Trennung – Können Schwiegereltern in spe eine Schenkung zurückfordern?
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich mit der Frage auseinandergesetzt, ob Eltern größere Geldgeschenke vom ehemaligen Lebensgefährten des Kindes nach der Trennung zurückverlangen können, wenn die nichteheliche Lebensgemeinschaft des Paares kurze Zeit nach der Schenkung endet (Urteil vom 18.06.2019, X ZR 107/16).
Die Tochter lebte mit ihrem Partner seit 2002 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft. Im Jahr 2011 kaufte das Paar eine Immobilie zum gemeinsamen Wohnen. Die Eltern der Tochter schenkten ihnen rund 100.000 € zur Finanzierung des Eigenheims. Nur knapp zwei Jahre später ging die Beziehung in die Brüche. Die Eltern forderten daraufhin die Hälfte des zugewendeten Betrages vom ehemaligen Lebensgefährten der Tochter zurück. Dieser lehnte eine Rückzahlung ab. Die Mutter legte Klage ein. Der Rechtsstreit ging über alle Instanzen.
Der BGH gab der Mutter recht. Er entschied, dass die Mutter vom ehemaligen Lebensgefährten der Tochter den auf ihn entfallenden Anteil des geschenkten Geldes zurückverlangen kann.
Einem (Schenkungs-) Vertrag können Umstände zugrunde liegen, die zwar nicht zum Vertragsinhalt gemacht werden, auf denen der Geschäftswille jedoch gleichwohl aufbaut. Bei dem Geldgeschenk zum Erwerb einer Immobilie gingen die Eltern davon aus, dass das Grundstück jedenfalls eine gewisse Dauer zum Wohnen genutzt wird. Insbesondere wenn der Partner des eigenen Kindes beschenkt wird, ist dies regelmäßig mit der Vorstellung verbunden, dass die Immobilie langfristig gemeinsam genutzt wird, z. B. als Familienwohnung.
Anders als von der Berufungsinstanz angenommen, mussten die Eltern damit rechnen, dass die Beziehung nicht bis zum Lebensende eines der Partner hält. Allerdings durften sie davon ausgehen, dass die gemeinsame Nutzung jedenfalls nicht nur von kurzer Dauer ist. Die Trennung der Tochter und ihres Lebensgefährten erfolgte so rasch nach der Schenkung (<2 Jahre), dass diese Annahme fehlschlug. Hätten die Eltern gewusst, dass die Beziehung kurze Zeit später scheitert, hätten sie keine Schenkung vorgenommen. Sie können daher eine Rückzahlung des Geschenks in voller Höhe fordern - ohne Abzug für die bewohnte Zeit der Immobilie. Verena Seiler Rechtsanwältin Dr. Holly | Rath | Hülshörster www.hrh-anwaelte.de