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Weihnachtsgeld – freiwillige Leistung?


Meist mit der Novemberabrechnung eines Jahres erhalten ein Großteil der deutschen Arbeitnehmer ein „Weihnachtsgeld“. Nach einer jüngst veröffentlichten Statistik sollen etwas mehr als die Hälfte aller Arbeitnehmer in den Genuss einer solchen Zahlung kommen. Doch immer wieder kommt es vor, dass ein Arbeitgeber das Weihnachtsgeld plötzlich verweigert und darauf verweist, es handele sich um eine freiwillige Leistung. Nicht in jedem Fall ist dies gerechtfertigt. Die Zahlung eines Weihnachtsgeldes wird regelmäßig im Arbeitsvertrag geregelt. Nicht selten ist dort die Zahlung eines Weihnachtsgeldes oder „13. Gehaltes“ als fester Bestandteil der dem Arbeitnehmer zustehenden Vergütung ausgestaltet. In diesem Fall kann sich ein Arbeitgeber nicht auf eine Freiwilligkeit zur Zahlung des Weihnachtsgeldes berufen. Er ist zur Leistung verpflichtet. In vielen Arbeitsverträgen findet sich aber die Formulierung, dass es sich bei der Zahlung des Weihnachtsgeldes um eine „freiwillige Leistung“ handele. Doch nicht immer, wenn im Rahmen des Arbeitsvertrages von „Freiwilligkeit“ die Rede ist, darf ein Arbeitgeber tatsächlich frei über die Gewährung dieser Sonderzahlung entscheiden. Denn unklare oder widersprüchliche Formulierungen gehen zulasten des Arbeitgebers und können dazu führen, dass dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf die Zahlung von Weihnachtsgeld zusteht. So hatte das Bundesarbeitsgericht jüngst über folgende Formulierung zu entscheiden: „Die Zahlung eines 13. Gehaltes ist eine freiwillige Leistung der Firma, die anteilig als Urlaubs- und Weihnachtsgeld gewährt werden kann.“ Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die Formulierung, die beim ersten Durchlesen unbedenklich zu sein scheint, eine Unklarheit zulasten des Arbeitnehmers enthält und er deshalb ein 13. Gehalt bzw. Weihnachtsgeld beanspruchen kann. Begründet wurde dies damit, dass in einem „13. Gehaltes“ nach üblichem Verständnis eine Zahlung gesehen werde, auf die einem Arbeitnehmer für schon erbrachte Arbeitsleitungen ein Anspruch zustehe. Wenn man diese als freiwillige Leistung bezeichne und noch unmittelbar mit der Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld verknüpfe, entstehe eine Unklarheit, die dazu führe, dass der Arbeitgeber nicht frei über die Zahlung entscheiden dürfe. Zugegeben spiegeln sich in dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts juristische Spitzfindigkeiten wieder. Für die Praxis aber muss zur Kenntnis genommen werden, dass viele der derzeit in Arbeitsverträgen verwendeten Formulierungen zur Freiwilligkeit der Zahlung eines Weihnachtsgeldes bedenklich sein dürften. Zu entscheiden ist dies stets im Einzelfall. Beim Entwerfen von Regelungen für „freiwillige Leistungen“ ist darauf zu achten, dass ein Ausdruck wie „13. Gehalt“ oder „Anspruch“ vermieden wird. Außerdem sollte darauf verzichtet werden, die Höhe einer freiwilligen Zahlung festzulegen oder Voraussetzung für eine Zahlung zu regeln. Selbst wenn ein Arbeitgeber über die Zahlung eines Weihnachtsgeldes frei entscheiden kann, ist er an den Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden. Es ist ihm versagt, ohne sachliche Gründe einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeitnehmergruppen von der Gewährung der freiwilligen Leistung auszuschließen. Als Faustformel gilt: Wenn eine freiwillige Sonderzahlung erfolgt, so müssen sie alle Mitarbeiter erhalten. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

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Rechtsanwälte Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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