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Gemeinsames Sorgerecht nach Trennung der Eltern


Leben Ehegatten dauernd getrennt, so besteht häufig weiterhin das gemeinsame Sorgerecht für ein Kind. Muss also nun jede Entscheidung gemeinsam getroffen werden?

Die Antwort lautet: nein. Das Gesetz verteilt die Entscheidungsbefugnis der Eltern und macht sie davon abhängig, ob es sich um eine Angelegenheit des täglichen Lebens handelt. Ist dies der Fall, darf der Elternteil, bei dem das Kind sich gewöhnlich aufhält, alleine entscheiden. Handelt es sich hingegen um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, so ist eine gemeinsame Entscheidung beider Eltern erforderlich.

Angelegenheiten des täglichen Lebens sind solche, die häufig vorkommen und deren Entscheidung keine schwer abzuändernden Auswirkungen haben. Sie betreffen also die Alltagssorge für das Kind, z.B. Schulalltag inkl. Anmeldung zum Nachhilfeunterricht, Behandlung leichterer Krankheiten, gewöhnliche medizinische Versorgung, Essensfragen, Bestimmung der Schlafenszeit, Fernsehkonsum, Freizeitgestaltung, Taschengeld, einzelne Besuche bei Verwandten.

Im Gegensatz dazu liegt eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung vor, wenn die Entscheidung nur schwer oder gar nicht abzuändernde Auswirkung auf die Entwicklung des Kindes hat. Hierzu zählt z.B. Auswahl der Schule und Schulwechsel, Berufswahl, Wech-sel in ein Heim oder Internat, medizinische Eingriffe mit erheblichem Risiko wie Operationen und Langzeittherapien (mit Ausnahme von Notfällen), Reisen kleiner Kinder in nicht vertraute Kulturkreise oder mit mehrstündigen Flügen, Grundentscheidungen über den Lebensmittelpunkt und Auslandsaufenthalt, Grundsatzentscheidung zum Umgang mit Verwandten.

Hält sich das Kind bei dem „anderen“ Elternteil auf, bei dem es also nicht gewöhnlich wohnt, so darf dieser Elternteil alleine über die tatsächliche Betreuung entscheiden und folglich Ernährung, Bettruhe, Fernsehkonsum etc. bestimmen. Bei einem Notfall darf jeder Elternteil die notwendigen Handlungen vornehmen.

Um die Entscheidungsbefugnis eines Elternteils zu erweitern, kann ihm eine Vollmacht erteilt werden. Hier gilt es jedoch genau abzuwägen, inwieweit bzw. für welchen Bereich der andere Elternteil alleine entscheiden dürfen soll.

8. April 2019