Wohnraummiete: Haustierhaltung zulässig?
Soweit der Wohnraummietvertrag keine Regelung enthält, hängt die Zulässigkeit einer Haustierhaltung an der Abwägung der Interessen von Mieter und Vermieter. Dabei sind Art, Größe, Verhalten und Anzahl der Haustiere, aber auch Art Größe und Zustand sowie Lage der Wohnung in den Blick zu nehmen und zu klären, welche Beeinträchtigungen die Haltung für die Metwohnung bzw. andere Mietparteien mit sich bringt.
Jedoch sehen die meisten Formularmietverträge vor, dass eine Haltung von Haustieren verboten oder von der Zustimmung des Vermieters abhängig ist. Eine solche Regelung ist möglich, wenn die Haltung von Kleintieren ausgenommen ist. Denn für diese ist mangels Beeinträchtigung weder ein Verbot noch ein Zustimmungsvorbehalt zulässig.
Es stellt sich die Frage, welche Tiere zu als „Kleintiere“ anzusehen sind. Hierzu gehören sicher Kleinvögel, Zierfische, Zwergkaninchen u.ä. Katzen und Hunde sieht der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, zuletzt bestätigt im Jahre 2013, nicht als Kleintiere an. Allerdings wird von den Instanzgerichten immer wieder versucht, dies aufzuweichen. So gibt es mehrere amts- und landgerichtliche Entscheidungen, in denen Yorkshire-Terrier als „Kleinsthunde“ angesehen und deshalb als erlaubnisfreie Kleintiere eingestuft wurden.
Wenn allerdings in einem Mietobjekt von anderen Mietparteien erlaubnispflichtige Haustiere, insbesondere Katzen und Hunde, gehalten werden und der Vermieter dies duldet, kann ein miet-vertragliches Verbot unzulässig sein. Gleiches gilt, wenn die Tierhaltung für die Mietpartei aus zwingenden, insbesondere gesundheitlichen Gründen erforderlich ist, etwa im Falle eines Blin-denhundes.
Zu beachten ist aber, dass eine verbotswidrige Tierhaltung den Vermieter nicht berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich oder ordentlich aufzukündigen. Denn die Pflichtverletzung ist im Regelfall nicht so schwerwiegend, dass eine Beendigung des Mietverhältnisses zwingend ist. Dem Vermieter steht nämlich die Möglichkeit offen, den Mieter auf Unterlassung in Anspruch zu nehmen, notfalls eine Klage bei Gericht einzureichen. Dies führt in der Praxis oftmals zur Beendigung des Mietverhältnisses, da sich der Mieter lieber eine neue Wohnung sucht, ehe er sich durch ein gerichtliches Urteil die Haltung des Haustieres verbieten lässt.
Michael Wüst
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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