Alkohol und MPU – ein Muss?
Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom Frühjahr 2017 gibt Anlass, einmal über die verwaltungsrechtlichen Folgen einer Alkoholfahrt zu schreiben. Jedem ist bekannt, dass man im alkoholisierten Zustand kein Kraftfahrzeug führen darf. Wie sieht es aber mit dem Rechtsfolgen aus, wenn nun doch einmal jemand betrunken gefahren ist? Am Ende des von der Polizei eingeleiteten Ermittlungsverfahrens steht ein Strafbefehl oder Urteil des Amtsgerichts. Das Amtsgericht setzt eine angemessene Strafe fest. Das ist in der Regel eine Geldstrafe, die sich am Einkommen des Täters orientiert. Unter besonderen Umständen kann sogar eine Freiheitsstrafe in Betracht kommen. Als sogenannte Nebenfolge nach § 69 Strafgesetzbuch entzieht das Amtsgericht aber auch die Fahrerlaubnis. Damit ist der Führerschein weg. Anders beim Fahrverbot: Hier bleibt dem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis erhalten, ihm wird nur untersagt, für einen bestimmten Zeitraum davon Gebrauch zu machen. Nach Ablauf eines Fahrverbotes bekommt der betroffene seinen Führerschein automatisch wieder zurückgeschickt. Bei der Festsetzung einer (Neben-) Strafe entzieht das Amtsgericht die Fahrerlaubnis aber vollständig. Das Amtsgericht erteilt die Fahrerlaubnis nicht neu. Die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis muss vom Täter bei der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde – hier ist das der Westerwaldkreis – beantragt werden. Das Amtsgericht setzt in seinem Urteil nur eine Sperrfrist fest, in der die Führerscheinbehörden dem Täter noch keinen neuen Führerschein erteilen dürfen. Erst nach Ablauf der Frist kann eine Fahrerlaubnis wiedererteilt werden. Sie muss es aber nicht! Je nach Lage des Falles ist nämlich die Führerscheinbehörde berechtigt, die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von der Erfüllung bestimmter Auflagen und Bedingungen abhängig zu machen. Das macht es oft schwierig, wieder legal in ein Auto zu steigen. Ist der Kraftfahrer mit einer Alkoholkonzentration von 1,6 Promille und mehr erwischt worden, so wird die Führerscheinbehörde vor der Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis neben einem sogenannten Abstinenznachweis auch immer eine MPU (medizinisch-psychologische Untersuchung) mit positivem Ergebnis verlangen. Im Volksmund nennt man das Idiotentest. Dazu ist die Führerscheinbehörde kraft Gesetzes verpflichtet, geregelt ist das in der Fahrerlaubnisverordnung. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu entschieden, dass die Fahrerlaubnis ohne MPU wiederzuerteilen ist, wenn die BAK unter 1,6 Promille gelegen hat. Dann hat die Fahrerlaubnisbehörde keinen Ermessensspielraum und darf keine MPU anordnen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Behörde über die einmalige Trunkenheitsfahrt hinaus auf andere Umstände verweisen kann, die auf eine mangelnde Fahreignung schließen lassen. Das kann eine Wiederholungstat sein, aber auch ein ärztlich nachgewiesener Alkoholmissbrauch. Bestehen derartige Anhaltspunkte aber nicht, so ist die Fahrerlaubnis ohne MPU neu zu erteilen.
10. April 2019