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Dieselskandal und kein Ende / Teil II


Noch immer beschäftigt der sogenannte VW-Diesel-Skandal die Gerichte. Die bei dem Oberlandesgericht Braunschweig rechtshängig gemachte Musterfeststellungsklage ist zwar zwischenzeitlich erledigt. Die dort beteiligten Kläger sind größtenteils auf dem Vergleichswege abgefunden. Noch immer laufen aber bei allen Gerichten Einzelklagen von Klägern, die sich der Musterfeststellungsklage nicht angeschlossen hatten, oder von Klägern, deren Ansprüche dort abgelehnt wurden.

Am 30.07.2020 hat der Bundesgerichtshof zu diesem Themenkreis eine Reihe von Urteilen verkündet, die viele Streitfragen beendet und für die streitigen Rechtsverhältnisse Klarheit geschaffen haben.

3.
Die Zinsen nach § 849 BGB können nicht verlangt werden, wenn der Geschädigte für die Hingabe seines Geldes im Wege des Leistungsaustauschs eine in tatsächlicher Hinsicht voll nutzbare Gegenleistung erhält.
Damit will der BGH sagen, dass die übliche Verzinsung der Deliktsumme regelmäßig nicht stattfindet. Eine Verzinsung des PKW-Kaufpreises über mehrere Jahre macht regelmäßig große Geldbeträge aus. Diese Verzinsung ist aber dann nicht geschuldet, wenn der Kläger sein Fahrzeug nutzen konnte. Das wird regelmäßig der Fall sein, weil die Fahrzeuge schließlich bewegt wurden. Also entsteht kein Zinsanspruch.

4.
Für die Bewertung eines schädigenden Verhaltens als sittenwidrig im Sinne von § 826 BGB ist in einer Gesamtschau dessen Gesamtcharakter zu ermitteln (…). Dies wird insbesondere dann bedeutsam, wenn die erste potentiell schadenursächliche Handlung und der Eintritt des Schadens zeitlich auseinanderfallen. Mit dieser Urteilsklausel legt der Bundesgerichtshof eine zeitliche Grenze fest: durch Veröffentlichungen in der Presse wurde im September 2015 der VW-Diesel-Skandal publik. Dieses Datum ist für die Gerichtsbarkeit die Schallgrenze. Wer nach diesem Datum einen Diesel-VW kaufte, der hatte nach Auffassung der Gerichte Kenntnis vom Diesel-Skandal. Er kaufte deshalb ein Auto in Kenntnis der Mangelhaftigkeit. Damit sind alle Ansprüche ausgeschlossen.

Peter Hülshörster
Rechtsanwalt
Dr. Holly │ Rath │ Hülshörster
www.hrh-anwaelte.de

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