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Neues Teilzeitarbeitsrecht


Der Gesetzgeber hat die bereits bestehenden Regelungen im Teilzeit- und Befristungsgesetz ergänzt und mit Wirkung zum 01.01.2019 zugunsten der Arbeitnehmer etliche Änderungen vorgenommen. Schwerpunkt der Neuregelung ist die Einführung der sogenannten „Brückenteilzeit“. Diese öffnet einem Arbeitnehmer die Möglichkeit, nach Ablauf einer vorgegebenen Wartezeit von sechs Monaten in Betrieben von mehr als 45 Arbeitnehmern für einen im Voraus bestimmten Zeitraum eine Teilzeitbeschäftigung zu beantragen. Die Teilzeittätigkeit muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Der Antrag ist in Textform zu stellen. Außerdem müssen im Gesetz näher geregelte Fristen eingehalten werden. Das Volumen der Reduzierung der Arbeitszeit wurde vom Gesetzgeber nicht vorgegeben. So könnte ein Arbeitnehmer also eine sehr weitreichende Beschränkung seines Beschäftigungsumfangs geltend machen oder nur in geringem Umfange reduzieren. Sollte ein Arbeitgeber dem Antrag nicht entsprechen wollen, so hat er – ebenfalls innerhalb vorgegebener Fristen – hierauf zu reagieren. Andernfalls wird die Reduzierung der Arbeitszeit für den beantragten Zeitraum fingiert. Ablehnen darf der Arbeitgeber den Antrag aber nur, wenn er hierfür betriebliche Gründe anführen kann. Außerdem hat der Gesetzgeber zum Schutz des Arbeitgebers geregelt, dass in Betrieben von 46 bis 200 Mitarbeitern eine bestimmte Quote für Arbeitsverhältnisse mit beantragter Brückenteilzeit nicht überschritten werden darf. Eine weitere und durchaus bedeutsame Neuregelung ergibt sich für die sogenannte „Arbeit auf Abruf“. Hier war bislang vorgegeben, dass für den Fall des Fehlens der Vereinbarung einer bestimmten Dauer der Arbeitszeit eine wöchentliche Arbeitszeit von mindestens zehn Stunden als vereinbart gilt. Dies wird nach der Neuregelung auf nunmehr zwanzig Stunden angehoben. Sofern in einem Arbeitsverhältnis Abrufarbeit vereinbart ist, kann dem Arbeitgeber nur empfohlen werden, eine Mindestarbeitszeit zu vereinbaren. Andernfalls läuft er Gefahr, dass einem Arbeitnehmer, der mangels Abruf nicht gearbeitet hat, trotzdem zwanzig Stunden pro Woche vergüten muss. ​

10. Februar 2021