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Schweiz: Knast für deutschen Raser


Das Oberlandesgericht Stuttgart hat im April 2018 ein interessantes Urteil gefällt, das nun veröffentlicht wurde. Das Gericht erklärte ein schweizerisches Strafurteil gegen einen deutschen Staatsbürger, mit dem die-ser zu 12 Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden war, für vollstreckbar. Der verurteilte Deutsche wird also in der Schweiz einsitzen müssen.

Damit muss der deutsche Verurteilte nach schweizerischem Recht für Geschwindigkeitsübertretungen büßen.

Der Deutsche hatte den Gotthard-Tunnel bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h mit einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 135 km/h befahren und die erlaubte Höchstgeschwindigkeit um bis zu 140 km/h mehrfach überschritten. Er hatte dabei 10 Überholmanöver durchgeführt. Er hatte im Piottino-Tunnel trotz Überholverbots und mit Leitbaken getrennten Fahrspuren 5 Überholmanöver durchgeführt und dabei mehr als 200 km/h Geschwindigkeit erreicht trotz geltenden Tempolimits. Dann war der Kraftfahrer am selben Tage an 3 Messstellen in der Schweiz trotz Geschwindigkeitsbeschränkungen von 80 bzw. 100 km/h mit bis zu 147 km/h gemessen worden. Wegen dieser Taten hatte das Geschworenengericht des Kantons Tessin den Deutschen zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten verurteilt, allerdings erlittene Untersuchungshaft abgezogen und einen sogenannten bedingten Strafvollzug gewährt. Es verblieben 12 Monate Freiheitsstrafe zur Verbüßung.

Da der verurteilte Kraftfahrer sich aus verständlichen Gründen nicht mehr auf das Staatsgebiet der Schweiz wagte, beantragte das schweizerische Bundesamt für Justiz nunmehr im Wege der Vollstreckungshilfe nach den geltenden internationalen Rechtsvorschriften die Vollstreckbarkeitsklärung des schweizerischen Urteils in Deutschland. Dem gab das Oberlandesgericht Stuttgart in letzter Instanz nach. Das Oberlandesgericht bejahte alle Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung. Es befand insbesondere, dass der Anerkennung des schweizerischen Strafurteils nicht entgegenstehe, dass es sich hier um (erhebliche) Geschwindigkeitsübertretungen gehandelt habe, also um Raserei. In Deutschland wäre diese nur mit einer Geldbuße als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße und Fahrverbot geahndet worden; je nach Punktestand in Flensburg hätte eventuell auch ein Führerscheinentzug gedroht. Da aber das schweizerische Gericht in seinen Gründen ausgeurteilt hat, dass der deutsche Kraftfahrer mit seiner Raserei Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer gefährdet hatte, sei auch die im deutschen Strafrecht enthaltende Vorschrift des § 315 c StGB berührt, weshalb der Vollstreckbarkeitsanerkennung in Deutschland nichts mehr im Wege stehe.

8. April 2019