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Die Anfechtung der Vaterschaft eines ehelichen Kindes


Nach dem Gesetz ist Vater eines Kindes der Mann, der zur Zeit der Geburt mit der Mutter verheiratet ist. Jedoch besteht die Möglichkeit, die Vaterschaft gerichtlich anzufechten. Dazu ist zunächst der Ehemann der Mutter als rechtlicher Vater berechtigt. Dieser muss Umstände vortragen, die bei objektiver Betrachtung geeignet sind, Zweifel an der Ehelichkeit zu wecken und die Möglichkeit der Abstammung von einem anderen Mann als nicht ganz fernliegend erscheinen lassen. Es reicht aus, wenn der Ehemann vorträgt, während der Empfängniszeit keinen Geschlechtsverkehr mit seiner Ehefrau gehabt zu haben oder unter Schilderung ihm bekannter näherer Umstände darlegt, dass die Ehefrau während der Empfängniszeit mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt habe. Auch eine Äußerung der Kindesmutter, der Ehemann sei nicht der Vater, reicht aus. Gleiches gilt, wenn die Mutter einräumt, während der Empfängniszeit mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt zu haben. Für den rechtlichen Vater ist es entscheidend, dass er die gesetzliche Frist einhält, innerhalb derer die Anfechtung erfolgen muss. Die Frist beträgt zwei Jahre. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der rechtliche Vater von den Umständen erfährt, die gegen seine Vaterschaft sprechen, jedoch nicht vor der Geburt des Kindes. Bei der Zweijahresfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, bei deren Versäumung das Anfechtungsrecht erlischt. Dies gilt selbst dann, wenn außergerichtlich feststeht, dass das Kind nicht von dem als Vater geltenden Mann abstammt. Die Fristversäumung hat also zur Folge, dass der rechtliche Vater selbst nie mehr die Vaterschaft anfechten kann. Auch die Mutter ist berechtigt, die Vaterschaft anzufechten. Für sie beginnt die zweijährige Anfechtungsfrist in der Regel mit der Geburt des Kindes, da sie regelmäßig die Umstände seiner Zeugung kennt. Ebenfalls zur Vaterschaftsanfechtung ist das Kind selbst berechtigt. Da es während seiner Minderjährigkeit jedoch noch nicht oder nur beschränkt geschäftsfähig ist, bedarf es der Vertretung. Der rechtliche Vater ist wegen der gegebenen Interessenkollision von der Vertretung jedoch generell ausgeschlossen. Gleiches gilt für die Mutter, so lange sie mit dem Vater noch verheiratet ist. In diesem Fall muss für das Kind zunächst ein Pfleger bestellt werden. Dann entscheidet der Pfleger, ob die Anfechtung erklärt werden soll. Die Pflegerbestellung enthält in der Regel auch die Übertragung der Vertretungsmacht für das Anfechtungsverfahren. Hat der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Kindes die Vaterschaft nicht rechtzeitig angefochten, so kann das Kind nach dem Eintritt der Volljährigkeit selbst anfechten. In diesem Fall beginnt die Frist nicht vor Eintritt der Volljährigkeit und nicht vor dem Zeitpunkt, in dem das Kind von den Umständen erfährt, die gegen die Vaterschaft sprechen. Erfährt also das Kind erst nach Eintritt seiner Volljährigkeit, dass der Ehemann der Mutter nicht sein wirklicher Vater ist, kann es sich zwei Jahre lang überlegen, ob es die Vaterschaft anfechten will. Hat das Kind aber bereits vor Eintritt seiner Volljährigkeit hiervon Kenntnis, beginnt die Anfechtungsfrist erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Schließlich ist eine Anfechtung der Vaterschaft eines ehelichen Kindes auch durch den biologischen Vater möglich. Vorausgesetzt wird allerdings, dass zwischen dem Kind und seinem rechtlichen Vater keine sozial-familiäre Beziehung besteht oder im Zeitpunkt seines Todes bestanden hat. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

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Rechtsanwälte Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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