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Die Volljährigenadoption


Ein Volljähriger kann als Kind angenommen werden, wenn die Annahme sittlich gerechtfertigt ist. Dies ist insbesondere der Fall, wenn zwischen dem Annehmenden und dem Anzunehmenden ein Eltern-Kind-Verhältnis bereits entstanden ist. Es reicht aber auch aus, wenn zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Eine solche Beziehung ist gekennzeichnet von einer inneren Verbundenheit seelisch-geistiger Art und der auf Dauer angelegten Bereitschaft, Kontakt zu pflegen und gegenseitig Beistand zu leisten, der sich nicht nur auf Notfälle beschränkt. Nicht ausreichend sind eine beabsichtigte Steuerersparnis oder die finanzielle Absicherung des Anzunehmenden als Hauptzweck oder andere wirtschaftliche Interessen. Auch nur freundschaftliche Beziehungen reichen als sittliche Rechtfertigung nicht aus. Anders als bei der Minderjährigenadoption erstrecken sich die Wirkungen der Volljährigenadoption nicht auf die Verwandten des Annehmenden. Zu diesen wird also kein Verwandtschaftsverhältnis des angenommenen Kindes begründet. Auch werden im Gegensatz zur Minderjährigenadoption die Rechte und Pflichten des Adoptierten zu seinen Verwandten durch die Adoption nicht berührt. Allerdings kann das über den Adoptionsantrag entscheidende Gericht unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag der Beteiligten bestimmen, dass sich die Wirkungen der Annahme des Volljährigen nach den Vorschriften über die Annahme eines Minderjährigen richten. Dies gilt unter anderem in dem Fall, dass der Anzunehmende bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen wurde oder der Annehmende das Kind seines Ehegatten annimmt. Die Annahme eines Volljährigen darf nicht ausgesprochen werden, wenn ihr überwiegende Interessen der Kinder des Annehmenden oder des Anzunehmenden entgegenstehen. Zu diesen Interessen zählen auch vermögensrechtliche Interessen, insbesondre erbrechtliche Interessen. Solche erbrechtlichen Interessen der Kinder des Annehmenden treten aber zurück, falls das Adoptivkind bereits als Minderjähriger in die Familie des Annehmenden aufgenommen war und es sich um ein Kind des Ehegatten handelt oder wenn die Adoption des Stiefkindes lediglich eine jahrzehntelang tatsächlich gelebte Familienbeziehung rechtlich bestätigt. Diese Rechtsinfo wurde von www.hrh-anwaelte.de veröffentlicht.

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Rechtsanwälte Dr. Holly | Rath | Hülshörster
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