Der Gebrauchswert des Wohneigentums im Falle der Trennung von Eheleuten
Sind Eheleute Eigentümer eines selbst genutzten Wohnhauses oder einer Wohnung und kommt es zur Trennung durch Auszug eines Ehegatten, stellt sich die Frage der rechtlichen Behandlung des Gebrauchsvorteils des in der Immobilie verbleibenden Ehegatten. Während der ausziehende Ehe-gatte im Regelfall eine Wohnung anmietet und somit Miete zu zahlen hat, erspart der in der Immobilie verbleibende Ehegatte entsprechende eigene Aufwendungen, falls das Wohneigentum schuldenfrei ist oder die Darlehensraten von dem ausziehenden Ehegatten bezahlt werden. Sofern ein Ehegatte einen Unterhaltsanspruch gegen den anderen hat, wird der Gebrauchsvorteil im Rahmen der Unterhaltsberechnung berücksichtigt. Denn im Unterhaltsrecht werden die er-sparten Mietaufwendungen des in der Immobilie verbleibenden Ehegatten wie Einkommen be-handelt. Während einer Übergangszeit, die meist bis zur Stellung des Scheidungsantrages bemessen wird, wird nicht der objektive Mietwert des Wohneigentums, also dessen am Markt erzielbare Nettomiete, angesetzt, sondern nur der persönliche Gebrauchs-wert. Verbleibt beispielsweise ein Ehegatte in dem für ihn allein zu großen Haus, wird als Wohnvorteil nur ein Betrag angesetzt, den der Ehegatte aufwenden müsste, würde er eine für ihn angemessene billigere Wohnung anmieten. Die Zurechnung des vollen Mietwertes beginnt erst, wenn dem Berechtigten die Reduzierung der Wohnkosten, beispielsweise durch Teilvermietung oder Umzug, zumutbar und möglich ist. Meist wird die Stellung des Scheidungsantrages als maßgeblicher Zeitpunkt angesehen. Schöpft der in der Immobilie verbleibende Ehegatte deren Wohnwert jedoch bereits vorher voll aus, etwa durch Aufnahme eines neuen Lebenspartners oder durch Teilvermietung, ist der Wohnwert schon ab diesem Zeitpunkt in vollem Umfang zu berücksichtigen. Bestehen keine Unterhaltsansprüche zwischen den Ehegatten, kann der ausziehende gegen den in der Immobilie verbleibenden Ehegatten einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung geltend machen. Auch hier gilt die vorübergehende Begrenzung des Wohnwertes auf den subjektiven Gebrauchswert. Die Höhe der Nutzungsentschädigung hängt im Übrigen davon ab, ob der Anspruchsberechtigte Alleineigentümer der Immobilie ist oder ob diese im Eigentum beider Eheleute steht. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.