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Videoüberwachung des Nachbargrundstücks unzulässig


Die fortschreitende Technisierung ermöglicht es Hauseigen-tümern, sich vergleichsweise günstig sehr leistungsstarke Videokameras zur Überwachung des Außenbereichs ihres Grundstückes anzuschaffen. Dabei ist höchstrichterlich geklärt, dass die Erfassung und Überwachung öffentlicher Wege und eines Nachbargrundstückes oder Teile eines Nachbargrundstückes eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes darstellt und unzulässig ist. Wenn allerdings nur das eigene Grundstück erfasst wird, ist dies nicht zu beanstanden.

Problematisch ist nunmehr, dass ein betroffener Anwohner zwar die auf dem Nachbargrundstück angebrachten Kameras sieht, aber nicht sicher beurteilen kann, ob diese tatsächlich nur das Nachbargrundstück erfassen – was der Nachbar selbstverständlich behauptet – oder nicht auch Teile seines eigenen Grundstücks. Mit einem solchen Fall hatte sich das Oberlandesgericht Köln in einer erst kürzlich veröffentlichten Entscheidung von September 2016 zu befassen.

Das Oberlandesgericht stellt klar, dass ein Anwohner nicht generell fordern kann, dass ein Nachbar angebrachte Außenkameras entfernt, nur weil nicht unmittelbar erkennbar ist, welche Bereiche sie abdecken. Er kann allenfalls den Nachweis einfordern, dass die Kameras ausschließlich zulässige Bereiche erfassen.

Anders ist die Lage aber dann zu bewerten, wenn es in der Vergangenheit bereits eine nachgewiesene, unzulässige Kameraüberwachung durch den Nachbarn gab und der Nachbar nunmehr behauptet, die Kameras seien ordnungsgemäß eingestellt, eine Abänderung der Einstellung und des Erfassungsbereiches aber ohne Weiteres und unmerklich möglich ist.

Unter diesen Umständen sieht das Oberlandesgericht für den betroffenen Anwohner einen persönlichkeitsrechtsverletzen-den Überwachungsdruck. Es komme dann nicht mehr auf die tatsächliche Einstellung der Kameras an. Vielmehr sei der Nachbar verpflichtet, alle Kameras zu entfernen.

Allerdings hatte der Anwohner zusätzlich wegen der ihn tre-fenden Persönlichkeitsrechtsverletzungen eine Geldentschädigung von dem Nachbar verlangt. Dieser Forderung entsprach das Oberlandesgericht nicht. Hierzu wurde ausgeführt, dass nicht jede Persönlichkeitsrechtsverletzung eine Entschädigung auslöst. Nur ausnahmsweise und bei einer schwerwiegenden Verletzung des Persönlichkeitsrechtes sei die Zuerkennung einer Geldentschädigung gerechtfertigt.

8. April 2019