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Keine Verzugspauschale im Arbeitsrecht


Schon seit einiger Zeit enthält das BGB die Regelung, dass der Gläubiger einer Entgeltfor-derung eine Pauschale von 40,00 € fordern kann, wenn sein Schuldner in Zahlungsver-zug gerät. Allerdings muss der Schuldner Unternehmer sein. Da im Arbeitsrecht aufgrund einer Sondervorschrift des Arbeitsgerichtsgesetzes auch außergerichtlich keine Ver-pflichtung zum Ersatz von Verzugsschäden – auch Anwaltskosten – besteht, stellte sich die Frage, ob ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber zumindest die Verzugspauschale von 40,00 € verlangen kann, wenn dieser die geschuldete Vergütung nicht oder verspätet zahlt. Bei regelmäßiger oder mehrfacher Verspätung können so schnell ein paar hundert Euro zusammenkommen. Die Anwendbarkeit für das Arbeitsrecht war von den Ar-beitsgerichten in der Vergan-genheit unterschiedlich bewer-tet worden. Zuletzt zeichnete sich ab, dass die Mehrheit der Landesarbeitsgerichte das Einfordern einer Verzugspau-schale für gerechtfertigt hielt. Nun hatte erstmals das Bun-desarbeitsgericht in Erfurt über diese Rechtsfrage zu entschei-den. Zur Überraschung fast aller Beobachter entschied der 8. Senat des Bundesarbeitsge-richts mit Urteil vom 25.09.2018, dass die Verzugs-pauschale von 40,00 € im Arbeitsverhältnis keine Anwen-dung findet. Dies begründet das höchste deutsche Arbeits-gericht damit, dass die Sonder-vorschrift im Arbeitsgerichtsge-setz auch diese verbiete. Damit ist nunmehr Rechtsklar-heit geschaffen worden. Für Arbeitgeber sind dies gute Nachrichten aus Erfurt. Rechtspolitisch stellt sich die Frage, ob es zum Schutz von Arbeitnehmern nicht sinnvoll wäre, Arbeitgeber durch das Instrument einer drohenden Verzugspauschale zur pünktli-chen Vergütungszahlung anzuhalten. ​

10. Februar 2021