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Verkehrsunfall und Alkohol


Wer sich „blau“ ans Steuer setzt, muss damit rechnen, dass er im Falle eines Verkehrsunfalls seinen Vollkasko-Versicherungsschutz vollen Umfangs verliert. Nahezu sicher ist dies, wenn der Fahrzeugführer absolut fahruntüchtig ist, also 1,1 ‰ oder mehr Blutalkoholkonzentration hat. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) mit einem Urteil vom 22.06.2011 entschieden (Aktenzeichen: IV ZR 225/10). Im entschiedenen Fall war ein Autofahrer nach dem Besuch eines Rockkonzerts mit 2,7 ‰ von der Straße abgekommen und gegen einen Laternenpfahl geprallt. Von seinem Kraftfahrversicherer verlangte er trotzdem den Ersatz seines Schadens von 6.400,00 €. Der Versicherer lehnte ab, weil der Betroffene schon in einem Strafverfahren wegen fahrlässigen Vollrausches verurteilt worden war. Wer nach einem Verkehrsunfall unter Alkoholeinfluss nicht beweisen kann, dass er alle Vorkehrungen gegen eine spätere Vollrauschfahrt getroffen hat, handelt schon bei Trinkbeginn grob fahrlässig und riskiert seinen Kaskoschutz. Liegt die Blutalkoholkonzentration unter 1,1 ‰, kommt aufgrund einer evtl. geringeren Schuld möglicherweise ein Teilabzug bei der Regulierung der Versicherungsleistung in Betracht. Grundsätzlich ist der Einzelfall zu prüfen. Zu beachten ist jedoch, dass aufgrund des vorgenannten Urteils des BGH die Kaskoversicherer berechtigt sind, die Entschädigung auch auf „Null“ zu kürzen. Autofahrern droht übrigens bei Trunkenheitsfahrten nicht nur der Verlust des Kaskoschutzes. Der Autofahrer muss auch damit rechnen, dass der Kraftversicherer bis zu 10.000,00 € vom Unfallverursacher zurückverlangt, wenn der Versicherer das Unfallopfer voll entschädigt hat. Diese Summe kann anfallen, wenn der Autofahrer zwei Pflichtverletzungen begeht, nämlich sich alkoholisiert ans Steuer setzt und nach dem Unfall Unfallflucht begeht. Entschädigungen, die der Versicherer an Unfallopfer gezahlt hat, können die Versicherer später zurückfordern, wenn sie das Versicherungsvertragsverhältnis vorher kündigen. Im Falle einer Kündigung muss zwar ein anderer Versicherer den Kunden aufnehmen, doch gilt dies nur für den Haftpflichtversicherungsschutz, weil dieser gesetzlich vorgeschrieben ist. Beim Kaskoschutz sind die Versicherer in ihrer Entscheidung frei. Im Übrigen muss ein Autofahrer, der betrunken einen Unfall baut, nicht nur damit rechnen, seinen Versicherungsschutz zu verlieren, sondern auch sonst tief in die Tasche greifen. Es kann einiges zusammenkommen: – Unfallschaden am eigenen Fahrzeug – Regress der eigenen Haftpflichtversicherung (nach Unfallflucht bis zum 10.000,00 €) – Kosten für Gutachten, Blutprobe und Strafverfahren – Geldstrafe (in der Regel drei Monatsgehälter) – Mehrkosten durch Entziehung und Wiedererteilung der Fahrerlaubnis (Quelle: Rechtsanwaltskammer Koblenz) Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

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Rechtsanwälte Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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