Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Nichtraucherschutz am Arbeitsplatz
Arbeitgeber sind gesetzlich verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, damit die nicht rauchenden Arbeitnehmer in Arbeitsstätten wirksam vor den Gesundheitsgefahren durch Tabakrauch geschützt werden. Es muss dafür gesorgt werden, dass keine Tabakemissionen am Arbeitsplatz des nichtrauchenden Arbeitnehmers nachweisbar oder wahrnehmbar sind. Dabei stellt die Rechtsprechung darauf ab, dass nach dem Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen Tabakrauch nicht zu sehen, nicht zu schmecken und nicht zu riechen sein darf.
Dabei ist festzustellen, dass nach dem derzeitigen Wortlaut des Gesetztes E-Zigaretten nicht erfasst werden, da hiermit keine Tabakemissionen verbunden sind. Da nach neueren Forschungen auch der „Rauch“ von E-Zigaretten Gesundheitsgefahren bergen dürfte, wird aus arbeitsvertraglichen Nebenpflichten die Obliegenheit bestehen, den Arbeitnehmer hierfür zu schützen.
Vom Schutzbereich erfasst ist nicht nur der unmittelbare Arbeitsplatz des Arbeitnehmers sondern alle Bereiche von Arbeitsstätten, in denen sich der Arbeitnehmer bei der von ihm auszuübenden Tätigkeit regelmäßig über einen längeren Zeitraum oder im Verlaufe der täglichen Arbeitszeit nicht nur kurzfristig aufhält.
Von den aufgezeigten Regelungen gibt es Ausnahmen für Arbeitsplätze mit rauchendem Publikumsverkehr. Hierzu zählen insbesondere Raucherbereiche in der Gastronomie oder in Spielbanken. So hatte das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom Mai 2016 bestätigt, dass einem Croupier, der Nichtraucher ist und von seinem Arbeitgeber regelmäßig im Raucherbereich einer Spielbank eingesetzt wird, kein Anspruch auf einen rauchfreien Arbeitsplatz zusteht.
Allerdings schreibt der Gesetzgeber vor, dass auch bei Arbeitsplätzen in Raucherbereichen das sogenannte „Minimierungsgebot“ zu beachten ist. Der Arbeitgeber hat die Pflicht, die Arbeitsplätze soweit wie in zumutbarer Weise möglich, frei von Tabakrauch zu halten. Beispielsweise kann eine Entlüftungsanlage installiert oder Arbeitnehmer nur möglichst kurzzeitig in dem jeweiligen Raucherbereich eingesetzt werden.
Dieser Ausnahmen gelten aber nicht für Schwangere und Jugendliche. Auch in Arbeitsstätten mit rauchendem Publikumsverkehr gilt für diese Personengruppen ein absoluter Nichtraucherschutz.
Sollte sich ein Arbeitgeber nicht an die gesetzlichen Vorgaben halten, steht dem Arbeitnehmer das Recht zu, beim örtlich zuständigen Arbeitsgericht einen Antrag auf einen tabakrauchfreien Arbeitsplatz einzureichen. Er muss dabei nur beweisen, dass an seinem Arbeitsplatz geraucht wird bzw. Tabakrauch wahrnehmbar ist.
Michael Wüst
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Holly | Rath | Hülshörster