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Vorfahrtsrecht auf dem Parkplatz


Ob die Vorfahrtsregelung „Rechts vor Links“ auch auf Parkplätzen gilt, damit hatte sich vor kurzer Zeit das Landgericht Detmold zu befassen. Der Kläger war mit seinem Fahrzeug auf einem geschäftlich genutzten Parkplatzgelände unterwegs. Dieses Parkplatzgelände war mit deutlichen Hinweisschildern gekennzeichnet, auf denen formuliert war: „Auf diesem Parkplatz gelten die Bestimmungen der StVO.“ Es kam zur Kollision. Das Fahrzeug des Klägers prallte mit einem anderen PKW zusammen, das sich dem Fahrzeug des Klägers von links genähert hatte. Der Kläger war sich seiner Sache sicher. Er wusste, dass die Straßenverkehrsordnung (StVO) beim Fehlen anderer Beschilderungen die Regel „Rechts vor Links“ anordnete. Deshalb war er der Meinung, der Beklagte trage die alleinige Schuld an dem Verkehrsunfall. Er verlangte von der Kraftfahrt-Haftpflichtversicherung des gegnerischen Fahrzeuges den Ersatz seines gesamten Schadens. Die gegnerische Versicherung zahlte aber nur die Hälfte seines Schadens. Sie verwies den Kläger darauf, dass nach § 1 StVO das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gelte, weshalb jeder der beiden Unfallfahrer die Hälfte des Schadens zu tragen habe. Die Regelung „Rechts vor Links“, so die Versicherung, finde hier keine Anwendung. Damit war der Kläger nicht einverstanden. Er zog vor das Gericht. In zwei Instanzen verlor der Kläger den Prozess. Die Gerichte verwiesen den Kläger darauf, dass auf Parkplätzen tatsächlich das gegenseitige Rücksichtnahmegebot aus § 1 StVO gelte. Die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ werde auf Parkplätzen nur dann angewendet, wenn die einander kreuzenden Straßen und/oder Verbindungswege den Charakter einer Fahrbahn, d. h. einer Straße, aufweisen. Das könne aufgrund von Straßenmarkierungen der Fall sein, aber auch aufgrund der baulichen Ausführung der Wege oder aufgrund der Verkehrsführung. Im vorliegenden Falle gebe es aber derartige Unterscheidungen nicht, so dass es bei der ganz allgemeinen Regelung der gegenseitigen Rücksichtnahme bleiben müsse. Das entspricht im Wesentlichen auch der Rechtsprechung der hiesigen Gerichte: Tatsächlich ist bei Kollisionen von zwei bewegten Fahrzeugen auf einem Parkplatzgelände nur selten der volle Schadenersatz zu verlangen. In der Tat muss davon ausgegangen werden, dass nach § 1 StVO das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme gilt. Haben beide gleichermaßen gegen dieses Gebot verstoßen, so haben beide auch gleichermaßen den Schaden zu tragen. Dann wird der Schaden geteilt. Ein jeder kann dann nur die Hälfte seines Schadens ersetzt verlangen. Je nach der örtlichen Beschaffenheit kann im Einzelfall etwas anderes gelten. Dann nämlich, wenn die Verbindungswege des Parkplatzgeländes zum Teil optisch wie Straßenfahrbahnen ausgeführt sind, zum Teil aber wie gepflasterte Park- und Wegeflächen aussehen, kann es zu einer geänderten Haftungsverteilung kommen. Unter diesen Umständen kann derjenige, der auf der wie eine Straßenfahbahn gestalteten Wegefläche unterwegs ist, darauf hoffen, bis zu 75 % seines Schadens erstattet zu bekommen. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

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Rechtsanwälte Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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