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Unwirksame Kündigung wegen Altersdiskriminierung


Für Arbeitsverhältnisse in einem Kleinbetrieb (regelmäßig nicht mehr als 10 vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter) findet das Kündigungsschutzgesetz keine Anwendung. Deshalb bedarf es für den Ausspruch einer Kündigung zunächst keiner Kündigungsgründe. Allerdings kann sich die Unwirksamkeit einer Kündigung aus einem Diskriminierungstatbestand ergeben. So hatte sich das Bundesarbeitsgericht in einer kürzlich ergangenen Entscheidung mit einer Altersdiskriminierung zu befassen. Das allgemeine Gleichbehandlungsgesetz soll vor diversen Diskriminierungen im Rechtsverkehr schützen. Betroffen sind u. a. Arbeitsverhältnisse. So darf ein Arbeitnehmer wegen seines Alters nicht gegenüber einem anderen Mitarbeiter unmittelbar oder mittelbar benachteiligt werden. Vorliegend hatte eine ärztliche Gemeinschaftspraxis mit nur fünf Mitarbeitern das Arbeitsverhältnis einer 63 Jahre alten medizinisch-technischen Assistentin aufgekündigt. Die anderen, jüngeren Mitarbeiter erhielten keine Kündigung. Im Kündigungsschreiben wurde erwähnt, dass Umstrukturierungen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses erforderlich machen, zwischenzeitlich aber Pensionsberechtigung bestehe. Aus dieser Formulierung leitete das Bundesarbeitsgericht ab, dass das Alter der Mitarbeiterin zumindest auch ein Motiv für den Ausspruch der Kündigung gewesen sei. Dies stelle ein Indiz für eine Benachteiligung wegen des Alters der Mitarbeiterin dar. Da es der Arbeitgeberseite im Verfahren nicht gelungen war, diese Vermutung ausreichend zu entkräften, legte das Bundesarbeitsgericht eine Diskriminierung zugrunde und erklärte die Kündigung für unwirksam. Die Entscheidung lehrt, dass sich immer dann, wenn mögliche Diskriminierungstatbestände in Betracht kommen, ein Arbeitgeber bei Durchführung einer Maßnahme mit mündlichen oder gar schriftlichen Erläuterungen zurückhalten sollte. Sonst besteht die Gefahr, dass aus diesen Erklärungen Rückschlüsse auf eine eventuell mögliche Diskriminierung gezogen werden. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

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Rechtsanwälte Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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