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Die Voraussetzungen einer Ehescheidung


Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Dies ist der Fall, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Zuständig für die Scheidung einer Ehe ist das Familiengericht, eine Unterabteilung des Amtsgerichts. Im Grundsatz gilt: Das Familiengericht muss von dem Scheitern der Ehe überzeugt sein, bevor es die Scheidung der Ehe ausspricht. Um sich die notwendige Überzeugung vom Scheitern der Ehe zu verschaffen, muss das Gericht die Eheleute zu den Gründen des Scheiterns anhören. Von diesem Grundsatz gibt es aber zwei Ausnahmen, die in der Praxis eine große Bedeutung haben: Leben die Ehegatten 3 Jahre getrennt, wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist. Gleiches gilt in dem Fall, dass die Ehegatten 1 Jahr lang getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte dem Scheidungsantrag des anderen zustimmt (einverständliche Scheidung). Diese Ausnahmebestimmungen sind in § 1566 BGB normiert. Sie stellen zwingende Beweisregeln dar und entlasten die Eheleute davon, dem Gericht die ehelichen Lebensverhältnisse in allen Einzelheiten offen zu legen. Das Familiengericht entlasten diese Regeln von der Feststellung der Zerrüttung der Ehe. In diesen Fällen beschränkt sich die gerichtliche Anhörung der Eheleute auf die Ermittlung des Trennungszeitpunktes. Sind die vorgenannten Ausnahmetatbestände nicht gegeben, so dass das Gericht sich durch weitergehende Anhörung der Eheleute vom Scheitern der Ehe überzeugen muss und gewinnt es diese Überzeugung, kann es die Scheidung dennoch erst aussprechen, wenn die Eheleute 1 Jahr lang getrennt leben, es sei denn, die Fortsetzung der Ehe würde für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen. Somit ist neben dem Scheitern der Ehe grundsätzlich auch ein einjähriges getrennt leben der Eheleute Voraussetzung einer Ehescheidung. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

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Rechtsanwälte Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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