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Begleitetes Fahren – Führerscheinentzug?


 

Sehr gut angenommen und weit verbreitet ist mittlerweile das begleitete Fahren mit 17. Das ist auch gut so. Es ist von allen Fachleuten anerkannt, dass Fahren in Begleitung vor Vollendung des 18. Lebensjahres viele positive Effekte für die Verkehrssicherheit und die Sicherheit der jungen Menschen hat.  

 

Der 17-jährige hält eine Prüfbescheinigung in Händen. Das ist kein Führerschein. Die Prüfbescheinigung dokumentiert aber eine Fahrerlaubnis unter Auflagen.  

 

Es ist empfiehlt sich dringend, sich streng an diese Auflagen zu halten. Die Auflage beinhaltet vor allem, nicht allein, sondern stets in Begleitung einer zugelassenen, im Dokument benannten Person zu fahren.  

 

Dass ein Verstoß erhebliche Folgen haben kann, musste ein junger Mann aus Baden-Württemberg erfahren. Er hatte zwei Wochen vor seinem 18. Geburtstag ein Kraftfahrzeug geführt und sich dabei von seiner Schwester begleiten lassen. Diese war aber nicht als berechtigte Begleitperson eingetragen.  

 

Der junge Mann musste zunächst aufgrund eines amtsgerichtlichen Urteils ein Bußgeld entrichten. Er erhielt dann aber ein Schreiben der zuständigen Führerscheinstelle, mit dem seine Fahrerlaubnis widerrufen, mit anderen Worten der „Führerschein“ entzogen wurde. Besonders ärgerlich war, dass er zum Zeitpunkt des Führerscheinentzuges schon lange 18 Jahre alt geworden war.  

 

Der junge Mann wendete sich an das Verwaltungsgericht. Dort hatte er aber keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht lehnte die Aufhebung des Führerscheinentzuges ab.  

 

Dass das Amtsgericht im Bußgeldverfahren einen minderschweren Fall angenommen hatte und ein nur niedriges Bußgeld verhängt hatte, fand das Verwaltungsgericht unbeachtlich. Die Verwaltungsrichter stellten fest, dass die dem jungen Mann erteilte Fahrerlaubnis mit der Auflage versehen gewesen sei, nur in Begleitung zugelassener Personen zu fahren. Nach § 6 e des Straßenverkehrsgesetzes sei die Fahrerlaubnis deshalb zu entziehen. Insoweit komme es auch nicht darauf an, ob der Verkehrsverstoß  überhaupt als Ordnungswidrigkeit geahndet worden sei und ob der Verkehrsverstoß bei einer Ahndung durch die Bußgeldbehörden zu einer Bepunktung in Flensburg geführt habe. Für die Führerscheinstelle und das Verwaltungsgericht sei allein entscheidend, dass der junge Mann gegen bindende Auflagen der ihm erteilten Fahrerlaubnis verstoßen habe. Die Fahrerlaubnis könne und müsse deshalb wieder entzogen werden, auch dann, wenn zwischenzeitlich das 18. Lebensjahr vollendet worden sei.

 

 

 

 

Peter Hülshörster

 

Rechtsanwalt

 

Dr. Holly | Rath | Hülshörster

 

www.hrh-anwaelte.de

 

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