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Kurios – 40,00 € Verzugspauschale bei Forderung von nur 0,70 €


Es hat sich mittlerweile durchgesetzt, dass Arbeitnehmer bei Verzug von Zahlungsansprüchen aus einem Arbeitsverhältnis eine Schuldnerpauschale einfordern können. Diese Pauschale beläuft sich auf 40,00 Euro.

Als kurios ist in diesem Zusammenhang eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Niedersachsen vom April 2017 bezeichnen, wonach die Pauschale auch bei sehr geringfügigen Zahlungsrückständen geschuldet ist. In dem entschiedenen Fall hatte der Arbeitgeber die monatlichen Vergütungsabrechnungen per Post übersandt und hierfür 0,70 Euro Portokosten vom Nettolohn einbehalten. Als sich der Arbeitgeber weigerte, das zu Unrecht einbehaltene Porto nachzubezahlen, klagte es der Arbeitnehmer ein und verlangte zusätzlich die Schuldnerpauschale von 40,00 Euro.

Das erstinstanzlich zuständige Arbeitsgericht hatte die Klage hinsichtlich dieser 40,00 Euro noch abgewiesen, aber die Berufung zugelassen. So befand das Landesarbeitsgericht Niedersachsen, dass der Arbeitgeber verpflichtet sei, auch die Schuldnerpauschale von 40,00 Euro zu zahlen.

Denn der Gesetzgeber habe im Rahmen der Umsetzung der EU-Richtlinie das Problem einer geringfügigen Entgeltforderung, die verzugsbegründend sein könne, gesehen, aber keine Einschränkungen der Höhe nach vorgenommen. Es gäbe also keine Geringfügigkeitsgrenze, auch wenn die einzelnen Hauptforderungen nur 0,70 Euro betrügen. Dabei ließ das Landesarbeitsgericht im Rahmen der Begründung allerdings erkennen, dass es sich schwer tue, jeweils eine Pauschale von 40,00 Euro für mehrere Monate hintereinander anzuerkennen, was vorliegend nicht eingeklagt war. Diese Konstellation ist höchstrichterlich noch nicht entschieden.

Es kann jedem Arbeitgeber nur dringend geraten werden, zur Vermeidung zusätzlicher Kosten auf eine pünktliche und vollständige Auszahlung der monatlichen Arbeitsvergütung zu achten.

8. April 2019