Features Image

Pflichten des Arbeitnehmers bei Erkrankung


Ein Arbeitgeber ist im Falle einer Arbeitsunfähigkeit seines Arbeitnehmers verpflichtet, für eine Dauer von längstens sechs Wochen Entgeltfortzahlung zu leisten. Um Missbrauch zu vermeiden und die Interessen des Arbeitgebers zu wahren, hat der Gesetzgeber im Gegenzug den Arbeitnehmer treffende Mitteilungs- und Nachweispflichten vorgesehen.

Erkrankt ein Arbeitnehmer und kann er deshalb die von ihm vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen, so hat er dies und die voraussichtliche Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Im Regelfall reicht eine telefonische Benachrichtigung. Die Mitteilung beschränkt sich nicht nur auf die Erkrankung selber, sondern auch auf deren voraussichtliche Dauer. Eine eintretende Erkrankung muss auch während der Inanspruchnahme von Erholungsurlaub sofort mitgeteilt werden.

Adressat der Mitteilung ist der Arbeitgeber selber oder die Geschäftsführung. Es genügt nicht, seine Erkrankung einem Arbeitskollegen oder Vorgesetzten zu übermitteln, mit der Maßgabe, dies weiterzuleiten. Allerdings kann der Arbeitgeber Personen benennen, an die Krankmeldungen zu richten sind.

Eine ärztliche Bescheinigung muss der Arbeitnehmer erst dann vorlegen, wenn seine Erkrankung länger als drei Tage andauert. Jedoch wird dem Arbeitgeber das Recht eingeräumt, schon früher eine AU-Bescheinigung einzufordern. So steht es dem Arbeitgeber frei, schon bei Mitteilung der Erkrankung durch den Arbeitnehmer von diesem eine Bescheinigung zu verlangen. Oft gibt es hierzu eine Regelung im Arbeitsvertrag.

Wenn das in der AU-Bescheinigung angegebene voraussichtliche Ende der Arbeitsunfähigkeit erreicht wird, die Erkrankung aber noch fortbesteht, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Arbeitgeber eine neue ärztliche Bescheinigung zur Verfügung zu stellen.

Sollte ein Arbeitnehmer die erläuterten Mitteilungs- und Nachweispflichten nicht einhalten, so kann er deswegen abgemahnt werden. Soweit einschlägige Abmahnungen vorliegen, kann im Wiederholensfall sogar eine Kündigung drohen.

8. April 2019