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Schenkungsrückforderung durch die Sozialbehörde?


Nicht selten übertragen Eltern schon zu Lebzeiten Vermögen auf ihre Kinder, sei es in Form von Grundbesitz, sei es in Form von Geldvermögen. Dies geschieht nicht nur, um den Kindern das Leben leichter zu machen, sondern zuweilen auch in der Hoffnung, dieses Vermögen für den Fall späterer eigener Bedürftigkeit für die Kinder zu bewahren. Mittlerweile ist es schon nahezu die Regel, dass im Fall einer Heimunterbringung eines Pflegebedürftigen die Heimkosten höher sind als die Summe der eigenen Altersrente und des Pflegegeldes, das die Pflegeversicherung zahlt. In diesem Fall tritt die Sozialbehörde hinsichtlich des durch die Eigeneinkünfte des Pflegebedürftigen nicht gedeckten Teiles der Kosten der Heimunterbringung ein. Verbleibt es dann dabei, dass die ungedeckten Heimkosten der Allgemeinheit auferlegt und damit sozialisiert werden, das ehemalige Vermögen des Bedürftigen aber zugunsten seiner Kinder privatisiert bleibt? Dies muss nicht sein. Denn der Sozialleistungsträger wird versuchen, hinsichtlich seiner Auslagen Rückgriff zu nehmen. Hierzu leitet er etwaige Ansprüche des Bedürftigen gegen Dritte, insbesondere dessen Kinder, gem. § 93 Sozialgesetzbuch auf sich über. Gegenstand der Überleitung kann nicht nur ein Unterhaltsanspruch des Bedürftigen gegen seine Kinder sein, sondern auch – und dies ist vorrangig – ein Anspruch auf Rückübertragung von verschenktem Vermögen. Soweit nämlich der Schenker außer Stande ist, seinen eigenen angemessenen Bedarf (dazu zählen auch die Heimkosten) zu bestreiten, kann er von dem Beschenkten die Rückforderung des Geschenkes verlangen. Dieser Anspruch geht auf den Sozialleistungsträger, der für den Bedürftigen Leistungen erbracht hat, über. Der Rückforderungsanspruch ist aber ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Eintritts der Bedürftigkeit des Schenkers seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre vergangen sind. Dies gilt selbst dann, wenn der Schenker sich an dem verschenkten Gegenstand ein Nutzungsrecht, etwa in Form eines Wohnrechtes an einem verschenkten Haus, vorbehalten hat. Ist die Zehnjahresfrist abgelaufen, unterliegt das verschenkte Vermögen nicht mehr dem Zugriff des Sozialamtes. Ein Rückforderungsanspruch ist ausgeschlossen. Dann besteht nur noch die Möglichkeit, die Kinder auf Zahlung von Elternunterhalt in Anspruch zu nehmen. Da die Freibeträge, die Kindern bei einer Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt als Selbstbehalt zugebilligt werden, relativ hoch sind, scheitert ein Anspruch auf Zahlung von Elternunterhalt häufig an der mangelnden Leistungsfähigkeit der Kinder. Dann ist, wie so häufig, der Steuerzahler der Dumme. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

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Rechtsanwälte Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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