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Schlechter Straßenzustand


Immer wieder kommt es zu Verkehrsunfällen, bei denen – nach Auffassung der Geschädigten – Sach- und Personenschäden auf einem schlechten Zustand der Straße beruhen. Wer haftet hier?

Es geht hier um den weiten Bereich der Verkehrssicherungspflichten für Gemeindestraßen. Von diesen Pflichten sind nicht nur die Gemeinden betroffen, sondern alle anderen Straßenbaulastträger auch.

Über einen der zahlreichen Fälle hat im März 2020 das Oberlandesgericht Koblenz entschieden. Der Kläger hatte eine Straße befahren, die wegen des Straßenverlaufs nicht ungefährlich war. Seine Geschwindigkeit war zu hoch. Er verlor die Kontrolle über das Fahrzeug und prallte gegen ein Brückengeländer. Das Brückengeländer wurde zerstört. Eine Eisenstange des Geländers verletzte den Kläger.

Das OLG hat eine Haftung der Gemeinde für das die Verletzung verursachende Brückengeländer abgelehnt.

Der Senat führte aus, dass den Straßenbaulastträger die straßenverkehrsrechtliche Verkehrssicherungspflicht trifft. Diese Pflicht bezieht sich nicht nur auf die Fahrbahnfläche, sondern auch auf die zur Straße gehörenden weiteren Bestandteile, wie hier das Brückengeländer. Der Straßenbaulastträger hat dafür Sorge zu tragen, dass von den in seiner Obhut stehenden baulichen Einrichtungen keine Gefahren für den Benutzer ausgehen. Straßen sind regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls instand zu halten; auf Gefahrenstellen ist hinzuweisen.

Das setzt aber die Eigenverantwortung des Benutzers – hier des Kraftfahrers – nicht außer Kraft. Eine Haftung aus Verletzung der Verkehrssicherungspflicht kommt nicht in Betracht, wenn eine Gefahr bei einem Verkehrsunfall offensichtlich ist und durch Anwendung gewöhnlicher Sorgfalt leicht gemeistert werden kann. Erst wenn die Gefahrenquelle trotz Anwendung der von jedermann zu erwartenden Eigensorgfalt nicht rechtzeitig erkennbar ist oder auf die sich sorgfältige Verkehrsteilnehmer nicht rechtzeitig einstellen können, kommt eine Haftung überhaupt in Betracht.

Im vorliegenden Falle hat das OLG die Haftung verneint, gerade weil dem Kraftfahrer selbst Verkehrsverstöße zur Last gelegt wurden. Dahinter müsse, so das OLG, die Haftung der Gemeinde vollständig zurücktreten. Der Kläger erlangte keinen Ersatz.

Peter Hülshörster
Rechtsanwalt
Dr. Holly │ Rath │ Hülshörster
www.hrh-anwaelte.de

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