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Fristlose Kündigung wegen gefälschter Pflegedokumentation


Ein Arbeitsverhältnis kann ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist vom Arbeitgeber gekündigt werden, wenn hierfür ein wichtiger Grund vorliegt. Erforderlich ist regelmäßig eine schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers, die es dem Arbeitgeber unzumutbar macht, das Arbeitsverhältnis noch bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist fortzusetzen. Diese Grundsätze hat das Arbeitsgericht Siegburg in einer Entscheidung vom 07.08.2019 bestätigt und konkretisiert.

Eine Arbeitnehmerin war bereits seit mehr als 5 Jahren als Altenpflegerin beschäftigt. Hierzu hatte sie auch Hausbesuche bei bettlägerigen Patienten vorzunehmen und die jeweiligen Tätigkeiten zu dokumentieren. Einer älteren Patientin hatte sie bei einem Besuch die Nachttablette zu reichen. Doch statt den Besuch auszuführen, telefonierte die Arbeitnehmerin nur mit der Patientin, trug aber anschließend den nächtlichen Besuch trotzdem in den Tagestourennachweis ein.

Als der Arbeitgeberin die Fälschung der Dokumentation bekannt wurde, kündigte sie der Arbeitnehmerin fristlos. Die hiergegen gerichtete Klage der Arbeitnehmerin hatte vor dem Arbeitsgericht Siegburg keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht führte aus, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Der vorsätzliche Verstoß eines Arbeitnehmers gegen seine Verpflichtung, die abgeleistete und vom Arbeitgeber nur schwer zu kontrollierende Arbeitszeit korrekt zu dokumentieren, sei schwerwiegend. Der Arbeitgeber müsse auf eine korrekte Dokumentation durch den Arbeitnehmer vertrauen können. Ein wissentliches und vorsätzliches falsches Ausfüllen der zur Verfügung gestellten Formulare stelle einen so schwerwiegenden Vertrauensmissbrauch dar, dass eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar sei.

Michael Wüst
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Holly | Rath | Hülshörster
www.hrh-anwaelte.de

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