Gesetzesupdate Handynutzung
Dass es dem Fahrzeugführer – und auch der Fahrzeugführerin – verboten ist, während der Fahrt ein Handy ohne Freisprecheinrichtung zu benutzen, ist hinlänglich bekannt. Nun schreitet die technische Entwicklung und die Digitalisierung schneller voran, als wir uns das vorstellen können. Schneller auch, als der Gesetzgeber sich das vor einigen Jahren vorstellen konnte, als das Handyverbot ins Gesetz kam. Deshalb wurde die Straßenverkehrsordnung in diesem Punkt „upgedated“. Mit den neuen Vorschriften setzen sich jetzt zwei ganz aktuelle Vorschriften des OLG Bamberg und des OLG Stuttgart auseinander. Wie sieht das Gesetz jetzt aus? § 23 Abs. 1 a StVO: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn 1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und 2. entweder a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion benutzt wird oder b) zur Bedienung und Benutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnis-sen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist. Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik und Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder usw. Wenn man das gelesen hat, weiß man zunächst, warum ein Jurastudium so lange dauert. Was heißt das aber in leichter Sprache für den Kraftfahrer und die Kraftfahrerin? Das Auto muss in Betrieb sein. Auch eine automatische Motorabschaltung an der roten Ampel ändert am Betrieb nichts. Wer im Auto das Smartphone benutzen will, muss an den Straßenrand fahren und den Motor abstellen. Das Smartphone muss benutzt werden. Ein bloßes Festhalten ist genauso wenig verboten wie das Festhalten einer Zigarettenschachtel. Erwartungsgemäß werden sich die Amtsrichter von der Ausrede „Ich hab doch nur …“ nicht beeindrucken lassen. Denn was macht jemand nach aller Lebenserfahrung, der ein Smartphone in der Hand hält? Na also. Für die Annahme einer bloßen Fahrlässigkeit bleibt regelmäßig kein Raum. Die Obergerichte haben bereits entschieden, dass der Handyverstoß im Bußgeldrecht regelmäßig vorsätzlich ist und dementsprechend zu ahnden. Problem dabei: Der Betroffene bekommt mög-licherweise keine Deckung seiner Rechtschutzversiche-rung mehr.
10. Februar 2021