Features Image

Fiktive Einkünfte beim Kindesunterhalt – aktuelle Rechtsprechung


Für minderjährige Kinder hat grundsätzlich der Elternteil Unterhalt zu zahlen, bei dem das Kind nicht lebt. Er ist hierbei verpflichtet seine Leistungsfähigkeit und somit sein Einkommen möglichst hoch zu halten.
Ihn treffen daher Obliegenheiten, wie die, dass er seine Arbeitskraft vollständig einsetzen muss, damit er den Kindesunterhalt zahlen kann. Um die Zahlung des Mindestunterhalts sicherzustellen kann ihm daher z.B. ein Berufswechsel, ein Umzug oder eine auswärtige Tätigkeit zugemutet werden.
Verstößt der Elternteil gegen eine solche Obliegenheit, kann ihm fiktiv das Einkommen zugerechnet werden, das er erzielen könnte, wenn er seine Arbeitskraft in dem geschuldeten Umfang bestmöglich einsetzt. Bei einem solchen fiktiven Einkommen handelt es sich also um Einnahmen, die tatsächlich nicht erzielt, im Rahmen der Unterhaltsberechnung aber berücksichtigt werden. Sie werden beim unterhaltsrelevanten Einkommen addiert und sind daher mitentscheidend über die Leistungsfähigkeit des unterhaltsverpflichteten Elternteils.
Das Bundesverfassungsgericht hat mit Beschluss vom 9.11.2020 (Az. 1 BvR 697/20) entschieden, welche Anforderungen an den unterhaltsverpflichteten Elternteil bei der Berechnung eines fiktiven Einkommens zu stellen sind.
Es hat die Berücksichtigung eines fiktiven Einkommens sowie die strenge Rechtsprechung der Fachgerichte grundsätzlich gebilligt. Allerdings führt es aus, dass von dem unterhaltsverpflichteten Elternteil nichts Unmögliches verlangt werden kann. Ihm dürfen folglich keine Einkünfte zugerechnet werden, die er objektiv nicht erzielen kann. Hierbei sind insbesondere die persönlichen Voraussetzungen wie z.B. Alter, berufliche Qualifikation, Erwerbsbiographie, Gesundheitszustand und Vorhandensein entsprechender Arbeitsstellen zu berücksichtigen. Ist dies nicht der Fall, liegt ein unverhältnismäßiger Eingriff in die wirtschaftliche Handlungsfreiheit vor.
Der unterhaltsverpflichtete Elternteil muss konkret darlegen, welche Umstände vorliegen, so dass er objektiv nicht in der Lage ist, die fiktiven Einkünfte zu erhalten. Das Gericht, dass fiktive Einkünfte berücksichtigt, muss darlegen, welche Ansätze es zugrunde gelegt hat, die zur Anrechnung geführt haben, damit diese einer gerichtlichen Überprüfung durch die Obergerichte zugänglich sind.

Verena Seiler
Rechtsanwältin
Dr. Holly | Rath | Hülshörster

10. Februar 2021