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Neuwagen von der Versicherung


Bei einem Unfallgeschehen mit Personenschaden kommt es häufig auch zum Verdienstausfall. Unfallursächlicher Verdienstausfallschaden ist vom Schädiger zu ersetzen. In der Person des URegelmäßig ist nach einem Verkehrsunfall der Geschädigte so zu stellen, wie seine wirtschaftliche Lage ohne den Verkehrsunfall wäre. Das bedeutet die sogenannte Zeitwertabrechnung. Der Geschädigte kann nicht etwa ein neues Fahrzeug von der Versicherung des schuldigen Unfallverursachers verlangen, sondern nur Schadenersatz in Höhe des aktuellen Wertes seines Fahrzeuges.

Es gibt aber eine von der Rechtsprechung entwickelte Ausnahme, die zur Neuwertentschädigung führt.

Fährt jemand ein fabrikneues Fahrzeug, und wird dieses Fahrzeug, bevor es eine Laufleistung von 1.000 km erreicht hat, bei einem Verkehrsunfall erheblich beschädigt, dann muss sich der Geschädigte nicht auf eine Reparatur oder auf eine Zeitwertabrechnung verweisen lassen. Ihm steht dann – in der Kaskoversicherung bei selbstverschuldeten Schäden und in der Haftpflichtversicherung bei fremdverschuldeten Schäden – eine Neuwertentschädigung zu. Der Geschädigte kann sich also ein gleichwertiges fabrikneues Fahrzeug kaufen und bekommt die Kosten für den Neukauf von der Versicherung erstattet.

Voraussetzung dafür ist allerdings, dass auch tatsächlich ein gleichwertiges Neufahrzeug angeschafft wird. Das hat der BGH noch im September 2020 entschieden. Der dortige Kläger wollte besonders schlau sein: Die Reparaturkosten an seinem nagelneuen Auto lagen bei ca. 6.000,00 €. Er klagte aber auf Zahlung des Neupreises von ca. 37.000,00 €, ohne ein neues Auto angeschafft zu haben oder auch nur anschaffen zu wollen. Man kann hier nur vermuten, dass er offensichtlich das Geld einstreichen und dann sein Auto reparieren lassen wollte. Dem hat der BGH einen Riegel vorgeschoben. Er hat die bisherige Rechtsprechung und die Kommentarliteratur bestätigt, nach der zwingende Voraussetzung die Ersatzbeschaffung eines gleichwertigen Neufahrzeuges ist.

Der Kläger ist im Verfahren unterlegen. Es bleibt aber mit dem Urteil die Bestätigung, dass im Falle der Beschädigung eines Neufahrzeugs auch ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für ein ganz neues Fahrzeug bestehen kann.

Peter Hülshörster
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Dr. Holly │ Rath │ Hülshörster
www.hrh-anwaelte.de

10. Februar 2021