Features Image

Kündigung – Klageverzicht nur bei angemessener Gegenleistung


Der Ausspruch einer arbeitgeberseitigen Kündigung wird oft vom Abschluss einer sogenannten Abwicklungsvereinbarung begleitet. Diese kann neben der Regelung aller die Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffenden Punkte auch einen Verzicht auf eine Kündigungsschutzklage vorsehen. Abwicklungsvereinbarungen werden in aller Regel vom Arbeitgeber vorformuliert und dem Arbeitnehmer im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung zur Unterschrift vorgelegt. Es ist im Interesse des Arbeitgebers, dass sich der Arbeitnehmer mit der Kündigung einverstanden erklärt und auf eine Klage verzichtet. Dabei kommt es immer wieder vor, dass Arbeitnehmer trotz ausreichender Kenntnisnahme leichtfertig zur Unterzeichnung bereit sind. Vor diesem Hintergrund ist nach der Rechtsprechung zum Schutz der Arbeitnehmer ein formularmäßiger Klageverzicht im Einzelfall auf seine Wirksamkeit hin zu prüfen. Eine Unwirksamkeit wird dann angenommen, wenn der Arbeitnehmer für den erklärten Verzicht keinen angemessenen Ausgleich erhält. Was als angemessener Ausgleich anzusehen ist, hängt von den Umständen ab. Voraussetzung ist, zunächst, dass dem Arbeitnehmer allgemeiner oder besonderer Kündigungsschutz in Bezug auf die ausgesprochene Kündigung zusteht. Wenn hierauf verzichtet wird, kann die Zusage zur Zahlung einer Abfindung eine ausreichende Kompensation sein. Gleiches gilt für andere vermögenswerte Zuwendungen, auf die der Arbeitnehmer keinen unmittelbaren Anspruch hat oder die zumindest streitig waren. Nun hat das Bundesarbeitsgericht in einer Entscheidung vom 24.09.2015 festgestellt, dass die Zusage des Arbeitgebers, dem Arbeitnehmer ein Zeugnis mit überdurchschnittlicher Leistungs- und Führungsbewertung zu erteilen, noch keinen angemessenen Ausgleich für einen Klageverzicht darstellt. Dies begründet das Bundesarbeitsgericht damit, dass auch bei der Erteilung eines überdurchschnittlichen Zeugnisses ein Arbeitgeber lediglich seiner gesetzlichen Verpflichtung nachkommt. Es könne auch nicht angenommen werden, dass man sich -zu Lasten Dritter- verpflichte, eine nicht den Tatsachen entsprechende Beurteilung vorzunehmen. Damit ist festzuhalten, dass arbeitgeberseits bei der Ausarbeitung einer Abwicklungsvereinbarung Vorsicht geboten ist. Es muss gut abgewogen werden, ob Zugeständnisse gegenüber dem Arbeitnehmer einen angemessenen Ausgleich für den Klageverzicht bieten. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

AKTUELLER HINWEIS:
Zur Zeit werden mit unserer Emailanschrift – info@hrh-anwaelte.de – Spam-Mails verschickt.

Wir bitten Sie, diese endgültig zu löschen und den Anhang nicht zu öffnen.

Für die Unannehmlichkeiten entschuldigen wir uns bei Ihnen.

Rechtsanwälte Dr. Holly | Rath | Hülshörster
AKTUELLER HINWEIS: