Features Image

Neues Reiserecht zum 01.07.2018


Die EU ist seit Längerem bemüht, den Schutz von Urlaubern, die eine Pauschalreise gebucht habe, zu erweitern. Nun wurde eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2015 in das deutsche Recht umgesetzt. Die Neuerungen greifen zum 01.07.2018.

Sowohl die Reiseveranstalter, insbesondere aber auch vermittelden Reisebüros werden mit neuen Verpflichtungen belegt. Gleichzeitig wird Ihre Haftung ausgeweitet.

Bislang mussten Minderungsansprüche wegen Reisemängeln gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb einer Frist von einem Monat ab Beendigung der Reise geltend gemacht werden, ansonsten trat Ver-fall ein. Diese Regelung wurde ersatzlos gestrichen. Stattdessen können Reisende Forderungen innerhalb einer 2-jährigen Verjährungsfrist anbringen.

Außerdem wird die Beistandsplicht des Reiseveranstalters ausgeweitet. Wenn Reisende bei Unwettern oder z. B. der Schließung des Luftraums nach einem Vulkanausbruch ihre Heimreise nicht wie vorgesehen antreten können, muss der Reiseveranstalter die spätere Heimreise organisieren und auf seine Kosten sicherstellen, dass die Reisenden für mindestens 3 Nächte in einer möglichst gleichwertigen Unterkunft beherbergt werden.

Allerdings gibt die Neuregelung dem Reiseveranstalter nun die Möglichkeit, in seinen AGB unter bestimmten Voraussetzungen den Preis für die Pauschalreise bis spätestens 20 Tage vor Reisebeginn um bis zu 8 % zu erhöhen. Jedoch wird dies in der Praxis selten von Bedeutung sein.

Besonders gravierend ist die Ausweitung der Informationspflichten der Reisebüros.

So muss das Reisebüro über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistung unterrichten und auch Angaben zum Reiseveranstalter, Gesamtpreis der Reise und die Zahlungsmodalitäten sowie Pass- und Vi-sumserfordernissen machen. Wenn keine Pauschalreise sondern verbundene Reiseleistungen (mehrere Einzelleistungen innerhalb von 24 Stunden) gebucht werden, ist dies deutlich zu machen und der Name des Kundengeldabsicherers anzugeben.

Wenn das Reisebüro diesen Informationspflichten nicht nachkommt, haftet es neben dem Reiseveranstalter für die Ansprüche des Reisenden aus dem Vertrag. Außerdem drohen Bußgelder und Abmahnungen durch Wettbewerber.

Michael Wüst
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Holly | Rath | Hülshörster
www.hrh-anwaelte.de

AKTUELLER HINWEIS:
Zur Zeit werden mit unserer Emailanschrift – info@hrh-anwaelte.de – Spam-Mails verschickt.

Wir bitten Sie, diese endgültig zu löschen und den Anhang nicht zu öffnen.

Für die Unannehmlichkeiten entschuldigen wir uns bei Ihnen.

Rechtsanwälte Dr. Holly | Rath | Hülshörster
AKTUELLER HINWEIS: