Zusammenveranlagung getrennt lebender Ehegatten zur Einkommensteuer
Ehegatten können sich für das Jahr, in dem sie sich getrennt haben, gemeinsam steuerlich veranlagen lassen, um in den Genuss des Splittingvorteils zu kommen. Familienrechtlich ist jeder Ehegatte verpflichtet, einer von dem anderen Ehegatten gewünschten Zusammenveranlagung zuzustimmen. Dies gilt gerade auch für den Ehegatten, der im Jahr der Trennung in Steuerklasse V eingestuft war und der bei einer Einzelveranlagung eine Steuererstattung zu erwarten hätte. Es stellt sich die Frage, ob er die Zustimmung davon abhängig machen darf, dass der ihm entstehende steuerliche Nachteil von dem anderen Ehegatten ausgeglichen wird. Hier ist zu differenzieren. Kein Ausgleich des durch die Wahl der nachteiligen Steuerklasse V entstandenen steuerlichen Nachteils kann für den Zeitraum verlangt werden, in dem die Ehegatten noch zusammengelebt und gewirtschaftet haben. Gleiches gilt für den Zeitraum, in dem die Ehegatten bereits getrennt gelebt haben und der in Steuerklasse III eingestufte besser verdienende Ehegatte dem anderen Trennungsunterhalt gezahlt hat. Denn mit den Unterhaltszahlungen wurde der steuerklassenwahlbedingte Einkommensunterschied im Wesentlichen ausgeglichen. Damit wurde, wie vor der Trennung, das gesamte Nettoeinkommen der Eheleute gemeinsam verwirtschaftet. Wurde aber kein Trennungsunterhalt gezahlt, so ist für den in Steuerklasse V eingestuften Ehegatten ein Nachteil entstanden, von dessen Ausgleich er die Zustimmung zur Zusammenveranlagung abhängig machen darf. Hatte der in Steuerklasse V eingestufte Ehegatte allmonatlich ein gleichbleibendes Einkommen und erfolgte die Trennung beispielsweise Ende September, so ist der auszugleichende steuerliche Nachteil für die Zeit von Oktober bis Dezember zu errechnen. Er macht dann ¼ des Betrages aus, der dem Ehegatten bei einer Einzelveranlagung vom Finanzamt erstattet worden wäre. In jedem Fall aber kann der Ehegatte, der bei einer Einzelveranlagung eine Steuererstattung oder zumindest keine Steuernachforderung zu erwarten hätte, seine Zustimmung zur Zusammenveranlagung davon abhängig machen, dass er von einer etwaigen Steuernachforderung des Finanzamtes von dem anderen Ehegatten freigestellt wird. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.