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Dashcam-Aufnahmen


Das LG München I hat sich neulich in einem Gerichtsbeschluss mit der Verwertbarkeit von Dashcam-Aufnahmen befasst.

In Kraftfahrzeugen eingesetzte Dashcams finden auch in Deutschland immer mehr Verwendung. Natürlich ist es so, dass die Aufnahmen einer Dashcam im Nachhinein das Verkehrsunfallgeschehen genau wiedergeben können. Dürfen aber solche Aufnahmen in das Gerichtsverfahren eingeführt werden?

Mit der Frage haben sich bereits verschiedene Instanzgerichte befasst. Dashcam-Aufnahmen können auf zwei prozessualen Wegen in ein Verfahren eingeführt werden. Es besteht die Möglichkeit des sogenannten richterlichen Augenscheins, d. h. der Richter sieht sich die Filmaufnahmen selbst an. Das Gericht kann die Dashcam-Aufnahmen auch durch einen Verkehrsunfall-Sachverständigen auswerten lassen. Dieser bewertet die Aufnahmen dann auch gleich nach unfallanalytischen und physikalischen Gesichtspunkten. Ein Sachverständiger soll, so das LG München I, dann auch Feststellungen zu den vorgenommenen Einstellungen an der betroffenen Dashcam treffen. Denn die Verwertung solcher Filmaufnahmen aus dem Straßenverkehrsgeschehen ist nicht ohne Weiteres zulässig. Das Aufnehmen von Verkehrsgeschehen beinhaltet eben auch die Aufnahme fremder, nicht unfallbeteiligter Fahrzeuge und Personen. Die Aufnahmen finden zudem meist ständig und ohne Unterbrechnung statt. Das verstößt dann gegen Datenschutzbestimmungen und gegen Persönlichkeitsrechte von Bürgern. Filmaufnahmen, die mit solchen Rechtsverstößen gewonnen worden sind, dürfen gerade wegen dieser Rechtsverstöße nicht in einem Gerichtsverfahren verwendet werden. Sie nützen der Prozesspartei dann nichts.

Das LG München I formulierte nunmehr Bedingungen für die mögliche Anerkennung solcher Aufnahmen. Der betroffenen Prozesspartei dürfen keine anderen tauglichen Beweismittel über die konkrete Unfallsituation zur Verfügung stehen. Die Belastungsintensität der Dashcam-Aufnahmen muss ermittelt werden. Verwertbar können solche Aufnahmen dann sein, wenn nicht eine ständige Aufnahme des Verkehrsgeschehens stattfindet, sondern die Verkehrsaufzeichnung erst in der Krisensituation beginnt und durch die Krisensituation ausgelöst wird. Eine Verwertbarkeit kann auch dann gegeben sein, wenn zwar eine ständige Verkehrsaufzeichnung stattfindet, aber durch technische Maßnahmen der Dashcam sichergestellt ist, dass ebenso permanent eine Löschung und Überschreibung der Aufzeichnungen innerhalb bestimmter kurzer Zeiträume stattfindet. Dann ist dem Datenschutz Genüge getan.

Es wird mit Interesse zu beobachten sein, wie sich die Rechtsprechung zur Verwertbarkeit solcher Aufnahmen weiterentwickelt.

 

Peter Hülshörster

Rechtsanwalt

Dr. Holly | Rath | Hülshörster

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