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Steuerklassenwechsel bei Trennung


Trennen sich Ehegatten dauerhaft, so werden auch steuerliche Fragen relevant. Die Steuerklasse ändert sich nicht durch die Scheidung, sie muss vielmehr bereits nach der Trennung beantragt werden. Hierbei spielt der Jahreswechsel eine wichtige Rolle, denn die gemeinsame bzw. getrennte Veranlagung gilt immer für das gesamte Kalenderjahr. Während der Ehe können die Ehegatten wählen, ob sie in Steuerklassen IV/IV oder III/V eingeordnet werden möchten. Die Zusammenveranlagung ist für die meisten Eheleute steuerlich günstiger. Die Kombination III/V wird häufig gewählt, wenn sich die Einkommen der Ehegatten stark unterscheiden. Die Steuerklasse muss nicht sofort bei der Trennung geändert werden. Im Jahr der Trennung können die Ehegatten zunächst wie bisher gemeinsam veranlagt werden. Ab Januar des nächsten Kalenderjahres müssen sie dann in die getrennte Veranlagung wechseln (Steuerklasse I oder II). Trennen sich die Ehegatten also z.B. im Dezember 2018 gilt ab Januar 2019 die neue Steuerklasse. Erfolgt die Trennung hingegen Anfang des Jahres 2019 ist der Steuerklassenwechsel erst zum Folgejahr, also Januar 2020, vorzunehmen. Jeder Ehegatte kann vom anderen die Zusammenveranlagung im Trennungsjahr verlangen, wenn hierdurch insgesamt eine geringere Steuerlast der Ehegatten anfällt. Verweigert der andere Ehegatte dies grundlos, macht er sich schadensersatzpflichtig. Der andere Ehegatte kann seine Zustimmung allerdings davon abhängig machen, dass ihm ein möglicher Nachteil ersetzt wird. Ein solcher Nachteil entsteht ihm, wenn er bei einer Einzelveranlagung weniger Steuern zahlen müsste. Dies ist insbesondere in den Fällen möglich ist, in denen kein Trennungsunterhalt gezahlt wird. Der Steuerklassenwechsel geschieht nicht automatisch, sondern muss dem Finanzamt mitgeteilt werden. Wird die Änderung der Steuerklasse nicht angezeigt, so drohen hohe Steuernachzahlungen und möglicherweise ein Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung. Da sich durch den Wechsel der Steuerklassen das Nettoeinkommen ändert, wird eine Neuberechnung von Unterhaltszahlungen nötig. Meistens steht dem unterhaltspflichtigen Ehegatten nun ein geringeres Nettoeinkommen zur Verfügung, weshalb er dann weniger Unterhalt zahlen muss. ​

10. Februar 2021