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Schaden in der Waschanlage


Automatische Autowaschanlagen finden sich nahezu an jeder Tankstelle. In Deutschland werden täglich viele tausende Autos maschinell gewaschen. Zu Schäden kommt es nur selten; Autowaschanlagen sind sicher. Dennoch beschleicht viele Autobesitzer ein mulmiges Gefühl, wenn sie ihr wertvolles Blech den laut rotierenden Bürsten der Autowaschanlage aussetzen. Wie geht es, wenn es wirklich einmal zum Schaden kommt? Wir befinden uns hier im Bereich des vertraglichen Haftungsrechts. Der Betreiber der Autowaschanlage und der Kunde haben einen Werkvertrag abgeschlossen, der die Reinigung des Kraftfahrzeuges zum Gegenstand hat. Dass das Auto bei dieser vollautomatisierten Reinigung nicht geschädigt werden darf, versteht sich von selbst. Es handelt sich um eine vertragliche Nebenpflicht. Kommt es beim Waschvorgang zu einer Beschädigung des Kraftfahrzeugs, so kann der Autobesitzer Schadensersatz verlangen (§§ 280, 631 BGB). Die Schwierigkeit bei der Durchsetzung eines solchen Schadensersatzanspruchs liegt regelmäßig im sogenannten tatsächlichen Bereich, also bei der Frage, ob der Nachweis einer Beschädigung geführt werden kann. Mit einem derartigen Fall hatte sich neulich das Landgericht Wuppertal zu befassen. Das Landgericht hat dabei die Haftungsregeln nochmals auf den Punkt gebracht. Danach muss der geschädigte Autobesitzer darlegen und beweisen, dass die Schadensursache alleine aus dem Verantwortungsbereich des Betreibers der Autowaschanlage herrühren kann. Gelingt dieser Nachweis, so darf abweichend von der grundsätzlichen gesetzlichen Beweislastverteilung von der Schädigung auf die Pflichtverletzung des Betreibers geschlossen werden. Es kommt der sogenannte Anscheinsbeweis zum Tragen. Das bedeutet, es gilt als bewiesen, dass der Betreiber die Beschädigung verschuldet hat, wenn erst die Beschädigung in der Autowaschanlage nachgewiesen ist. Diesen Anscheinsbeweis kann der Betreiber zu erschüttern versuchen, indem er seinerseits beweist, dass ihn keinerlei Verschulden trifft. Im vom Landgericht Wuppertal zum entscheidenden Fall hatte der Kunde einer Autowaschanlage gerügt, dass sein Porsche Cayenne einen ganz erheblichen Schaden erlitten habe, weil sich am Ende des Waschvorgangs die Türe der Waschhalle nicht vollständig geöffnet habe. Ein technischer Sachverständiger bestätigte dem Gericht, dass die Beschädigungen am teuren Kraftfahrzeug des Klägers genau zu dessen Schilderung des Unfallhergangs passten. Der Betreiber der Autowaschanlage hatte eingewendet, der Kläger habe den Unfall in der Waschanlage selbst verursacht, weil er verbotenerweise gebremst habe und deshalb mit Anlagenteilen kollidiert sei. Das konnte der Sachverständige nicht bestätigen, weil die Unfallschäden am Fahrzeug nicht mit dieser Schilderung in Einklang bringen zu waren. Bei dieser Sachlage berief sich das Landgericht Wuppertal auf den Anscheinsbeweis zu Gunsten des geschädigten Klägers und unterstellte ein Verschulden des Anlagenbetreibers. Mit der bloßen Behauptung, er habe die Waschanlage regelmäßig kontrolliert, konnte sich der Betreiber der Waschanlage nicht mehr entschuldigen. Er –bzw. die hinter ihm stehende Haftpflichtversicherung- musste bezahlen. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

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Rechtsanwälte Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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