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Da wiehert der Amtsschimmel


Das Verwaltungsgericht in Trier hat am 27. Juli 2022 ein Urteil erlassen, mit dem es den kräftig wiehernden Amtsschimmel einfangen musste.

Der Kläger war im Jahre 2020 in eine allgemeine Verkehrskontrolle geraten. Die Polizeibeamten stellten fest, dass die Kfz-Kennzeichen des Klägers nicht ordnungsgemäß waren. Die blaue EU-Kennung auf seinem Kennzeichen war abgeklebt; außerdem fehlte die Stempelplakette. Der Kläger erklärte den verwunderten Polizeibeamten, er fahre immer so. Seine Original-Kennzeichen führe er aber stets mit sich. Ob es sich hier um eine Frage von Geschmacksverirrung oder um einen Fall von Reichsbürgertum handelte, ist nicht bekannt. Jedenfalls erklärte der Kläger den Polizeibeamten weiter, wenn sie ihn hier vor Ort zwingen würden, die Original-Kennzeichen zu montieren, dann würde er sie nach der Abfahrt der Polizeibeamten flugs wieder auswechseln. Die Polizeibeamten ließen ihn die Original-Kennzeichen montieren, kassierten aber die überarbeiteten Kennzeichen einfach ein und nahmen sie in Verwahrung.

Der Kläger erhielt dann einige Wochen später einen Bußgeldbescheid und die Anfrage, ob die einkassierten Kennzeichen jetzt vernichtet werden könnten; die Verwahrung koste eine Gebühr von 7,00 € täglich. Im Dezember 2021 teilte die Behörde dem Kläger dann mit, dass die eingezogenen Kennzeichen jetzt verwertet würden. Gleichzeitig erhielt der Kläger eine Zahlungsaufforderung über 2.331,00 € über die amtliche Verwahrung seiner beiden Kfz-Kennzeichen.

Hiergegen setzte der Kläger sich zur Wehr. Erwartungsgemäß fand die Widerspruchsbehörde das Vorgehen ihrer Amtskollegen völlig richtig. Das Verwaltungsgericht Trier fand das aber nicht. Es befand die Verwaltungsgebühr in dieser Höhe für völlig überzogen und schrieb den Beamten ins Stammbuch, sie hätten die kostenpflichtige Verwahrung der Kennzeichen bereits eher beenden und damit die Gebührenforderung niedrig halten müssen.

Peter Hülshörster
Rechtsanwalt

11. Oktober 2022