Wohnfläche bei Nebenkostenabrechnung – Rechtsprechungsänderung
In den meisten Wohnraummietverhältnissen leisten die Mieter Vorauszahlungen auf die anfallenden Nebenkosten. Einmal pro Jahr ist eine Abrechnung vorzunehmen. Dabei sind die anfallenden Gesamtkosten für mehrere Mietparteien angemessen aufzuteilen. Umlagemaßstab ist meist die jeweilige Wohnfläche.
Indes gibt es oft Streit, ob die in der Nebenkostenabrechnung angegebenen Flächen zutreffend sind. Ist die Gesamtwohnfläche tatsächlich größer oder die Einzelwohnfläche der Mietpartei tatsächlich kleiner, so wird der Mieter rechnerisch benachteiligt. Da in vielen Mietverträgen Angaben zur Wohnfläche enthalten sind, beriefen sich die Vermieter darauf, dass eine auch vom Mieter unterzeichnete Vereinbarung vorliege und deshalb zumindest geringfügige Abweichungen von der tatsächlichen Wohnfläche unbeachtlich seien.
Genau dieser Auffassung war der Bundesgerichtshof in den letzten Jahren stets gefolgt und hatte erklärt, dass bei Vorliegen einer vertraglichen Vereinbarung Flächenabweichungen von bis zu 10 % hinzunehmen seien, egal ob der Mieter oder der Vermieter hierdurch bei der Verwendung dieser Flächen als Umlagemaßstab in einer Nebenkostenabrechnung benachteiligt wird.
Diese Rechtsprechung hat der Bundesgerichtshof nunmehr aufgegeben und hierauf ausdrücklich hingewiesen.
Nach der Entscheidung des 8. Zivilsenats vom 30.05.2018 soll es dem gesetzgeberischen Willen entsprechen, im Rahmen eines Umlagemaßstabes bei Nebenkostenabrechnungen allein auf die tatsächlichen Flächen abzustellen, also die tatsächliche Gesamtwohnfläche und die tatsächliche Einzelwohnfläche der jeweiligen Mietwohnung.
Ein Mieter kann also zukünftig bei der Überprüfung der ihm erteilten Nebenkostenabrechnung auch sehr geringfügige Abweichungen bei den Wohnflächenangaben monieren und eine Korrektur einfordern.
8. April 2019