Features Image

Gesetzliche Neuregelung der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern


Der Gesetzgeber hat die elterliche Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern aufgrund von Vorgaben sowohl des Bundesverfassungsgerichtes als auch des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte nunmehr neu geregelt. Zwar ist es bei dem Grundsatz geblieben, dass der nichteheliche Vater mit der Geburt des Kindes nicht automatisch die elterliche Sorge erhält. Das Gesetz ermöglicht es dem Kindesvater aber nunmehr, auch gegen den Willen der Mutter das elterliche Mitsorgerecht zu erwerben. Nach der gesetzlichen Neuregelung kann jetzt jeder Elternteil beim Familiengericht einen Antrag auf Übertragung der gemeinsamen Sorge stellen. Das Gericht überträgt dem Kindesvater die elterliche Mitsorge, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht (sog. negative Kindeswohlprüfung). Stellt der Vater einen Sorgerechtsantrag, wird dieser vom Gericht der Kindesmutter zugestellt. Dabei setzt das Gericht ihr eine Frist zur Stellungnahme, die frühestens 6 Wochen nach der Geburt des Kindes endet. Die Kindesmutter erhält Gelegenheit, schriftlich Gründe vorzutragen, nach denen die Übertragung der gemeinsamen Sorge dem Kindeswohl widerspricht. Trägt die Kindesmutter solche Gründe nicht vor und sind sie auch sonst nicht ersichtlich, greift eine neugeschaffene gesetzliche Vermutungsregelung. Nach dem Gesetz wird nämlich vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht. Will die Kindesmutter den Erwerb der elterlichen Mitsorge durch den Vater verhindern, muss ihre Begründung konkrete Anhaltspunkte dafür beinhalten, dass sich eine gemeinsame Sorge nachteilig auf das Kind auswirken würde. Die Messlatte hierfür ist hoch gelegt. So soll nach der Gesetzesbegründung bei Kommunikationsstörungen zwischen den Eltern von diesen zunächst die Inanspruchnahme fachkundiger Hilfe von Dritten verlangt werden, um die notwendige Kommunikation zu verbessern. Es reicht also für die Kindesmutter keinesfalls aus, lediglich vorzubringen, dass sie mit dem Kindesvater nicht reden könne. Ist bei dauerhaft getrenntlebenden nicht miteinander verheirateten Eltern die Mutter alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge, räumt das Gesetz dem Gericht nunmehr die Möglichkeit ein, dem Vater auch gegen den Willen der Mutter an deren Stelle die elterliche Sorge allein zu übertragen. Voraussetzung ist, dass eine gemeinsame Sorge nicht in Betracht kommt und die Übertragung der Sorge auf den Vater allein dem Wohl des Kindes am besten entspricht. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

AKTUELLER HINWEIS:
Zur Zeit werden mit unserer Emailanschrift – info@hrh-anwaelte.de – Spam-Mails verschickt.

Wir bitten Sie, diese endgültig zu löschen und den Anhang nicht zu öffnen.

Für die Unannehmlichkeiten entschuldigen wir uns bei Ihnen.

Rechtsanwälte Dr. Holly | Rath | Hülshörster
AKTUELLER HINWEIS: