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Corona-Kinderbonus beim Kindesunterhalt abziehbar?


Um Eltern in der Corona-Pandemie zu unterstützen, hat die Bundesregierung die Auszahlung eines einmaligen Kinderbonus in Höhe von 300,00 € pro Kind beschlossen. Dieser wird von der Familienkasse in zwei Raten ausgezahlt: Im September erhalten die Familien für jedes Kind 200,00 €, im Oktober 100,00 €. Die Auszahlung erfolgt an denjenigen, der das Kindergeld erhält.

 

Viele getrennt lebende Eltern fragen sich nun, wem der Kinderbonus zusteht – nur dem betreuenden Elternteil, oder auch dem, der den Kindesunterhalt zahlt –.

 

Der Kinderbonus ist aufgrund seiner gesetzlichen Stellung wie das laufende Kindergeld zu behandeln. Dies wird bei minderjährigen Kindern grundsätzlich hälftig abgezogen; bei volljährigen Kindern erfolgt der Abzug in voller Höhe.

 

Die Anrechnung des Kinderbonus ist in gleicher Weise vorzunehmen, so dass bei minderjährigen Kindern der Unterhaltsanspruch im September um 100,00 € und im Oktober um 50,00 € sinkt. Bei volljährigen Kindern reduziert sich der Unterhaltsanspruch um den vollen Betrag des Kinderbonus; hierbei ist für die Höhe des abzuziehenden Betrages entscheidend, in welchem Verhältnis die Unterhaltszahlungen der Eltern zueinander stehen. In beiden Fällen ist ein Abzug des Kinderbonus nur dann möglich, wenn wenigstens der Mindestunterhalt gezahlt wird und kein sogenannter Mangelfall vorliegt.

 

Der jeweilige Betrag kann einfach von der Zahlung abgezogen werden, wenn kein Unterhaltstitel existiert. Liegt hingegen ein vollstreckbarer Titel vor, so gilt dieser weiterhin. Wir empfehlen dann, den anderen Elternteil bzw. das volljährige Kind schriftlich und nachweislich aufzufordern, auf den entsprechenden Betrag in diesem Monat zu verzichten.

 

Eltern sind nicht zum Abzug des Kinderbonus verpflichtet, sie können auch den gewöhnlichen Unterhaltsbetrag weiter zahlen oder selbst das Geld für das Kind ausgeben, beispielsweise im Rahmen der gemeinsamen Freizeitgestaltung oder zur Anschaffung nötiger Dinge.

 

Übrigens: Kinder, für die ein Kindergeldanspruch nur in einem Monat im Jahr 2020 besteht (z.B. Geburt erst im Dezember oder Kind schließt Ausbildung schon im Juli ab), erhalten ebenfalls den Kinderbonus, ggfls. erfolgt die Zahlung jedoch zu einem anderen Zeitpunkt.

 

 

Verena Seiler

Rechtsanwältin

Dr. Holly | Rath | Hülshörster

www.hrh-anwaelte.de

 

10. Februar 2021