensminderung durch Internet-Recherche?


Bei Verkehrsunfällen mit (wirtschaftlichem) Totalschaden am Kraftfahrzeug kommt es immer wieder zu Streitigkeiten zwischen dem Geschädigten und dem Kraftfahrt-Haftpflichtversicherer des unfallverursachenden Fahrzeuges. Der Streit entzündet sich häufig an der Frage, wie viel das unfallbeschädigte Fahrzeug denn nun noch wert ist – der Streit um den sogenannten Restwert. Entscheidend ist hier oft, wer den Restwert ermittelt und wie. Denn je höher der Restwert ist, desto weniger muss die Versicherung bezahlen.

Zu diesem Problemkreis ist im Juni 2019 eine neuerliche Entscheidung des Bundesgerichts-hofs ergangen, die die rechtlichen Grundsätze der Restwertbestimmung klar zusammenge-fasst hat.

Regelmäßig wird der Restwert durch einen Kfz-Sachverständigen ermittelt. Nach den Maß-gaben des Bundesgerichtshofs muss der Sachverständige dabei die regionale Marktlage berücksichtigen. Er ist nicht dazu verpflichtet, bundesweite Ermittlungen in speziellen Rest-wertbörsen anzustellen, weil die Gerichte der Auffassung sind, dass der Geschädigte das Recht hat, sein Fahrzeug in seiner Heimatregion zu verwerten und dort gegebenenfalls auch ein neues Fahrzeug anzuschaffen. Dagegen setzen sich die Versicherer in Prozessen immer wieder zur Wehr, vor allem vor dem Hintergrund, dass selbst der Privatverbraucher sich mitt-lerweile daran gewöhnt hat, vom Sofa aus per Internet alle möglichen Waren weltweit einzu-kaufen. Dem hat der Bundesgerichtshof erneut eine Abfuhr erteilt. Wenn nicht der Haft-pflichtversicherer (schnell) ein höheres Restwertangebot aus welcher Region auch immer unterbreitet, dann darf der Geschädigte zum regional erzielbaren Preis seinen Unfallwagen veräußern, auch wenn dieser niedriger ist als der Wert, den die Versicherung hätte erzielen können.

Etwas anderes, so urteilte der Bundesgerichtshof, gilt nur dann, wenn das unfallbeschädigte Fahrzeug einem Autohaus gehört hatte. Weil Autohäuser via Internet ihre Geschäfte mittler-weile unproblematisch bundesweit oder sogar europaweit abwickeln, sei das in diesem be-sonderen Falle auch nach einem Unfallschaden zumutbar. Den durchschnittlichen (privaten) Unfallgeschädigten tangiert diese Entscheidung aber nicht.

Peter Hülshörster
Rechtsanwalt
Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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