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Mutterschutzrecht


Schwangere und Mütter werden im Arbeitsleben nach den Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes geschützt. Es geht darum, einen Schutz für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind zu gewährleisten und Schwangere bzw. Mütter vor und nach der Entbindung vor Verdiensteinbußen und Kündigungen zu bewahren. Werdende Mütter sollen dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Tag der Entbindung möglichst frühzeitig mitteilen. Eine Mitteilungspflicht besteht grundsätzlich nicht. Nur ausnahmsweise muss der Arbeitgeber unterrichtet werden, wenn seine berechtigten Interessen berührt sind. Indes muss eine vorzeitige Beendigung der Schwangerschaft unverzüglich mitgeteilt werden. Bei einem Einstellungsgespräch dürfen werdende Mütter ihre Schwangerschaft verschweigen. Überwiegend wird angenommen, dass auf Nachfrage des (potentiellen) Arbeitgebers eine Schwangerschaft verleugnet werden darf. Dies ist aber dann nicht zulässig, wenn nach der Art der Beschäftigung für die Schwangere oder das ungeborene Kind gesundheitliche Gefahren bestehen würden. Werdende Mütter unterliegen einem Beschäftigungsverbot, soweit nach ärztlichem Attest Leben und Gesundheit von Mutter und Kind bei Fortsetzung der Arbeitstätigkeit gefährdet wären. Ferner dürfen Schwangere nicht mit schweren körperlichen Arbeiten und mit Arbeiten beschäftigt werden, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen ausgesetzt wären. Ein allgemeines Beschäftigungsverbot besteht für die letzten sechs Wochen vor der Entbindung und für die ersten acht Wochen nach der Geburt. Werdende und stillende Mütter dürfen Mehrarbeit verweigern. Ferner ist es nicht zulässig, sie nachts oder an Sonn- und Feiertagen zu beschäftigen. Außerdem haben stillende Mütter das Recht, ihre Arbeit mindestens zwei Mal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde zu unterbrechen. Bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als acht Stunden gelten längere Stillzeiten. Durch die Stillzeit darf kein Verdienstausfall eintreten. Einer Schwangeren steht besonderer Kündigungsschutz zu. Voraussetzung ist, dass die Schwangerschaft dem Arbeitgeber mitgeteilt wurde oder noch innerhalb von zwei Wochen ab Zugang eines Kündigungsschreibens mitgeteilt wird. Ausnahmsweise kann auf Antrag des Arbeitgebers die Kündigung einer Schwangeren durch die zuständige Landesbehörde für zulässig erklärt werden. Voraussetzung ist, dass die Kündigung in keinem Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht und es einen relevanten Kündigungsgrund gibt. An diesem Verwaltungsverfahren ist die Schwangere zu beteiligen. Soweit die Behörde zustimmt, kann die Kündigung schriftlich und unter Angabe des Kündigungsgrundes ausgesprochen werden. Für die Zeiten der allgemeinen Beschäftigungsverbote vor und nach der Entbindung können Frauen Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse beanspruchen. Durch den Arbeitgeber ist ein Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu zahlen. Bei darüber hinausgehenden Beschäftigungsverboten können werdende Mütter, ähnlich wie eine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, für die Dauer des Verbotes den Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vom Arbeitgeber beanspruchen. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

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Rechtsanwälte Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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